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OÖ Sozialratgeber 2014

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Sozialversicherung<br />

19<br />

• z Bei Besuch einer Maßnahme im Rahmen einer<br />

Arbeitsstiftung verlängert sich die Bezugsdauer<br />

um die Dauer der Maßnahme auf max. 3 bzw.<br />

4 Jahre.<br />

Unterlagen<br />

Antragsformular und Nachweis von verschiedenen<br />

Dokumenten. Die Unterlagen müssen persönlich<br />

oder elektronisch (eAMS-Konto) und innerhalb<br />

einer zu erfragenden Frist beim zuständigen<br />

AMS (Wohnsitz) eingebracht werden. Achtung!<br />

Arbeitslosengeld wird frühestens ab dem Tag der<br />

Antragstellung gewährt, nicht rückwirkend. Hat<br />

man sich bereits vor Ende des Arbeitsverhältnisses<br />

beim AMS als zukünftige/r Arbeitslose/r gemeldet,<br />

so hat man zehn Tage Zeit zur Meldung.<br />

eAMS-Konto<br />

Dies ist auch über das elektronische Konto des<br />

AMS (eAMS-Konto) möglich. Die elektronische<br />

Arbeitslosmeldung muss jedoch vor dem Eintritt<br />

der Arbeitslosigkeit erfolgen, und der/die<br />

Arbeitslose muss sich innerhalb von zehn Tagen<br />

(außer das AMS setzt eine längere Frist) nach<br />

Eintritt der Arbeitslosigkeit persönlich beim AMS<br />

melden.<br />

A.1.1.1. Notstandshilfe<br />

Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeits losengeld<br />

erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe<br />

gewährt werden (§ 33 (1) AlVG). Notstandshilfe ist<br />

nur zu gewähren, wenn der/die Arbeitslose<br />

• z der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht<br />

• z sich in einer sozialen Notlage befindet.<br />

In der Notstandshilfe ist jede Tätigkeit über der<br />

Geringfügigkeitsgrenze grundsätzlich zumutbar.<br />

Regelungen wie die Rücksichtnahme auf<br />

Betreuungspflichten, Wegzeiten oder gesundheitliche<br />

Einschränkungen gelten auch hier.<br />

Eine soziale Notlage liegt vor, wenn dem/der<br />

Arbeits losen die Befriedigung der notwendigen<br />

Lebensbedürfnisse unmöglich ist. Notstandshilfe<br />

kann nur gewährt werden, wenn sich der/<br />

die Arbeitslose innerhalb von 5 Jahren nach<br />

Erschöpfung des Anspruches auf ALG um die<br />

Notstandshilfe bewirbt.<br />

Höhe<br />

Die Notstandshilfe beträgt 95% des vorher bezogenen<br />

Grundbetrages zuzüglich 95% des<br />

Ergänzungsbetrags des Arbeitslosengeldes, wenn<br />

dieser den monatlichen Ausgleichszulagenrichtsatz<br />

von € 857,73 (<strong>2014</strong>) nicht übersteigt. In den<br />

übrigen Fällen gebührt als Notstandshilfe 92% des<br />

Grundbetrages des Arbeitslosengeldes. Weiters gebühren<br />

Familienzuschläge bis zur Obergrenze von<br />

max. 80% (bzw. 60% ohne Familienzuschläge) des<br />

täglichen Nettoeinkommens. Die höchstmögliche<br />

Notstandshilfe beträgt täglich € 44,18. Es kann der<br />

Auszahlungsbetrag aber auch unter den genannten<br />

Prozentsätzen liegen, da das PartnerInnen-<br />

Einkommen (netto) und weitere eigene Einkünfte<br />

angerechnet werden.<br />

Begrenzung der Notstandshilfe (in €)<br />

Die maximale Notstandshilfe beträgt<br />

täglich 44,18<br />

Deckelung nach 6 Monaten Bezug,<br />

wenn das Arbeitslosengeld<br />

20 Wochen bezogen wurde<br />

(1 Jahr Beschäftigung in den<br />

letzten 2 Jahren) täglich 28,59<br />

wenn das Arbeitslosengeld<br />

30 Wochen bezogen wurde<br />

(3 Jahre Beschäftigung in den<br />

letzten 5 Jahren) täglich 33,33<br />

Freigrenzen bei der Einkommensanrech<br />

nung auf die Notstandshilfe <strong>2014</strong><br />

(pro Monat, in €)<br />

für den/die EhepartnerIn,<br />

Lebensgefährten/gefährtin oder<br />

eingetragen/en/e<br />

PartnerIn 624,00<br />

für Personen mit Unterhalt 271,00<br />

<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2014</strong>

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