Qualitative Freiraumplanung
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Ausgleichskonzeption<br />
Eine Verwendung der Mittel aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung<br />
zur Verbesserung der Freiraumstruktur ( 95) ist gemäß<br />
Berliner Naturschutzgesetz zulässig (Ausgleichsmaßnahmen sind<br />
Maßnahmen „des Naturschutzes und der Landschaftspflege“, § 14<br />
NatSchG Bln), im Falle des Bezugs auf das Schutzgut Landschaftsbild<br />
(ebd.) sachlich legitimiert und durch die erforderliche Bindung an eine<br />
geordnete städtebaulichen Entwicklung, an die Ziele des Naturschutzes<br />
und der Landschaftspflege (ebd.) auch notwendig. Dennoch bewegt<br />
sich die Praxis der Berliner Eingriffsregelung in einem Spannungsfeld:<br />
Funktional begründete Kompensationsmaßnahmen entsprechen<br />
mitunter nicht den städtebaulichen und landschaftsplanerischen<br />
Leitbildern, wie die künstliche Anlage eines neues ‚Auwaldrelikts‘<br />
mit hohem technischem Aufwand im Bereich der Schleuse<br />
Charlottenburg oder die Schaffung ‚waldähnlicher Strukturen‘<br />
mit einer hohen Zahl großkroniger Laubbäume im zentralen Innenstadtbereich<br />
der Ministergärten (Brandl 2000, 19).<br />
Städtebaulich und landschaftsplanerisch begründete Maßnahmen<br />
entsprechen mitunter nicht dem geforderten engen funktionalen<br />
Bezug zwischen Eingriffstatbestand und Kompensationsmaßnahme;<br />
bauliche Infrastruktur- und Erschließungsanlagen können sogar<br />
wiederum als Eingriff verstanden werden (Bruns et al. 2000;<br />
Herrmann 2000, 13).<br />
Hinzu kommt, dass die Berliner Bezirke die Ergänzung der Freiraumstruktur<br />
mittels Kompensationsmaßnahmen zunehmend ablehnen,<br />
da sie die folgenden Unterhaltungskosten nicht tragen<br />
können und eine Verwendung von Ausgleichsmitteln für die Unterhaltung<br />
von Grünflächen, solange diese ordentliche Aufgabe<br />
des Staates ist, nicht möglich erscheint.<br />
Eine auf Berlin bezogene Standardisierung bzw. eine Ausgleichskonzeption<br />
muss in der Eingriffsbewertung die besondere Situation im<br />
Stadtstaat und besonders in den Innenstadtgebieten, etwa im Sinne<br />
einer spezifischen Schutzgutempfindlichkeit (Köppel et al. 1998, 360)<br />
berücksichtigen, in der Kompensationsbewertung den engen Bezug zu<br />
besonderen Zielen und Möglichkeiten der Landschaftsplanung im<br />
städtischen Kontext herstellen und gleichzeitig den geforderten engen<br />
funktionalen Bezug zum Eingriffstatbestand erhalten.<br />
Die Berliner Ausgleichskonzeption kann durch die in dieser Arbeit<br />
begründeten Kategorien städtischer Grün- und Freiräume differenziert<br />
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