LEITLINIEN ZUR EIGENKONTROLLE IN FLEISCHEREIEN - Favv
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3.1.4 Ärztliche Kontrolle<br />
Personen, die an einer über Lebensmittel übertragbaren Krankheit leiden oder Träger einer<br />
solchen Krankheit sind oder die beispielsweise infizierte Wunden, Hauterkrankungen oder -<br />
infektionen oder Durchfall haben, dürfen keine Lebensmittel handhaben. Diese Personen haben,<br />
unabhängig von ihrer Funktion, auch keinen Zutritt zu Bereichen, in denen Lebensmittel<br />
gehandhabt werden,wenn ein direktes oder indirektes Verschmutzungsrisiko besteht. Diese in<br />
einem Lebensmittelunternehmen beschäftigten Personen müssen die Betriebsleitung umgehend<br />
von ihrer Krankheit oder den Symptomen und nach Möglichkeit auch deren Ursache in<br />
Kenntnis setzen.<br />
Alle in einem Lebensmittelunternehmen beschäftigten Personen, die mit Lebensmitteln in<br />
Berührung kommen, müssen sich einer jährlichen ärztlichen Kontrolle unterziehen.<br />
Die ärztliche Kontrolle des Fleischers und "seines unabhängigen Mitarbeiters" ist im<br />
Königlichen Erlass vom 17.März 1971 festgelegt, der eine ärztliche Untersuchung aller Personen<br />
vorschreibt, die in der von ihnen ausgeübten Tätigkeit direkt in Kontakt mit Nahrungsmitteln<br />
oder Nahrungsmittelstoffen stehen und diese verunreinigen oder kontaminieren können.<br />
Der Fleischer und sein Mitarbeiter müssen ein " Gesundheitszeugnis zur Befähigung der Lebensmittelhandhabung"<br />
vorlegen können.<br />
Dieses Gesundheitszeugnis wird nach einer Untersuchung durch einen Arzt ausgestellt. Es ist<br />
für ein Jahr ab dem Datum der ärztlichen Untersuchung gültig und muss jedes Jahr vor dem<br />
Fälligkeitsdatum erneuert werden.<br />
Der Königliche Erlass vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer<br />
legt die ärztliche Kontrolle des Personals fest.<br />
Jedes Jahr muss der Arbeitgeber beim Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt eine Beurteilung<br />
des Gesundheitszustandes seiner Arbeitnehmer beantragen. Hierzu dient das Formular<br />
"Antrag auf Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer". Der Gefahrenverhütungsberater-<br />
Arbeitsarzt füllt zu diesem Zweck das "Formular zur Beurteilung des Gesundheitszustandes"<br />
aus.<br />
3.1.5 Rauch-, Ess- und Trinkverbot in der Fleischerei<br />
Aus hygienischen Gründen darf in Fleischereigeschäften und den dazugehörenden Aufbereitungsstätten<br />
nicht geraucht werden. Es besteht die Gefahr, dass die Hände mit schädlichen<br />
Bakterien aus dem Mund behaftet sind, welche dann auf die Lebensmittel gelangen, oder dass<br />
die Lebensmittel mit Asche verunreingt werden.<br />
In Fleischereigeschäften und den dazugehörenden Aufbereitungsstätten muss das Rauchverbot<br />
an einem gut sichtbaren Ort aufgehängt werden.<br />
Aus hygienischen Gründen (Kreuzkontamination) darf in Fleischereigeschäften und den dazugehörenden<br />
Aufbereitungsstätten nicht gegessen oder getrunken werden.<br />
3.1.6 Angemessene Schulung zur Lebensmittelhygiene und fachgemäße Einweisung<br />
(siehe 3.7.2)