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OÖ Sozialratgeber 2014

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Einmalige Hilfen/Fonds<br />

PendlerInnenpauschale steht zu, wenn die<br />

Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />

mindestens 20 km beträgt und die Benutzung von<br />

öffentlichen Verkehrsmitteln möglich und zumutbar<br />

ist.<br />

Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht<br />

möglich oder zumutbar, gibt es bereits für Wege<br />

ab 2 km die große PendlerInnenpauschale.<br />

Bei Anspruch auf ein Pendlerpauschale steht<br />

seit 1. Jänner 2013 auch ein Pendlereuro zu.<br />

Der Pendlereuro ist als steuerlicher Absetzbetrag<br />

ein Jahresbetrag und wird berechnet, indem die<br />

Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte<br />

mit "zwei" multipliziert wird.<br />

Seit 1. Jänner 2013 besteht auch für Teilzeitkräfte,<br />

die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche<br />

zu ihrer Arbeitsstätte fahren, ein Anspruch auf<br />

PendlerInnenpauschale. Diese erhalten ein bzw.<br />

zwei Drittel des jeweiligen Pendlerpauschales.<br />

Für ArbeitnehmerInnen ohne Anspruch auf<br />

PendlerInnenpauschale kann von dem/der<br />

ArbeitgeberIn steuerfrei das Jobticket zur<br />

Verfügung gestellt werden.<br />

Kein PendlerInnenpauschale gibt es für<br />

ArbeitnehmerInnen, die ihren Dienstwagen für<br />

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen<br />

können.<br />

Damit auch ArbeitnehmerInnen mit geringerem<br />

Einkommen von der erweiterten Pendlerförderung<br />

profitieren, wird der Pendlerzuschlag von € 141,00<br />

auf € 290,00 angehoben, sodass insgesamt bis zu €<br />

400,00 an Negativsteuer zustehen können.<br />

PendlerInnen, die einer Einkommensteuer<br />

bis maximal € 290,00 unterliegen, steht künftig<br />

ein Pendlerausgleichsbetrag zu. Dieser<br />

Ausgleichsbetrag in Höhe von € 290,00 wird zwischen<br />

einer Steuer von € 1,00 und € 290,00 gleichmäßig<br />

eingeschliffen.<br />

• zuständiges Finanzamt<br />

www.bmf.gv.at<br />

MEHR INFORMATIONEN<br />

A.4. Einmalige Hilfen/Fonds<br />

4.1. Familienhärteausgleichsfonds<br />

Einmalige finanzielle Überbrückungshilfe zur<br />

Beseitigung oder Milderung einer Notsituation<br />

wenn<br />

• z eine unverschuldete finanzielle Notsituation<br />

vorliegt, die durch ein besonderes Ereignis<br />

(Erwerbsunfähigkeit z.B. durch Krankheit,<br />

Behinderung, Todesfall, Naturkatastrophen ...)<br />

ausgelöst wurde<br />

• z Familienbeihilfe bezogen wird<br />

• z österreichische Staatsbürgerschaft<br />

gegeben ist (Zuwendungen sind unter<br />

bestimmten Voraussetzungen auch an<br />

EU-StaatsbürgerInnen, Staatenlose oder anerkannte<br />

Flüchtlinge/Asylberechtigte möglich)<br />

• z alle anderen Möglichkeiten nicht aus reichen<br />

(Unterhaltsanspruch, Versicherungsleistungen,<br />

Mindestsicherung, Wohnbeihilfe, etc.)<br />

• Antragstellung : Formloses Ansuchen oder<br />

ausgefülltes Formular (www.bmwfj.gv.at -<br />

Fachbereich Familie) an: Bundesministerium<br />

für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ),<br />

Abteilung II/4, Familienhärte ausgleichsfonds,<br />

Franz-Josefs-Kai 51, 1010 Wien.<br />

• BMWFJ, 01-711 00<br />

<br />

MEHR INFORMATIONEN<br />

• gebührenfrei auch über das Familienservice<br />

0800-24 02 62 (Mo - Do: 09.00 - 15.00 Uhr)<br />

A.4.2. Hilfe in besonderen sozialen<br />

Lagen<br />

Personen, die sich auf Grund besonderer persönlicher<br />

oder familiärer Verhältnisse in einer außergewöhnlichen<br />

Notlage (z.B. bei Delogierung, außergewöhnlicher<br />

finanzieller Belastung, Auftreten einer<br />

Notsituation o.ä.) befinden, können um Mittel<br />

der Hilfe in besonderen sozialen Lagen ansuchen.<br />

Anträge können in der Regel höchstens einmal pro<br />

Jahr gestellt werden, die Hilfe wird in Form einer<br />

einmaligen Geldleistung gewährt.<br />

<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2014</strong>

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