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verbesserung der suchtprävention - Hochschule Merseburg

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Auf kommunaler Ebene gehört die Prävention i.S. <strong>der</strong> vorbeugenden Gesundheitshilfe zu<br />

den Pflichtaufgaben <strong>der</strong> öffentlichen Kin<strong>der</strong>- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII.<br />

Leistungsverpflichtet sind bei Vorliegen <strong>der</strong> rechtlichen und persönlichen Voraussetzungen<br />

die kommunalen Träger <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>- und Jugendhilfe. Bei sozialhilfeberechtigten erwachsenen<br />

Personen greift § 36 BSHG: Leistungsverpflichtet ist bei Vorliegen <strong>der</strong> rechtlichen und<br />

persönlichen Voraussetzungen <strong>der</strong> örtliche Sozialhilfeträger. Allerdings bindet § 36 BSHG<br />

die im Einzelfall erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen an ein vorangegangenes ärztliches Gutachten.<br />

So gesehen lässt sich hier eine Finanzierungs- bzw. För<strong>der</strong>pflicht des Sozialhilfeträgers für<br />

allgemeine (inson<strong>der</strong>heit: primär-) präventive Maßnahmen nicht ableiten. Vielmehr handelt<br />

es sich bei den auf kommunaler Ebene angebotenen Präventionsmaßnahmen zu einem<br />

Großteil um freiwillige Leistungen, die bei Ressourcenknappheit je<strong>der</strong>zeit gekürzt o<strong>der</strong> ggf.<br />

in Gänze gestrichen werden können. Es ist nicht ermittelbar, mit welchem Finanzvolumen<br />

insgesamt im Bundesgebiet auf kommunaler Ebene die Suchtprävention geför<strong>der</strong>t wird.<br />

Als Teil <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung von Kin<strong>der</strong>n und Jugendlichen im Rahmen <strong>der</strong> allgemeinen Jugendarbeit,<br />

Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kin<strong>der</strong>- und Jugendschutzes findet<br />

Suchtprävention – wenngleich auch nicht explizit benannt – ihren Stellenwert im Kontext<br />

<strong>der</strong> gesetzlich vorgesehenen Veranstaltungen und Angebote, die darauf zielen, die Entwicklung<br />

<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong> und Jugendlichen zu för<strong>der</strong>n und sie zu Selbstbestimmung zu befähigen. Die<br />

Ausgestaltung in Art, Umfang und Qualität ist gesetzlich nicht geregelt, son<strong>der</strong>n bleibt <strong>der</strong><br />

kommunalen Selbstverwaltung überlassen.<br />

In <strong>der</strong> Bildungspolitik sind Angebote <strong>der</strong> Gesundheitsför<strong>der</strong>ung und in diesem Zusammenhang<br />

auch <strong>der</strong> Suchtprävention heute vielfach Bestandteil <strong>der</strong> schulischen Curricula. Oft<br />

werden Präventionsveranstaltungen in Form von Projektwochen in den Klassenstufen 8 bis<br />

10 durchgeführt. An vielen Schulen wurde seit den späten 1970er Jahren die Funktion <strong>der</strong><br />

„Vertrauenslehrer“ bzw. „Drogenkontaktlehrer“ geschaffen, die ehrenamtlich bzw. vereinzelt<br />

kompensiert durch Stundenreduzierung wahrgenommen wird und u.a. die Aufgabe hat,<br />

suchtrelevante Informationen zu beschaffen und zu verbreiten, Schüler/innen und an<strong>der</strong>e<br />

Lehrer/innen in Suchtfragen zu beraten und ggf. Kontakte zu örtlichen Beratungsstellen zu<br />

vermitteln. Vereinzelt gehört auch die Durchführung von o<strong>der</strong> Mitwirkung an Präventionsveranstaltungen<br />

zum Aufgabenspektrum dieser Drogenkontakt-/ Vertrauenslehrer.<br />

Bundesweit einheitliche und verbindliche Umsetzungsstandards gibt es indes nicht; Schulpolitik<br />

ist Angelegenheit des jeweiligen Landes, die konkrete Ausgestaltung sogar oft in die<br />

Verantwortung <strong>der</strong> einzelnen Schulen vor Ort gestellt.<br />

Soweit spezielle Suchtpräventionsmaßnahmen im Kontext <strong>der</strong> Vorbeugung von Straftaten<br />

in Betracht kommen, sind hierfür die Polizeibehörden <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> zuständig.<br />

IV. Administrative Steuerungsstrukturen in <strong>der</strong> Prävention<br />

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