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OÖ Sozialratgeber 2014

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Sozialversicherung<br />

17<br />

Für geringfügig Beschäftigte besteht die Möglichkeit<br />

zur Selbst ver sicherung in der Kranken- und<br />

Pensions versicherung.<br />

Selbstversicherung bei geringfügiger<br />

Beschäftigung<br />

monatlich € 55,79<br />

MEHR INFORMATIONEN<br />

• Gebietskrankenkasse <strong>OÖ</strong><br />

www.ooegkk.at<br />

• Kranken- und Unfallfürsorge für oö.<br />

Gemeindebedienstete<br />

www.kfgooe.at<br />

• Sozialversicherungsanstalt der Bauern<br />

www.svb.at<br />

• Sozialversicherungsanstalt der<br />

gewerblichen Wirtschaft<br />

www.sva.or.at<br />

• Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter<br />

www.bva.at<br />

A.1.1. Arbeitslosenversicherung<br />

Anspruchsvoraussetzungen<br />

Die Person muss der Arbeitsvermittlung zur<br />

Verfügung stehen, das Mindestmaß an<br />

Beschäftigungszeiten (Anwartschaft) nachweisen<br />

und darf die Bezugs dauer noch nicht erschöpft<br />

haben.<br />

Man muss eine Beschäftigung (auch aufenthaltsrechtlich!)<br />

aufnehmen können und dürfen und<br />

außerdem arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos<br />

sein.<br />

Die Mindestbeschäftigungsdauer beträgt bei<br />

erstmaliger Inanspruchnahme einer Leistung<br />

nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 52<br />

Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger<br />

Beschäftigung innerhalb der letzten 2 Jahre vor<br />

der Geltendmachung des Anspruches.<br />

Bei weiterer Inanspruchnahme des Arbeits losengeldes<br />

sind 28 Wochen an arbeitslosenversicherungspflichtiger<br />

Beschäftigung innerhalb<br />

des letzten Jahres vor der Geltendmachung des<br />

Anspruches notwendig.<br />

Wird das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25.<br />

Lebensjahres beantragt, genügt bei erstmaliger<br />

Beantragung das Vorliegen von 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger<br />

Beschäftigung<br />

innerhalb der letzten 12 Monate.<br />

Freie Dienstnehmer/innen sind in die<br />

Arbeitslosenversicherung einbezogen. Auch<br />

Selbstständige (GSVG-Pflichtversicherte oder gem.<br />

§ 5 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommene<br />

Erwerbs tätige) haben die Möglichkeit, sich<br />

in Form eines "Opting-In-Modells" versichern zu<br />

lassen.<br />

Zumutbarkeitsbestimmungen<br />

Zumutbarkeitsbestimmungen regeln jene<br />

Kriterien, unter denen eine Beschäftigung angenommen<br />

werden muss bzw. diese ohne Sanktion<br />

abgelehnt werden kann. Bei der Vermittlung<br />

muss u.a. auf gesundheitliche Einschränkungen<br />

Rücksicht genommen werden. Kinderbetreuungspflichten<br />

sind zu erheben und eine Vermittlung<br />

entsprechend der zeitlichen Einschränkungen<br />

ist vorzunehmen (Gleiches gilt für Weiterbildungsmaßnahmen).<br />

Eine Mindestverfügbarkeit<br />

von 20 bzw. 16 Wochenstunden bei Personen<br />

mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum<br />

vollendeten zehnten Lj. oder bei Kindern mit<br />

Behinderung muss aber gegeben sein. Diese<br />

Einschränkungen sind im Betreuungsplan festzuhalten,<br />

und dieser ist dem/der Arbeitslosen<br />

auszuhändigen. Diese Bestimmungen sind sowohl<br />

beim Arbeitslosengeldbezug als auch in der<br />

Notstandshilfe zu beachten.<br />

Auch sind Arbeitsverhältnisse in sozialökonomischen<br />

Betrieben für Menschen, die am<br />

ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar sind, unter<br />

bestimmten Voraussetzungen (Einhaltung der arbeitsrechtlichen<br />

Vorschriften, Qualitätsstandards<br />

etc.) zumutbar.<br />

Berufsschutz besteht während der ersten 100<br />

Tage des Arbeitslosengeldbezuges.<br />

Entgeltschutz besteht für die ersten 120 Tage für<br />

<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2014</strong>

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