LEITLINIEN ZUR EIGENKONTROLLE IN FLEISCHEREIEN - Favv
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tung muss sich mindestens 1,50 m über dem Boden befinden und darf nicht als Auslagevitrine<br />
benutzt werden;<br />
3. das Fahrzeug muss mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, mit denen Lebensmittel<br />
tierischen Ursprungs bei den gesetzlich vorgeschriebenen Temperaturen aufbewahrt<br />
werden können (siehe 3.6.1.);<br />
4. Aufhängestangen und Fleischerhaken dürfen nicht entlang den für die Öffentlichkeit<br />
offenen Seiten platziert werden.<br />
Die feststehende Ausstattung, die im Hinblick auf das Wandergewerbe genutzt wird, muss<br />
den geltenden sanitären Installationsbedingungen für mobile Ausstattung entsprechen.<br />
Wenn die feststehende Ausstattung sich jedoch an einem überdachten Ort mit Wänden befindet,<br />
gelten nicht die Bestimmungen hinsichtlich der Überdachung.<br />
3.5.3 Umweltfaktoren<br />
3.5.3.1 Temperatur und Luftfeuchtigkeit<br />
Kondensation, Luftzug und Hitze müssen vermieden werden. Kondenswasser an den Lebensmitteln<br />
erhöht die Wasseraktivität, ein Luftzug kann Staub einbringen, und Hitze begünstigt<br />
(ebenso wie eine erhöhte Wasseraktivität) das Wachstum von Mikroorganismen.<br />
Die relative Luftfeuchtigkeit der Kühlräume muss so reguliert werden, dass sich keine Kondensation<br />
an den Lebensmitteln bilden kann.<br />
Kondensation kann sich ebenfalls an kalten Wasserleitungen befinden, von denen unreines<br />
Wasser auf die Ware und die Ausstattung tropfen kann.<br />
Aus den Orten, an denen Lebensmittel gegart werden oder wo mit viel Wasser gearbeitet<br />
wird, müssen überschüssige Gerüche und Dämpfe mittels einer Belüftung abgeleitet werden.<br />
Dies kann durch natürliche oder Zwangsbelüftung erfolgen.<br />
Bei der Zwangsbelüftung muss dafür gesorgt werden, dass die Luft sich von den reinen zu<br />
den weniger reinen Bereichen hin bewegt. Den Aufstellorten (Erreichbarkeit) und der Instandhaltung<br />
der Lüfter und Filter muss ganz besondere Aufmerksamkeit beigemessen werden.<br />
Die Temperatur der Kühlräume, Kühltheken, Niedrigtemperatur-Kühlschränke, Tiefkühlgeräte,<br />
Fritteusen und des Pökelraums muss den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Temperaturen<br />
entsprechend eingestellt werden.<br />
Während der Tätigkeiten in der Verkaufsstelle und der Aufbereitungsstätte muss dafür gesorgt<br />
werden, dass das Fleisch nicht zu lange außerhalb der Kühlkette verbleibt, damit die gesetzlich<br />
vorgeschriebenen Kerntemperaturen möglichst nicht überschritten werden.<br />
3.5.3.2 Lichtverhältnisse<br />
Die Beleuchtungsstärke (in Lux ausgedrückt) ist abhängig von der Lichtquelle, dem Abstand<br />
zur Beleuchtung und der Reflexion der beleuchteten Fläche. Folgende Beleuchtungsstärken<br />
sollten eingehalten werden:<br />
im Ladenbereich: 300 Lux,<br />
in den Kühltheken und Wandmöbeln: 500 bis 600 Lux,<br />
in der Aufbereitungsstätte: 700 Lux.<br />
Die Lampen müssen stets mit einer Schutzvorrichtung ausgestattet sein, welche verhindert,<br />
dass im Falle eines Lampenbruchs Glas- oder Metallteile an die Lebensmittel geraten.