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LEITLINIEN ZUR EIGENKONTROLLE IN FLEISCHEREIEN - Favv

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tung muss sich mindestens 1,50 m über dem Boden befinden und darf nicht als Auslagevitrine<br />

benutzt werden;<br />

3. das Fahrzeug muss mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, mit denen Lebensmittel<br />

tierischen Ursprungs bei den gesetzlich vorgeschriebenen Temperaturen aufbewahrt<br />

werden können (siehe 3.6.1.);<br />

4. Aufhängestangen und Fleischerhaken dürfen nicht entlang den für die Öffentlichkeit<br />

offenen Seiten platziert werden.<br />

Die feststehende Ausstattung, die im Hinblick auf das Wandergewerbe genutzt wird, muss<br />

den geltenden sanitären Installationsbedingungen für mobile Ausstattung entsprechen.<br />

Wenn die feststehende Ausstattung sich jedoch an einem überdachten Ort mit Wänden befindet,<br />

gelten nicht die Bestimmungen hinsichtlich der Überdachung.<br />

3.5.3 Umweltfaktoren<br />

3.5.3.1 Temperatur und Luftfeuchtigkeit<br />

Kondensation, Luftzug und Hitze müssen vermieden werden. Kondenswasser an den Lebensmitteln<br />

erhöht die Wasseraktivität, ein Luftzug kann Staub einbringen, und Hitze begünstigt<br />

(ebenso wie eine erhöhte Wasseraktivität) das Wachstum von Mikroorganismen.<br />

Die relative Luftfeuchtigkeit der Kühlräume muss so reguliert werden, dass sich keine Kondensation<br />

an den Lebensmitteln bilden kann.<br />

Kondensation kann sich ebenfalls an kalten Wasserleitungen befinden, von denen unreines<br />

Wasser auf die Ware und die Ausstattung tropfen kann.<br />

Aus den Orten, an denen Lebensmittel gegart werden oder wo mit viel Wasser gearbeitet<br />

wird, müssen überschüssige Gerüche und Dämpfe mittels einer Belüftung abgeleitet werden.<br />

Dies kann durch natürliche oder Zwangsbelüftung erfolgen.<br />

Bei der Zwangsbelüftung muss dafür gesorgt werden, dass die Luft sich von den reinen zu<br />

den weniger reinen Bereichen hin bewegt. Den Aufstellorten (Erreichbarkeit) und der Instandhaltung<br />

der Lüfter und Filter muss ganz besondere Aufmerksamkeit beigemessen werden.<br />

Die Temperatur der Kühlräume, Kühltheken, Niedrigtemperatur-Kühlschränke, Tiefkühlgeräte,<br />

Fritteusen und des Pökelraums muss den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Temperaturen<br />

entsprechend eingestellt werden.<br />

Während der Tätigkeiten in der Verkaufsstelle und der Aufbereitungsstätte muss dafür gesorgt<br />

werden, dass das Fleisch nicht zu lange außerhalb der Kühlkette verbleibt, damit die gesetzlich<br />

vorgeschriebenen Kerntemperaturen möglichst nicht überschritten werden.<br />

3.5.3.2 Lichtverhältnisse<br />

Die Beleuchtungsstärke (in Lux ausgedrückt) ist abhängig von der Lichtquelle, dem Abstand<br />

zur Beleuchtung und der Reflexion der beleuchteten Fläche. Folgende Beleuchtungsstärken<br />

sollten eingehalten werden:<br />

im Ladenbereich: 300 Lux,<br />

in den Kühltheken und Wandmöbeln: 500 bis 600 Lux,<br />

in der Aufbereitungsstätte: 700 Lux.<br />

Die Lampen müssen stets mit einer Schutzvorrichtung ausgestattet sein, welche verhindert,<br />

dass im Falle eines Lampenbruchs Glas- oder Metallteile an die Lebensmittel geraten.

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