OÖ Sozialratgeber 2014
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Beihilfen<br />
39<br />
MEHR INFORMATIONEN<br />
• Landesstelle des Bundessozialamtes<br />
www.bundessozialamt.gv.at<br />
• www.pensionsversicherung.at<br />
A.3.3. Wohnbeihilfe<br />
Die Wohnbeihilfe ist eine Förderung, die monatlich<br />
in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse jeweils auf<br />
Dauer maximal eines Jahres ausbezahlt wird und<br />
der Minderung des Wohnungsaufwandes dient.<br />
Eine Wohnbeihilfe wird nur dann ausbezahlt, wenn<br />
der Betrag mindestens € 7 monatlich erreicht.<br />
Wer wird gefördert?<br />
• z MieterInnen einer geförderten Wohnung<br />
• z MieterInnen einer nicht geförderten Wohnung<br />
Keine Wohnbeihilfe gibt es für<br />
• z BewohnerInnen von Eigentumswohnungen,<br />
Reihenhäusern oder Eigenheimen.<br />
• z BewohnerInnen von nicht geförderten<br />
Mietwohnungen, wenn bei Neuvermietungen<br />
der anrechenbare Wohnungsaufwand<br />
(Hauptmietzins inkl. MWSt.) pro m² höher als<br />
sieben Euro ist. Bei Wohnungen von gemeinnützigen<br />
Bauvereinigungen gilt diese Obergrenze<br />
nicht.<br />
• z BewohnerInnen von Heimplätzen.<br />
• z Bei nicht geförderten Mietwohnungen, wenn das<br />
Mietverhältnis mit einer nahestehenden Person<br />
besteht (z.B. Ehegatte/in, Lebensgefährte/in,<br />
Verwandte in auf- und absteigender Linie).<br />
• z BewohnerInnen eines Eigenheimes oder<br />
Reihenhauses, dessen Errichtung mit<br />
einem vor dem 12. März 1993 gewährten<br />
Förderungsdarlehen oder mit einem<br />
vor dem 1. Jänner 1995 bezuschussten<br />
Hypothekardarlehen gefördert wurde, und<br />
für den/die EigentümerIn einer geförderten<br />
Wohnung kann bei Folgeansuchen und noch<br />
laufendem Förderdarlehen bis längstens<br />
31.12.2016 eine Wohnbeihilfe bewilligt werden.<br />
Höhe der Wohnbeihilfe<br />
Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus der<br />
Differenz zwischen dem anrechenbaren und<br />
zumutbaren Wohnungsaufwand, wobei die<br />
Obergrenze bei geförderten Wohnungen € 300,<br />
bei nicht geförderten Wohnungen € 200 pro<br />
Monat beträgt.<br />
Als zumutbarer Wohnungsaufwand, gilt das monatliche<br />
Haushaltseinkommen abzüglich des gewichteten<br />
Haushaltseinkommens.<br />
Gewichtetes Haushaltseinkommen<br />
Sockelbetrag: € 580,00<br />
Die Berechnung des gewichteten Haushaltseinkommens<br />
erfolgt durch die Addition der nachstehenden<br />
Gewichtungsfaktoren und der Multiplikation<br />
dieser Summe mit dem Sockelbetrag.<br />
Gewichtungsfaktoren<br />
Einpersonenhaushalt 1,60<br />
(das sind € 928,00)<br />
Zweipersonenhaushalt 2,15<br />
(das sind € 1.247,00)<br />
Bei einem Haushalt mit mehr<br />
als zwei Personen<br />
• z für die ersten beiden ältesten Personen 2,05<br />
• z für jede weitere erwachsene Person<br />
und für jedes studierende Kind 0,8<br />
• z für ein Kind über 14 Jahre, das eine<br />
allgemeinbildende oder berufsbildende höhere<br />
Schule besucht und in einem<br />
Internat untergebracht ist 0,8<br />
• z für ein Kind, für das Familienbeihilfe<br />
bezogen wird 0,5<br />
• z bei Familien ab drei Kindern, für die<br />
Familienbeihilfe bezogen wird 0,5<br />
• z für ein erheblich behindertes Kind im<br />
Sinne des § 8 des FLAG 1967 oder für<br />
eine im Beruf stehende Person, deren<br />
Erwerbsfähigkeit zu mindestens 60%<br />
gemindert ist, erfolgt eine Erhöhung<br />
der Gewichtungsfaktoren um 0,5<br />
Unterhaltsleistungen für Kinder und Waisenrenten<br />
können beim Bezieher bis € 162,00 als Einkommen<br />
gerechnet werden.<br />
Für jedes Kind, welches nicht im gemeinsamen<br />
Haushalt lebt und für das Unterhalt geleistet<br />
wird, können bis € 162,00 beim Leistenden vom<br />
Einkommen in Abzug gebracht werden. Die<br />
Berücksichtigung erfolgt jedoch nur bis zur tat-<br />
<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2014</strong>