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OÖ Sozialratgeber 2014

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Beihilfen<br />

39<br />

MEHR INFORMATIONEN<br />

• Landesstelle des Bundessozialamtes<br />

www.bundessozialamt.gv.at<br />

• www.pensionsversicherung.at<br />

A.3.3. Wohnbeihilfe<br />

Die Wohnbeihilfe ist eine Förderung, die monatlich<br />

in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse jeweils auf<br />

Dauer maximal eines Jahres ausbezahlt wird und<br />

der Minderung des Wohnungsaufwandes dient.<br />

Eine Wohnbeihilfe wird nur dann ausbezahlt, wenn<br />

der Betrag mindestens € 7 monatlich erreicht.<br />

Wer wird gefördert?<br />

• z MieterInnen einer geförderten Wohnung<br />

• z MieterInnen einer nicht geförderten Wohnung<br />

Keine Wohnbeihilfe gibt es für<br />

• z BewohnerInnen von Eigentumswohnungen,<br />

Reihenhäusern oder Eigenheimen.<br />

• z BewohnerInnen von nicht geförderten<br />

Mietwohnungen, wenn bei Neuvermietungen<br />

der anrechenbare Wohnungsaufwand<br />

(Hauptmietzins inkl. MWSt.) pro m² höher als<br />

sieben Euro ist. Bei Wohnungen von gemeinnützigen<br />

Bauvereinigungen gilt diese Obergrenze<br />

nicht.<br />

• z BewohnerInnen von Heimplätzen.<br />

• z Bei nicht geförderten Mietwohnungen, wenn das<br />

Mietverhältnis mit einer nahestehenden Person<br />

besteht (z.B. Ehegatte/in, Lebensgefährte/in,<br />

Verwandte in auf- und absteigender Linie).<br />

• z BewohnerInnen eines Eigenheimes oder<br />

Reihenhauses, dessen Errichtung mit<br />

einem vor dem 12. März 1993 gewährten<br />

Förderungsdarlehen oder mit einem<br />

vor dem 1. Jänner 1995 bezuschussten<br />

Hypothekardarlehen gefördert wurde, und<br />

für den/die EigentümerIn einer geförderten<br />

Wohnung kann bei Folgeansuchen und noch<br />

laufendem Förderdarlehen bis längstens<br />

31.12.2016 eine Wohnbeihilfe bewilligt werden.<br />

Höhe der Wohnbeihilfe<br />

Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus der<br />

Differenz zwischen dem anrechenbaren und<br />

zumutbaren Wohnungsaufwand, wobei die<br />

Obergrenze bei geförderten Wohnungen € 300,<br />

bei nicht geförderten Wohnungen € 200 pro<br />

Monat beträgt.<br />

Als zumutbarer Wohnungsaufwand, gilt das monatliche<br />

Haushaltseinkommen abzüglich des gewichteten<br />

Haushaltseinkommens.<br />

Gewichtetes Haushaltseinkommen<br />

Sockelbetrag: € 580,00<br />

Die Berechnung des gewichteten Haushaltseinkommens<br />

erfolgt durch die Addition der nachstehenden<br />

Gewichtungsfaktoren und der Multiplikation<br />

dieser Summe mit dem Sockelbetrag.<br />

Gewichtungsfaktoren<br />

Einpersonenhaushalt 1,60<br />

(das sind € 928,00)<br />

Zweipersonenhaushalt 2,15<br />

(das sind € 1.247,00)<br />

Bei einem Haushalt mit mehr<br />

als zwei Personen<br />

• z für die ersten beiden ältesten Personen 2,05<br />

• z für jede weitere erwachsene Person<br />

und für jedes studierende Kind 0,8<br />

• z für ein Kind über 14 Jahre, das eine<br />

allgemeinbildende oder berufsbildende höhere<br />

Schule besucht und in einem<br />

Internat untergebracht ist 0,8<br />

• z für ein Kind, für das Familienbeihilfe<br />

bezogen wird 0,5<br />

• z bei Familien ab drei Kindern, für die<br />

Familienbeihilfe bezogen wird 0,5<br />

• z für ein erheblich behindertes Kind im<br />

Sinne des § 8 des FLAG 1967 oder für<br />

eine im Beruf stehende Person, deren<br />

Erwerbsfähigkeit zu mindestens 60%<br />

gemindert ist, erfolgt eine Erhöhung<br />

der Gewichtungsfaktoren um 0,5<br />

Unterhaltsleistungen für Kinder und Waisenrenten<br />

können beim Bezieher bis € 162,00 als Einkommen<br />

gerechnet werden.<br />

Für jedes Kind, welches nicht im gemeinsamen<br />

Haushalt lebt und für das Unterhalt geleistet<br />

wird, können bis € 162,00 beim Leistenden vom<br />

Einkommen in Abzug gebracht werden. Die<br />

Berücksichtigung erfolgt jedoch nur bis zur tat-<br />

<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2014</strong>

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