verbesserung der suchtprävention - Hochschule Merseburg
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ihrerseits durch die Zwangsabgabe gedeckt werden). Vorteilhaft wäre zudem, dass das<br />
Abgabenaufkommen nicht in den allgemeinen (Bundes) Haushalt, son<strong>der</strong>n in einen<br />
speziellen Fond, also etwa in einen Suchtpräventions- und -hilfefond, flöße und auch<br />
nur dem entsprechend zweckgerichtet verwendet werden dürfte.<br />
Indes steht <strong>der</strong> Verwirklichung einer solchen Option entgegen, dass Steuern und Abgaben<br />
verfassungsrechtlich zu einan<strong>der</strong> in Konkurrenz stehen, also nicht gleichzeitig<br />
für dieselbe Sache bzw. den selben Tatbestand erhoben werden dürfen. Wohl überdies<br />
nicht zulässig wäre es, bspw. nur den Verbrauch eines Suchtmittels (also etwa: nur<br />
Branntwein o<strong>der</strong> nur Schaumwein) mit einer Abgabe zu belegen. Vielmehr müsste<br />
man konsequenterweise beide Suchtmittel einem Abgabensystem unterwerfen. Damit<br />
kämen bei heutigem Steuerniveau und Verbrauch allein mit Blick auf die Alkoholika<br />
Fondvolumina von um die 3,5 Mrd. € p.a. zusammen. Die Tabaksteuer erbrächte p.a.<br />
in etwa 11 Mrd. €.<br />
Es ist ersichtlich, dass diese Volumina bei weitem die jährlich anfallenden Kosten für<br />
Suchttherapie und Prävention übersteigen, die bei vorsichtiger Schätzung sich <strong>der</strong>zeit<br />
auf nicht einmal 1 Mrd. € p.a. belaufen. Gewiss kann man mehr tun, doch ob dafür<br />
auch mehr Geld nötig ist, bleibt fraglich. Allemal jedenfalls lassen sich die Grundsätze<br />
<strong>der</strong> Notwendigkeit, Geeignetheit und Wirksamkeit <strong>der</strong> zu ergreifenden Maßnahmen,<br />
sowie die <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei <strong>der</strong> Verwendung <strong>der</strong> Mittel<br />
nicht außer Kraft setzen. Eine Verschwendung öffentlicher Mittel – gleich ob dies<br />
Steuermittel, Beiträge o<strong>der</strong> Fondmittel sind – verbietet sich prinzipiell. M.a.W. eine,<br />
wie hier diskutiert, Umwandlung <strong>der</strong> Verbrauchssteuer in eine Son<strong>der</strong>abgabe, führt<br />
nicht zum Ziel: Da die Fondeinnahmen die realistisch zu erwartenden Ausgaben nicht<br />
übersteigen dürften, müssten die Einnahmen gedrosselt – im Klartext: die Abgabenlast<br />
für den Suchtmittelverbraucher gegenüber dem heutigen Niveau deutlich abgesenkt<br />
werden.<br />
Indes, jenseits aller systematischen, technischen und praktischen Probleme, die die<br />
zuvor erörterten steuerpolitischen Maßnahmen mit sich brächten, wäre noch ein weiteres,<br />
grundlegend ordnungspolitisches Problem in die Betrachtung einzubeziehen,<br />
nämlich das <strong>der</strong> prinzipiellen Strukturfremdheit einer aus Steuermitteln o<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>abgaben<br />
finanzierten Krankheitsvorbeugung und -therapie. Bekanntlich obliegt es<br />
seit Einführung <strong>der</strong> Gesetzlichen Sozialversicherung zum Ende des vorletzten Jahrhun<strong>der</strong>ts<br />
den Krankenkassen und – mit Blick auf medizinische Rehabilitationsleistungen<br />
– den Rentenversicherern, den großenteils pflichtversicherten Bürgern/innen im<br />
notwendigen Umfang und in <strong>der</strong> geeigneten Art palliative, curative und prophylaktische<br />
Leistungen zuteil werden zu lassen. Die Leistungen stehen prinzipiell allen Versicherten<br />
zu, die ihrer bedürfen, und zwar unabhängig von <strong>der</strong> je durch Lebenswandel<br />
und individuelle Verhaltensweisen bedingten o<strong>der</strong> begünstigten Krankheitsverursachung.<br />
Exakt dieses System würde durchbrochen, und zwar in zweierlei Hinsicht.<br />
VIII. Anhang III<br />
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