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verbesserung der suchtprävention - Hochschule Merseburg

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ihrerseits durch die Zwangsabgabe gedeckt werden). Vorteilhaft wäre zudem, dass das<br />

Abgabenaufkommen nicht in den allgemeinen (Bundes) Haushalt, son<strong>der</strong>n in einen<br />

speziellen Fond, also etwa in einen Suchtpräventions- und -hilfefond, flöße und auch<br />

nur dem entsprechend zweckgerichtet verwendet werden dürfte.<br />

Indes steht <strong>der</strong> Verwirklichung einer solchen Option entgegen, dass Steuern und Abgaben<br />

verfassungsrechtlich zu einan<strong>der</strong> in Konkurrenz stehen, also nicht gleichzeitig<br />

für dieselbe Sache bzw. den selben Tatbestand erhoben werden dürfen. Wohl überdies<br />

nicht zulässig wäre es, bspw. nur den Verbrauch eines Suchtmittels (also etwa: nur<br />

Branntwein o<strong>der</strong> nur Schaumwein) mit einer Abgabe zu belegen. Vielmehr müsste<br />

man konsequenterweise beide Suchtmittel einem Abgabensystem unterwerfen. Damit<br />

kämen bei heutigem Steuerniveau und Verbrauch allein mit Blick auf die Alkoholika<br />

Fondvolumina von um die 3,5 Mrd. € p.a. zusammen. Die Tabaksteuer erbrächte p.a.<br />

in etwa 11 Mrd. €.<br />

Es ist ersichtlich, dass diese Volumina bei weitem die jährlich anfallenden Kosten für<br />

Suchttherapie und Prävention übersteigen, die bei vorsichtiger Schätzung sich <strong>der</strong>zeit<br />

auf nicht einmal 1 Mrd. € p.a. belaufen. Gewiss kann man mehr tun, doch ob dafür<br />

auch mehr Geld nötig ist, bleibt fraglich. Allemal jedenfalls lassen sich die Grundsätze<br />

<strong>der</strong> Notwendigkeit, Geeignetheit und Wirksamkeit <strong>der</strong> zu ergreifenden Maßnahmen,<br />

sowie die <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei <strong>der</strong> Verwendung <strong>der</strong> Mittel<br />

nicht außer Kraft setzen. Eine Verschwendung öffentlicher Mittel – gleich ob dies<br />

Steuermittel, Beiträge o<strong>der</strong> Fondmittel sind – verbietet sich prinzipiell. M.a.W. eine,<br />

wie hier diskutiert, Umwandlung <strong>der</strong> Verbrauchssteuer in eine Son<strong>der</strong>abgabe, führt<br />

nicht zum Ziel: Da die Fondeinnahmen die realistisch zu erwartenden Ausgaben nicht<br />

übersteigen dürften, müssten die Einnahmen gedrosselt – im Klartext: die Abgabenlast<br />

für den Suchtmittelverbraucher gegenüber dem heutigen Niveau deutlich abgesenkt<br />

werden.<br />

Indes, jenseits aller systematischen, technischen und praktischen Probleme, die die<br />

zuvor erörterten steuerpolitischen Maßnahmen mit sich brächten, wäre noch ein weiteres,<br />

grundlegend ordnungspolitisches Problem in die Betrachtung einzubeziehen,<br />

nämlich das <strong>der</strong> prinzipiellen Strukturfremdheit einer aus Steuermitteln o<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>abgaben<br />

finanzierten Krankheitsvorbeugung und -therapie. Bekanntlich obliegt es<br />

seit Einführung <strong>der</strong> Gesetzlichen Sozialversicherung zum Ende des vorletzten Jahrhun<strong>der</strong>ts<br />

den Krankenkassen und – mit Blick auf medizinische Rehabilitationsleistungen<br />

– den Rentenversicherern, den großenteils pflichtversicherten Bürgern/innen im<br />

notwendigen Umfang und in <strong>der</strong> geeigneten Art palliative, curative und prophylaktische<br />

Leistungen zuteil werden zu lassen. Die Leistungen stehen prinzipiell allen Versicherten<br />

zu, die ihrer bedürfen, und zwar unabhängig von <strong>der</strong> je durch Lebenswandel<br />

und individuelle Verhaltensweisen bedingten o<strong>der</strong> begünstigten Krankheitsverursachung.<br />

Exakt dieses System würde durchbrochen, und zwar in zweierlei Hinsicht.<br />

VIII. Anhang III<br />

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