OÖ Sozialratgeber 2014
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Sozialversicherung<br />
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Rehabilitationsgeldes erfolgt durch Bescheid des<br />
Pensionsversicherungsträgers.<br />
Höhe<br />
Das Rehabilitationsgeld gebührt im Ausmaß des<br />
Krankengeldes (50% der Bemessungsgrundlage<br />
für den Kalendertag) sowie ab dem 43. Tag im<br />
Ausmaß des erhöhten Krankengeldes (60% der<br />
Bemessungsgrundlage für den Kalendertag). Die<br />
Bemessungsgrundlage wird aus dem Entgelt der<br />
letzten Erwerbstätigkeit berechnet. Es gebührt mindestens<br />
in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes<br />
für Alleinstehende (€ 857,73 pro Monat, Wert<br />
<strong>2014</strong>). Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld<br />
mit einem Anspruch auf Erwerbseinkommen<br />
über der Geringfügigkeitsgrenze (€ 395,31 pro<br />
Monat, Wert <strong>2014</strong>) zusammen, gebührt ein Teilrehabilitationsgeld.<br />
Die Berechnung erfolgt entsprechend<br />
den Regelungen zur Teilpension (A.1.5.<br />
Pensionsversicherung).<br />
Weitere Leistungen der Kranken ver sicherung<br />
Der Ersatz von Fahrtkosten kann gewährt werden,<br />
wenn die Entfernung vom Wohnort zur<br />
nächstgelegenen entsprechenden Behandlungsstelle<br />
(etwa Vertragsarzt/-ärztin, -einrichtung,<br />
Anpassung eines Heilbehelfes) 20 Kilometer übersteigt.<br />
Leistungen aus dem Unterstützungsfonds<br />
können in berücksichtigungswürdigen Fällen<br />
gewährt werden, wenn nach den gesetzlichen<br />
Bestimmungen Versicherungsleistungen nicht<br />
oder nur teilweise erbracht werden können. Die<br />
Höhe richtet sich nach den Einkommens- und<br />
Vermögensverhältnissen der AntragstellerInnen.<br />
• Gebietskrankenkasse <strong>OÖ</strong><br />
www.ooegkk.at<br />
MEHR INFORMATIONEN<br />
A.1.4. Kinderbetreuungsgeld (KBG)<br />
Für Geburten seit 1.1.2002 gilt das Kinderbetreuungsgeldgesetz.<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
Anspruch auf KBG hat ein Elternteil, sofern für<br />
das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe besteht<br />
und diese tatsächlich bezogen wird. Der Elternteil<br />
muss mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt<br />
leben und der Gesamtbetrag der Einkünfte im<br />
Kalenderjahr darf € 16.200,00 oder den individuellen<br />
Grenzbetrag von 60% der maßgeblichen<br />
Einkünfte nicht überschreiten. Beim einkommensabhängigen<br />
Kinderbetreuungsgeld ist ab<br />
1.1.<strong>2014</strong> ein Zuverdienst von € 6.400,00 jährlich<br />
möglich. Vor Aufnahme einer Tätigkeit empfiehlt<br />
sich ein Beratungsgespräch zur Einhaltung der<br />
Zuverdienstgrenze.<br />
Nicht österreichische StaatsbürgerInnen ha ben<br />
neben den sonstigen Voraussetzungen An spruch<br />
auf Kinderbetreuungsgeld, wenn<br />
• z der Elternteil und das Kind sich nach §§ 8 und<br />
9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)<br />
rechtmäßig in Österreich aufhalten,<br />
• z Asyl nach dem Asylgesetz gewährt wurde,<br />
• z subsidiär Schutzberechtigte, die keine Leistung<br />
aus der Grundversorgung erhalten, unselbstständig<br />
oder selbstständig erwerbstätig sind.<br />
Leistungsvarianten<br />
Kurzleistungen<br />
• z Bezug bis zum 24. Lebensmonat (LM) (wenn<br />
beide Elternteile beziehen), ein Elternteil bis<br />
max. zum 20. LM. Die Bezugshöhe liegt bei<br />
€ 20,80 täglich.<br />
• z Bezug bis zum 18. LM (bei Bezug beider<br />
Elternteile), ein Elternteil bis max. zum 15. LM.<br />
Die Bezugshöhe beträgt € 26,60 täglich.<br />
Seit 1.1.2010 gibt es zwei weitere Varianten:<br />
• z Bezug bis zum 14. LM, (wenn beide Elternteile<br />
beziehen), ein Elternteil bis max. zum 12.<br />
Lebensmonat. Die Bezugshöhe liegt bei € 33,00<br />
täglich.<br />
<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2014</strong>