LEITLINIEN ZUR EIGENKONTROLLE IN FLEISCHEREIEN - Favv
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Die Messergriffe bestehen aus Kunststoff. Mit gut geschliffenen Messern ist der Kraftaufwand<br />
beim Schneiden geringer, und auf diese Weise wird das Schneidebrett besser vor Kratzern<br />
geschützt.<br />
Die Fleischerhaken müssen aus rostfreiem Edelstahl bestehen.<br />
2 Schneidebretter<br />
Schneidebretter sollten vorzugsweise aus synthetischem Material bestehen. Zerkratzte<br />
Schneidebretter lassen sich nicht so leicht reinigen. Aus diesem Grund müssen sie abgeschliffen<br />
werden, sobald sie Risse von mehr als 1,5 mm Tiefe aufweisen.<br />
Durch ein regelmäßiges Abschleifen verhindern Sie außerdem, dass Kunststoffsplitter ins<br />
Fleisch geraten.<br />
Zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen ist die Verwendung von Schneidebrettern unterschiedlicher<br />
Farbcodierung empfehlenswert: z. B. rot für Fleisch, gelb für Geflügel, blau für<br />
tiefgefrorenes Fleisch, grün für Gemüse, weiß für Brot, grau für Fisch.<br />
3 Hackblöcke<br />
Die Hackblöcke müssen aus Hartholz (z. B. Buche) oder Kunststoff bestehen. Bei Bedarf<br />
müssen sie abgeschliffen werden. Hackblöcke aus Holz müssen mit besonderer Aufmerksamkeit<br />
gepflegt werden. (siehe Dokumentation Teil 8, Anhang 4: Reinigung des Hackblocks und<br />
des Schneidebretts)<br />
4 Arbeitsplatte<br />
Die Arbeitsplatte muss aus abwaschbarem Material und frei von unnötigen Schweißnähten,<br />
Rissen oder Unebenheiten sein. Die Arbeitsplatten müssen so aufgestellt sein, dass sie leicht<br />
und wirksam gereinigt werden können. Dieser Hinweis gilt ebenfalls für Tiefkühlschränke,<br />
Kühltheken und weitere Installationen.<br />
5 Verpackungen<br />
Gemäß Königlichem Erlass vom 11. Mai 1992 über Materialien und Gegenstände, die dazu<br />
bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, müssen diese Materialien und<br />
Gegenstände:<br />
frei von jeglicher Verschmutzung sein,<br />
leicht von den Lebensmitteln zu trennen sein,<br />
für den Lebensmittelkontakt geeignet sein.<br />
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 852 vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene müssen Lebensmittelverpackungen<br />
folgende Bedingungen erfüllen:<br />
das Material, das der Umhüllung und Verpackung dient, darf keine Kontaminationsquelle<br />
darstellen,<br />
Umhüllungen müssen so gelagert werden, dass sie nicht kontaminiert werden können,<br />
Umhüllungs- und Verpackungsarbeiten müssen so durchgeführt werden, dass die Produkte<br />
nicht kontaminiert werden,<br />
Umhüllungen und Verpackungen, die für die Lebensmittel wiederverwendet werden,<br />
müssen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls leicht zu desinfizieren sein.