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Kummer - NGSH

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auch die „Latwerge" gekocht. Die getrockneten Blüten liefern<br />

einen schweißtreibenden Tee. Weil die grüne Rinde brechenerregend<br />

wirkt, wird in Merishausen einer Kuh, die „zu voll"<br />

ist, ein Holderbengel so ins Maul gebunden, daß sie es nicht<br />

schließen kann, sondern nagen muß bis die Einschüttung von<br />

Böllenabsud gemacht werden kann. Aehnliches wird aus dem<br />

St. Galler Rheintal berichtet. — Aus jüngeren Aesten nehmen<br />

die Buben das Mark heraus und machen Spritzen und „Chlöpfbüchsen"<br />

(Schlebüchsen). Auch heute noch, vor allem aber in früheren<br />

Zeiten, wurden die Holderbeeren zum Weinfärben verwendet.<br />

Der Rat von Schaffhausen hat durch Mandate die üble<br />

Sitte wiederholt bekämpft:<br />

1463. Es solle niemand kein Holder, vil weniger aber Lachenbeerin,<br />

dadurch der Win mehr verböset und geschwecht als verbessert<br />

würdt, unter die Trauben in die Zuber, Faß oder ander<br />

Geschirr, den Win damit zu färben, schütten (13).<br />

1539. Mittwoch vor Thoma wurden fünfzehn meist angesehene<br />

Bürger vor Rat zitiert, weil sie „Acta- und Kernbeeri gewinnen<br />

lassen, die Win damit zu färben". Wer eidlich versichern konnte,<br />

von diesen Beeren noch keinen Gebrauch gemacht zu haben, den<br />

ließ man mit einer Warnung ziehen, die übrigen aber sollen mit<br />

einem Pfund Heller, die Küfer hingegen „so söllichs gethon",<br />

um das Doppelte gebüßt werden. „By den Aiden, so sy M. H.<br />

geschworen haben, sollen sy all Farben und Beeren, dero sigen<br />

wenig oder vil, uff hüt dato off die zway für das Schmidtenthörli<br />

in den Rhin schütten" (19, III/169).<br />

1668. Den Löhningern wird verboten, den Wein mit Holderbeeren<br />

zu färben.<br />

1672, 4. Sept. Die betrügerische Uebung, „den neuen Wein<br />

mit Holdem" zu färben, wird wieder untersagt. Damit aber einmal<br />

dem Verbote stattgetan, wird „bei Straf der hohen Büß und<br />

der Gefangenschaft" befohlen, „die Holderstauden gänzlich abzuschaffen<br />

und auszureuten" (19, V/42).<br />

1678. Wegen Gefahr des Weinfärbens mußten in Unterhallau<br />

alle Holderstauden bei 50 Gulden Buße nicht nur abgehauen,<br />

sondern samt den Wurzeln ausgegraben werden.<br />

Flurnamen. Holderweg (Beringen) 1314 und 1526 (50,<br />

Nr. 364 und 4319), Holderkapf, Holderhalde, Holderwiese

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