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OÖ Sozialratgeber 2014

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Sozialversicherung<br />

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Rehabilitationsgeldes erfolgt durch Bescheid des<br />

Pensionsversicherungsträgers.<br />

Höhe<br />

Das Rehabilitationsgeld gebührt im Ausmaß des<br />

Krankengeldes (50% der Bemessungsgrundlage<br />

für den Kalendertag) sowie ab dem 43. Tag im<br />

Ausmaß des erhöhten Krankengeldes (60% der<br />

Bemessungsgrundlage für den Kalendertag). Die<br />

Bemessungsgrundlage wird aus dem Entgelt der<br />

letzten Erwerbstätigkeit berechnet. Es gebührt mindestens<br />

in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes<br />

für Alleinstehende (€ 857,73 pro Monat, Wert<br />

<strong>2014</strong>). Trifft der Anspruch auf Rehabilitationsgeld<br />

mit einem Anspruch auf Erwerbseinkommen<br />

über der Geringfügigkeitsgrenze (€ 395,31 pro<br />

Monat, Wert <strong>2014</strong>) zusammen, gebührt ein Teilrehabilitationsgeld.<br />

Die Berechnung erfolgt entsprechend<br />

den Regelungen zur Teilpension (A.1.5.<br />

Pensionsversicherung).<br />

Weitere Leistungen der Kranken ver sicherung<br />

Der Ersatz von Fahrtkosten kann gewährt werden,<br />

wenn die Entfernung vom Wohnort zur<br />

nächstgelegenen entsprechenden Behandlungsstelle<br />

(etwa Vertragsarzt/-ärztin, -einrichtung,<br />

Anpassung eines Heilbehelfes) 20 Kilometer übersteigt.<br />

Leistungen aus dem Unterstützungsfonds<br />

können in berücksichtigungswürdigen Fällen<br />

gewährt werden, wenn nach den gesetzlichen<br />

Bestimmungen Versicherungsleistungen nicht<br />

oder nur teilweise erbracht werden können. Die<br />

Höhe richtet sich nach den Einkommens- und<br />

Vermögensverhältnissen der AntragstellerInnen.<br />

• Gebietskrankenkasse <strong>OÖ</strong><br />

www.ooegkk.at<br />

MEHR INFORMATIONEN<br />

A.1.4. Kinderbetreuungsgeld (KBG)<br />

Für Geburten seit 1.1.2002 gilt das Kinderbetreuungsgeldgesetz.<br />

Anspruchsvoraussetzungen<br />

Anspruch auf KBG hat ein Elternteil, sofern für<br />

das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe besteht<br />

und diese tatsächlich bezogen wird. Der Elternteil<br />

muss mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt<br />

leben und der Gesamtbetrag der Einkünfte im<br />

Kalenderjahr darf € 16.200,00 oder den individuellen<br />

Grenzbetrag von 60% der maßgeblichen<br />

Einkünfte nicht überschreiten. Beim einkommensabhängigen<br />

Kinderbetreuungsgeld ist ab<br />

1.1.<strong>2014</strong> ein Zuverdienst von € 6.400,00 jährlich<br />

möglich. Vor Aufnahme einer Tätigkeit empfiehlt<br />

sich ein Beratungsgespräch zur Einhaltung der<br />

Zuverdienstgrenze.<br />

Nicht österreichische StaatsbürgerInnen ha ben<br />

neben den sonstigen Voraussetzungen An spruch<br />

auf Kinderbetreuungsgeld, wenn<br />

• z der Elternteil und das Kind sich nach §§ 8 und<br />

9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)<br />

rechtmäßig in Österreich aufhalten,<br />

• z Asyl nach dem Asylgesetz gewährt wurde,<br />

• z subsidiär Schutzberechtigte, die keine Leistung<br />

aus der Grundversorgung erhalten, unselbstständig<br />

oder selbstständig erwerbstätig sind.<br />

Leistungsvarianten<br />

Kurzleistungen<br />

• z Bezug bis zum 24. Lebensmonat (LM) (wenn<br />

beide Elternteile beziehen), ein Elternteil bis<br />

max. zum 20. LM. Die Bezugshöhe liegt bei<br />

€ 20,80 täglich.<br />

• z Bezug bis zum 18. LM (bei Bezug beider<br />

Elternteile), ein Elternteil bis max. zum 15. LM.<br />

Die Bezugshöhe beträgt € 26,60 täglich.<br />

Seit 1.1.2010 gibt es zwei weitere Varianten:<br />

• z Bezug bis zum 14. LM, (wenn beide Elternteile<br />

beziehen), ein Elternteil bis max. zum 12.<br />

Lebensmonat. Die Bezugshöhe liegt bei € 33,00<br />

täglich.<br />

<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2014</strong>

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