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Qualitative Freiraumplanung

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Ausgleichskonzeption<br />

Eine Verwendung der Mittel aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung<br />

zur Verbesserung der Freiraumstruktur ( 95) ist gemäß<br />

Berliner Naturschutzgesetz zulässig (Ausgleichsmaßnahmen sind<br />

Maßnahmen „des Naturschutzes und der Landschaftspflege“, § 14<br />

NatSchG Bln), im Falle des Bezugs auf das Schutzgut Landschaftsbild<br />

(ebd.) sachlich legitimiert und durch die erforderliche Bindung an eine<br />

geordnete städtebaulichen Entwicklung, an die Ziele des Naturschutzes<br />

und der Landschaftspflege (ebd.) auch notwendig. Dennoch bewegt<br />

sich die Praxis der Berliner Eingriffsregelung in einem Spannungsfeld:<br />

Funktional begründete Kompensationsmaßnahmen entsprechen<br />

mitunter nicht den städtebaulichen und landschaftsplanerischen<br />

Leitbildern, wie die künstliche Anlage eines neues ‚Auwaldrelikts‘<br />

mit hohem technischem Aufwand im Bereich der Schleuse<br />

Charlottenburg oder die Schaffung ‚waldähnlicher Strukturen‘<br />

mit einer hohen Zahl großkroniger Laubbäume im zentralen Innenstadtbereich<br />

der Ministergärten (Brandl 2000, 19).<br />

Städtebaulich und landschaftsplanerisch begründete Maßnahmen<br />

entsprechen mitunter nicht dem geforderten engen funktionalen<br />

Bezug zwischen Eingriffstatbestand und Kompensationsmaßnahme;<br />

bauliche Infrastruktur- und Erschließungsanlagen können sogar<br />

wiederum als Eingriff verstanden werden (Bruns et al. 2000;<br />

Herrmann 2000, 13).<br />

Hinzu kommt, dass die Berliner Bezirke die Ergänzung der Freiraumstruktur<br />

mittels Kompensationsmaßnahmen zunehmend ablehnen,<br />

da sie die folgenden Unterhaltungskosten nicht tragen<br />

können und eine Verwendung von Ausgleichsmitteln für die Unterhaltung<br />

von Grünflächen, solange diese ordentliche Aufgabe<br />

des Staates ist, nicht möglich erscheint.<br />

Eine auf Berlin bezogene Standardisierung bzw. eine Ausgleichskonzeption<br />

muss in der Eingriffsbewertung die besondere Situation im<br />

Stadtstaat und besonders in den Innenstadtgebieten, etwa im Sinne<br />

einer spezifischen Schutzgutempfindlichkeit (Köppel et al. 1998, 360)<br />

berücksichtigen, in der Kompensationsbewertung den engen Bezug zu<br />

besonderen Zielen und Möglichkeiten der Landschaftsplanung im<br />

städtischen Kontext herstellen und gleichzeitig den geforderten engen<br />

funktionalen Bezug zum Eingriffstatbestand erhalten.<br />

Die Berliner Ausgleichskonzeption kann durch die in dieser Arbeit<br />

begründeten Kategorien städtischer Grün- und Freiräume differenziert<br />

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