LEITLINIEN ZUR EIGENKONTROLLE IN FLEISCHEREIEN - Favv
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4. SICHERHEITSVERFAHREN <strong>ZUR</strong> HYGIENE UND EIGENKON-<br />
TROLLE (HACCP)<br />
Die Betreiber im Lebensmittelsektor müssen eine oder mehrere ständige Verfahren auf<br />
der Grundlage der HACCP-Grundsätze erstellen, anwenden und aufrecht erhalten.<br />
Verordnung Nr. 852/2004 (H1)<br />
Die Erstellung eines Eigenkontrollsystems zur Gewährleistung der Sicherheit der Nahrungsmittelkette<br />
ist zwingend. Das HACCP-Verfahren stellt die Grundlage für das Eigenkontrollsystem<br />
im Lebensmittelsektor. K. E. vom 14. November 2003<br />
Haccp (Hazard analysis and Critical Control Points) ist ein System zur Beschreibung, Beurteilung<br />
und Beherrschung der für die Lebensmittelsicherheit relevanten Gefahren.<br />
Alle Fleischer müssen die in Teil 3 beschriebenen Maßnahmen für gute Hygienepraxis anwenden<br />
und beherrschen. Es handelt sich um allgemeine und äußerst wichtige Prinzipien, die<br />
beim Handel mit Frischfleisch und bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Hackfleisch,<br />
Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen beachtet werden müssen.<br />
Diese Prinzipien beziehen sich:<br />
a. auf die Konzeption der Infrastrukturen und der Ausstattung,<br />
b. auf die Handhabung der Lebensmittel, einschließlich Verpackung, Transport und Lagerung,<br />
c. auf die Behandlung und die Verwaltung der Lebensmittelabfälle,<br />
d. auf die Schädlingsbekämpfung,<br />
e. auf die Reinigungs- und Desinfektionsverfahren,<br />
f. auf die Qualität des verwendeten Wassers,<br />
g. auf die Beherrschung der Kühl- und/oder Wärmekette sowie auf die Registrierung der<br />
Nichtkonformitäten,<br />
h. auf die Gesundheit des Personals, soweit diese Auswirkungen auf die Sicherheit der<br />
Nahrungsmittelkette hat,<br />
i. auf die körperliche Hygiene aller Personen, die mit den Lebensmitteln in Berührung<br />
kommen,<br />
j. auf die Schulung des Personals.<br />
Fleischereibetriebe der Gruppe I sind nicht zur betriebsinternen Risikoanalyse und Anwendung<br />
eines HACCP-Verfahren verpflichtet, wenn die Verhütung, Ausschaltung oder Reduzierung<br />
der Gefahren auf ein akzeptables Niveau auf der Grundlage von Leitlinien erzielt werden<br />
können, anhand welcher die Gefahren kontrolliert und der Beweis für die Einhaltung der geltenden<br />
Normen erbracht werden können.<br />
Neben der guten Hygienepraxis müssen die Fleischereibetriebe der Gruppe I folgende vereinfachte<br />
HACCP-Grundsätze berücksichtigen:<br />
a. die Gefahren, kritischen Kontrollpunkte und Korrekturmaßnahmen können im Vorfeld<br />
im Rahmen von Leitlinien definiert werden,<br />
b. die kritischen Grenzwerte können aufgrund der betreffenden gesetzlichen Bestimmungen<br />
und/oder in Ermangelung solcher anhand der sensorischen Überwachung und/oder<br />
anhand von Leitlinien bestimmt werden,