OÖ Sozialratgeber 2014
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Sozialversicherung<br />
25<br />
A.1.3. Krankenversicherung<br />
Der Schutz der sozialen Kranken ver sicherung erstreckt<br />
sich nicht nur auf die Versicherten, sondern<br />
auch auf deren Angehörige.<br />
Kinder sind beitragsfrei mitversichert, wenn sie<br />
nicht selbst krankenversichert sind.<br />
EhegattInnen, eingetragene PartnerInnen oder<br />
LebensgefährtInnen sind als Angehörige beitragsfrei<br />
mitversichert, wenn sie sich der Erziehung<br />
der Kinder im gemeinsamen Haushalt widmen<br />
oder mind. 4 Jahre gewidmet haben oder der/die<br />
mitversicherte Angehörige Pflegegeld mind. Stufe<br />
3 erhält oder der/die mitversicherte Angehörige<br />
den/die Versicherte mit mind. Pflegestufe 3 pflegt.<br />
Ansonsten muss der/die Versicherte 3,4% der<br />
Bemessungsgrundlage seines/ihres Verdienstes für<br />
die Mitversicherung bezahlen. Der Zusatzbeitrag<br />
wird jedoch bei sozialer Schutzbedürftigkeit nicht<br />
vorgeschrieben. Grundsätzlich muss kein Antrag<br />
auf Mitversicherung gestellt werden. Ausnahme:<br />
Kinder, die das 18. Lj. bereits vollendet haben.<br />
Diese gelten weiterhin als Angehörige, solange<br />
sie sich in Ausbildung befinden, die sie überwiegend<br />
beansprucht, längstens jedoch bis zum 27.<br />
Lebensjahr oder wenn sie infolge von Krankheit<br />
erwerbsunfähig oder erwerbslos sind.<br />
Besondere Nachweise sind nötig bei<br />
• z unehelichen Kindern von männlichen<br />
Versicherten (Vaterschaftsnachweis)<br />
• z Stiefkindern, EnkelInnen (Meldebestätigung)<br />
• z Pflegekindern (amtliche Pflegebe willigung)<br />
• z einer/m haushaltsführenden Angehörigen<br />
(10-monatige Haushaltsgemein schaft,<br />
Meldezettel)<br />
• z Lebensgefährten/-gefährtin (unentgeltliche<br />
Haus haltsführung, 10-monatige<br />
Haushaltsgemein schaft, Meldezettel)<br />
• z Arbeitslos/Arbeitssuchendmeldung für<br />
über 18jährige Kinder bzw. Nachweis über<br />
Ausbildung<br />
BezieherInnen von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung<br />
sind krankenversichert.<br />
Freiwillige Versicherung<br />
Die Selbstversicherung in der Krankenver sicherung<br />
kann von Personen in Anspruch genommen werden,<br />
die ihren Wohnsitz im Inland haben und über<br />
keine gesetzliche Kranken versicherung verfügen.<br />
Der Antrag auf Selbstversicherung ist grundsätzlich<br />
bei jenem Krankenversicherungsträger einzubringen,<br />
in dessen Bereich der Wohnsitz des<br />
Antragstellers/der Antragstellerin liegt.<br />
Selbstversicherung bei<br />
Pflege eines behinderten Kindes<br />
Im Bereich der Krankenversicherung wird eine<br />
besondere Selbstversicherung für Personen eingeführt,<br />
die sich unter gänzlicher Beanspruchung<br />
ihrer Arbeitskraft der Pflege eines behinderten<br />
Kindes widmen. Die Beiträge zu dieser<br />
Versicherung trägt zur Gänze der Ausgleichsfonds<br />
für Familienbeihilfen.<br />
Beitrag zur Selbstversicherung (in €)<br />
Mindestbeitrag f. StudentInnen 52,68<br />
Geringfügig Beschäftigte<br />
(Kranken- u. Pensionsversicherung) 55,79<br />
Höchstbeitrag (Herabsetzung<br />
nach wirtschaftlichen Verhältnissen<br />
bis € 52,68 mit begründetem<br />
Antrag möglich) 377,85<br />
Leistungen der Krankenversicherung<br />
(§ 117 ASVG)<br />
Zur Früherkennung von Krankheiten<br />
• z Jugendlichenuntersuchungen<br />
• z Vorsorge(Gesunden)untersuchungen<br />
Aus dem Versicherungsfall der Krankheit<br />
Krankenbehandlung:<br />
• z Ärztliche Hilfe: Sie kann durch Vertrags ärzte/-<br />
ärztinnen, durch Wahlärzte/-ärztinnen oder<br />
durch Ärzte/Ärztinnen in Vertragseinrichtungen<br />
der Versiche rungs träger gewährt werden.<br />
Bei der Inanspruchnahme ärztlicher<br />
Hilfe bei Vertragsärzten/-ärztinnen oder<br />
Vertragseinrichtungen muss die e-card vorge-<br />
<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2014</strong>