OÖ Sozialratgeber 2014
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Einmalige Hilfen/Fonds<br />
PendlerInnenpauschale steht zu, wenn die<br />
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />
mindestens 20 km beträgt und die Benutzung von<br />
öffentlichen Verkehrsmitteln möglich und zumutbar<br />
ist.<br />
Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht<br />
möglich oder zumutbar, gibt es bereits für Wege<br />
ab 2 km die große PendlerInnenpauschale.<br />
Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale steht<br />
seit 1. Jänner 2013 auch ein Pendlereuro zu.<br />
Der Pendlereuro ist als steuerlicher Absetzbetrag<br />
ein Jahresbetrag und wird berechnet, indem die<br />
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />
mit "zwei" multipliziert wird.<br />
Seit 1. Jänner 2013 besteht auch für Teilzeitkräfte,<br />
die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche<br />
zu ihrer Arbeitsstätte fahren, ein Anspruch auf<br />
PendlerInnenpauschale. Diese erhalten ein bzw.<br />
zwei Drittel des jeweiligen Pendlerpauschales.<br />
Für ArbeitnehmerInnen ohne Anspruch auf<br />
PendlerInnenpauschale kann von dem/der<br />
ArbeitgeberIn steuerfrei das Jobticket zur<br />
Verfügung gestellt werden.<br />
Kein PendlerInnenpauschale gibt es für<br />
ArbeitnehmerInnen, die ihren Dienstwagen für<br />
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen<br />
können.<br />
Damit auch ArbeitnehmerInnen mit geringerem<br />
Einkommen von der erweiterten Pendlerförderung<br />
profitieren, wird der Pendlerzuschlag von € 141,00<br />
auf € 290,00 angehoben, sodass insgesamt bis zu €<br />
400,00 an Negativsteuer zustehen können.<br />
PendlerInnen, die einer Einkommensteuer<br />
bis maximal € 290,00 unterliegen, steht künftig<br />
ein Pendlerausgleichsbetrag zu. Dieser<br />
Ausgleichsbetrag in Höhe von € 290,00 wird zwischen<br />
einer Steuer von € 1,00 und € 290,00 gleichmäßig<br />
eingeschliffen.<br />
• zuständiges Finanzamt<br />
www.bmf.gv.at<br />
MEHR INFORMATIONEN<br />
A.4. Einmalige Hilfen/Fonds<br />
4.1. Familienhärteausgleichsfonds<br />
Einmalige finanzielle Überbrückungshilfe zur<br />
Beseitigung oder Milderung einer Notsituation<br />
wenn<br />
• z eine unverschuldete finanzielle Notsituation<br />
vorliegt, die durch ein besonderes Ereignis<br />
(Erwerbsunfähigkeit z.B. durch Krankheit,<br />
Behinderung, Todesfall, Naturkatastrophen ...)<br />
ausgelöst wurde<br />
• z Familienbeihilfe bezogen wird<br />
• z österreichische Staatsbürgerschaft<br />
gegeben ist (Zuwendungen sind unter<br />
bestimmten Voraussetzungen auch an<br />
EU-StaatsbürgerInnen, Staatenlose oder anerkannte<br />
Flüchtlinge/Asylberechtigte möglich)<br />
• z alle anderen Möglichkeiten nicht aus reichen<br />
(Unterhaltsanspruch, Versicherungsleistungen,<br />
Mindestsicherung, Wohnbeihilfe, etc.)<br />
• Antragstellung : Formloses Ansuchen oder<br />
ausgefülltes Formular (www.bmwfj.gv.at -<br />
Fachbereich Familie) an: Bundesministerium<br />
für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ),<br />
Abteilung II/4, Familienhärte ausgleichsfonds,<br />
Franz-Josefs-Kai 51, 1010 Wien.<br />
• BMWFJ, 01-711 00<br />
<br />
MEHR INFORMATIONEN<br />
• gebührenfrei auch über das Familienservice<br />
0800-24 02 62 (Mo - Do: 09.00 - 15.00 Uhr)<br />
A.4.2. Hilfe in besonderen sozialen<br />
Lagen<br />
Personen, die sich auf Grund besonderer persönlicher<br />
oder familiärer Verhältnisse in einer außergewöhnlichen<br />
Notlage (z.B. bei Delogierung, außergewöhnlicher<br />
finanzieller Belastung, Auftreten einer<br />
Notsituation o.ä.) befinden, können um Mittel<br />
der Hilfe in besonderen sozialen Lagen ansuchen.<br />
Anträge können in der Regel höchstens einmal pro<br />
Jahr gestellt werden, die Hilfe wird in Form einer<br />
einmaligen Geldleistung gewährt.<br />
<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2014</strong>