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verbesserung der suchtprävention - Hochschule Merseburg

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Insgesamt ergeben sich somit folgende Empfehlungen:<br />

• Der häufig unterstellte verhaltenssteuernde Effekt von (Straf-)Gesetzen ist kritisch zu<br />

hinterfragen.<br />

• Die Nebenwirkungen von bestehenden und neuen Gesetzen sind intensiver als bisher zu<br />

untersuchen und zu dokumentieren.<br />

• Von den Möglichkeiten experimenteller Gesetzgebung (Befristungen/ Evaluationsgebot/<br />

Berichtspflichten) sollte verstärkt Gebrauch gemacht werden. Insbeson<strong>der</strong>e sollte eine<br />

durch unabhängige Gutachter durchzuführende Evaluation von (neuen) Gesetzen<br />

gewährleisten, dass nur solche Gesetze in Kraft bleiben, die ihre (klar definierten) Ziele<br />

auch tatsächlich erreichen.<br />

• Repressive Vorschriften sollten regelmäßig daraufhin überprüft werden, ob sie präventive<br />

Maßnahmen behin<strong>der</strong>n. Im Zweifel sollte <strong>der</strong> Grundsatz „Prävention vor Repression“ gelten.<br />

Es böte sich in diesem Zusammenhang möglicherweise an, in einer Präambel zum<br />

BtMG nicht nur das vier Säulen Prinzip: a) Prävention, b) Therapie, c) Überlebenshilfe und<br />

d) Repression zu verankern, son<strong>der</strong>n auch eine Zielklausel aufzunehmen, die besagt, dass<br />

bei Wi<strong>der</strong>streit von Prävention (bzw. Drogenhilfe) und Repression dem Präventions- und<br />

Hilfegedanken den Vorrang einzuräumen ist.<br />

• Die Polizeigesetze <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und die Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren<br />

(RiStBV) sind dahin zu ergänzen, dass Polizei und Staatsanwaltschaft alle Präventionsmaßnahmen<br />

nach Kräften zu unterstützen haben.<br />

• Das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn sollte durch vermehrte<br />

Ausnahmegenehmigungen Erprobungsprojekte ermöglichen, ob zukünftig auf<br />

bestimmte repressive Bestimmungen verzichtet werden kann (z.B. Untersuchung von<br />

Betäubungsmittelproben zur Schadensminimierung – „drug checking“)<br />

2. Steuer- und subventionspolitische Maßnahmen in <strong>der</strong> Prävention<br />

Es wird bereits seit vielen Jahren wird von Seiten einzelner Verbände die For<strong>der</strong>ung erhoben,<br />

durch steuerpolitische Maßnahmen die Nachfrage nach Suchtmitteln zu reduzieren und<br />

somit <strong>der</strong> Suchtvorbeugung zu dienen. Vorgeschlagen wird in diesem Zusammenhang des<br />

öfteren auch, die so erzielten Steuermehreinnahmen <strong>der</strong> Suchtprävention und ggf. Suchthilfe<br />

zugute kommen zu lassen. Tatsächlich spricht einiges dafür, dass – jenseits zu berücksichtigen<strong>der</strong><br />

weiterer Faktoren (etwa: Trinkgewohnheiten, Einkommenshöhe) – eine Verteuerung<br />

des Erwerbs von Suchtmitteln zu einer Reduzierung des Verbrauchs beitragen könnte.<br />

V. Zur Lenkungswirkung des Rechts in <strong>der</strong> Prävention<br />

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