OÖ Sozialratgeber 2014
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Sozialversicherung<br />
17<br />
Für geringfügig Beschäftigte besteht die Möglichkeit<br />
zur Selbst ver sicherung in der Kranken- und<br />
Pensions versicherung.<br />
Selbstversicherung bei geringfügiger<br />
Beschäftigung<br />
monatlich € 55,79<br />
MEHR INFORMATIONEN<br />
• Gebietskrankenkasse <strong>OÖ</strong><br />
www.ooegkk.at<br />
• Kranken- und Unfallfürsorge für oö.<br />
Gemeindebedienstete<br />
www.kfgooe.at<br />
• Sozialversicherungsanstalt der Bauern<br />
www.svb.at<br />
• Sozialversicherungsanstalt der<br />
gewerblichen Wirtschaft<br />
www.sva.or.at<br />
• Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter<br />
www.bva.at<br />
A.1.1. Arbeitslosenversicherung<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
Die Person muss der Arbeitsvermittlung zur<br />
Verfügung stehen, das Mindestmaß an<br />
Beschäftigungszeiten (Anwartschaft) nachweisen<br />
und darf die Bezugs dauer noch nicht erschöpft<br />
haben.<br />
Man muss eine Beschäftigung (auch aufenthaltsrechtlich!)<br />
aufnehmen können und dürfen und<br />
außerdem arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos<br />
sein.<br />
Die Mindestbeschäftigungsdauer beträgt bei<br />
erstmaliger Inanspruchnahme einer Leistung<br />
nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 52<br />
Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger<br />
Beschäftigung innerhalb der letzten 2 Jahre vor<br />
der Geltendmachung des Anspruches.<br />
Bei weiterer Inanspruchnahme des Arbeits losengeldes<br />
sind 28 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger<br />
Beschäftigung innerhalb<br />
des letzten Jahres vor der Geltendmachung des<br />
Anspruches notwendig.<br />
Wird das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25.<br />
Lebensjahres beantragt, genügt bei erstmaliger<br />
Beantragung das Vorliegen von 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger<br />
Beschäftigung<br />
innerhalb der letzten 12 Monate.<br />
Freie Dienstnehmer/innen sind in die<br />
Arbeitslosenversicherung einbezogen. Auch<br />
Selbstständige (GSVG-Pflichtversicherte oder gem.<br />
§ 5 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommene<br />
Erwerbs tätige) haben die Möglichkeit, sich<br />
in Form eines "Opting-In-Modells" versichern zu<br />
lassen.<br />
Zumutbarkeitsbestimmungen<br />
Zumutbarkeitsbestimmungen regeln jene<br />
Kriterien, unter denen eine Beschäftigung angenommen<br />
werden muss bzw. diese ohne Sanktion<br />
abgelehnt werden kann. Bei der Vermittlung<br />
muss u.a. auf gesundheitliche Einschränkungen<br />
Rücksicht genommen werden. Kinderbetreuungspflichten<br />
sind zu erheben und eine Vermittlung<br />
entsprechend der zeitlichen Einschränkungen<br />
ist vorzunehmen (Gleiches gilt für Weiterbildungsmaßnahmen).<br />
Eine Mindestverfügbarkeit<br />
von 20 bzw. 16 Wochenstunden bei Personen<br />
mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum<br />
vollendeten zehnten Lj. oder bei Kindern mit<br />
Behinderung muss aber gegeben sein. Diese<br />
Einschränkungen sind im Betreuungsplan festzuhalten,<br />
und dieser ist dem/der Arbeitslosen<br />
auszuhändigen. Diese Bestimmungen sind sowohl<br />
beim Arbeitslosengeldbezug als auch in der<br />
Notstandshilfe zu beachten.<br />
Auch sind Arbeitsverhältnisse in sozialökonomischen<br />
Betrieben für Menschen, die am<br />
ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sind, unter<br />
bestimmten Voraussetzungen (Einhaltung der arbeitsrechtlichen<br />
Vorschriften, Qualitätsstandards<br />
etc.) zumutbar.<br />
Berufsschutz besteht während der ersten 100<br />
Tage des Arbeitslosengeldbezuges.<br />
Entgeltschutz besteht für die ersten 120 Tage für<br />
<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2014</strong>