LEITLINIEN ZUR EIGENKONTROLLE IN FLEISCHEREIEN - Favv
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25<br />
Verkauf von Fleisch von mehr als 24 Monate alten Rindern<br />
Fleisch von mehr als 24 Monaten alten Rindern, das Stücke der Wirbelsäule enthält, darf nur<br />
in Fleischverkaufsstellen eingeführt werden, die über eine besondere Genehmigung gemäß<br />
Artikel 8 und 5 des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1995 zur Einführung einer Zulassungspflicht<br />
für Orte, an denen Lebensmittel hergestellt, in den Verkehr gebracht oder im<br />
Hinblick auf die Ausfuhr behandelt werden, verfügen. Dieses Fleisch darf ausschließlich nach<br />
dem Entfernen der Wirbelsäule in der dazugehörenden Aufbereitungsstätte verkauft oder zum<br />
Kauf angeboten werden.<br />
Fleisch aus privater Hausschlachtung darf nur zum Entfernen des spezifizierten Risikomaterials<br />
(Wirbelsäule) in die Fleischverkaufsstelle eingeführt werden.<br />
Beim Entfernen der Wirbelsäule muss der Betreiber:<br />
1 frisches Rindfleisch, das Teile der Wirbelsäule enthält, sowie die Anzahl der Schlachtkörper<br />
oder Teile davon, für die das Entfernen der Wirbelsäule vorgeschrieben ist und die Anzahl<br />
Schlachtkörper, für die die Entfernung nicht vorgeschrieben ist, im Eingangsregister vermerken;<br />
2 eine hygienische Arbeitsweise gewährleisten, die die Kontamination von Fleisch, Werkzeug,<br />
Ausstattung, Betriebsräumen und Personen mit spezifiziertem Risikomaterial (SRM)<br />
soweit wie möglich begrenzt.<br />
Zu diesem Zweck kann er sich auf folgende Empfehlungen des Obersten Hygienerats berufen,<br />
welche in der Fleischerei vorhanden sein müssen:<br />
Vermeiden Sie möglichst den Kontakt mit der Haut. Tragen Sie zu diesem Zweck<br />
wasserdichte Kleidung, Stiefel, Kettenhandschuhe, Kopfbedeckung;<br />
waschen Sie sich regelmäßig die Hände;<br />
desinfizieren Sie die Betriebsräume und Arbeitsflächen;<br />
versorgen und bedecken Sie Wunden;<br />
desinfizieren Sie Material, Schutzkleidung und Stiefel;<br />
registrieren Sie eventuelle Arbeitsunfälle;<br />
<br />
<br />
informieren Sie das Personal;<br />
desinfizieren Sie vor der gewohnten Reinigung mit Chlorwasser (520 ml 12%ige<br />
Chlorlösung + 480 ml Wasser)<br />
In Fleischverkaufsstellen, in denen Material der Kategorie 1 produziert wird, müssen alle in<br />
dieser Verkaufsstelle hergestellten tierischen Nebenerzeugnisse wie Knochen, Fett, Fleischabschnitte<br />
zusammen mit dem spezifizierten Risikomaterial gesammelt und in Containern gelagert<br />
werden, die für Material der Kategorie 1 vorgesehen sind. Alle so gesammelten tierischen<br />
Nebenerzeugnisse müssen wie Material der Kategorie 1 behandelt werden.<br />
3.2.2 Zugelassene Nebenzutaten<br />
Zugelassene Nebenzutaten sind Lebensmittel, die für die Herstellung von Hackfleisch, Fleischerzeugnissen<br />
und Fleischzubereitungen verwendet werden können. Ihr Einsatz wird in<br />
folgenden königlichen Erlässen festgelegt:<br />
K. E. vom 8. März 1985 über die Herstellung und den Handel mit gehacktem oder gemahlenem<br />
Frischfleisch,<br />
K. E. vom 8. Juni 1983 über die Herstellung und den Handel mit zubereitetem Fleisch<br />
und Fleischzubereitungen.