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Urheberrechtliche Hinweise zur Nutzung Elektronischer Bachelor ...

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schaftsartikel der Bundesverfassung erwähnt. Danach soll die Landwirtschaft einen wesentlichen<br />

Beitrag <strong>zur</strong> dezentralen Besiedlung und <strong>zur</strong> Sicherstellung der Bevölkerungsversorgung<br />

leisten (vgl. Kapitel 3.1.6).<br />

Bundesgesetz über die Raumplanung<br />

Art. 1 Ziele<br />

1<br />

Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt wird. Sie stimmen ihre<br />

raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des<br />

Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie<br />

auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.<br />

2<br />

Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen,<br />

a. die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen;<br />

b. wohnliche Siedlungen und die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten;<br />

c. das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben in den einzelnen Landesteilen zu fördern und auf eine<br />

angemessene Dezentralisation der Besiedlung und der Wirtschaft hinzuwirken;<br />

d. die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern;<br />

e. die Gesamtverteidigung zu gewährleisten.<br />

Bundesgesetz über die Raumplanung, Art 1 Ziele<br />

(Art. 1 RPG)<br />

Im Bundesgesetz über die Raumplanung wird weiter vorgeschrieben, dass die Kantone die<br />

zulässige <strong>Nutzung</strong> ihres Bodens via <strong>Nutzung</strong>spläne ordnen. In den <strong>Nutzung</strong>splänen muss<br />

mindestens zwischen Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzone unterschieden werden. Die<br />

Landwirtschaftszone dient der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis, der Erhaltung<br />

der Landschaft und des Erholungsraums sowie dem ökologischen Ausgleich und soll dementsprechend<br />

weitgehend von Überbauungen freigehalten werden. (RPG, Art. 14 und 16 8 )<br />

Diese Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet gilt als fundamentaler Grundsatz in der<br />

Raumplanung.<br />

In einem am 23. März 2007 in der Bauernzeitung erschienenen Artikel benennt Ulrich Ryser<br />

[Leiter des Bereichs Treuhand und Schätzungen des SBV] die Trennung von Nichtbaugebiet<br />

und Baugebiet als einen zentralen Pfeiler der Raumplanung. Durch diese Unterscheidung<br />

könne eine totale Zersiedelung der Schweiz verhindert werden. Die damit erreichte Trennung<br />

innerhalb des Bodenmarktes soll das Landwirtschaftsland so gut wie möglich vor dem Siedlungsdruck<br />

schützen. (Ryser, 2007)<br />

Als einer der wenigen Bereiche des Bau- und Planungsrechts wird das Bauen ausserhalb<br />

der Bauzone weitgehend durch das Bundesrecht selbst geregelt.<br />

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