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OÖ Sozialratgeber 2014

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Verminderungen und Befreiungen<br />

A.5. Verminderungen und<br />

Befreiungen<br />

A.5.1. Befreiung von der Rezeptgebühr<br />

und vom Service-Entgelt für die e-Card<br />

Im Jahr <strong>2014</strong> beträgt die Rezeptgebühr € 5,40.<br />

Das Service-Entgelt für die e-Card beträgt (nur<br />

für ASVG-Versicherte) <strong>2014</strong> € 10,30 und für 2015<br />

€ 10,55.<br />

Auf Antrag können <strong>2014</strong> folgende Personen<br />

von der Rezeptgebühr befreit werden:<br />

Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte folgende<br />

Grenzwerte nicht übersteigen:<br />

Alleinstehende € 857,73<br />

Ehepaare bzw.<br />

Lebensgefährten € 1.286,03<br />

Bei Personen, die infolge von Leiden oder<br />

Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen,<br />

erhöhen sich diese Grenzbeträge:<br />

Alleinstehende € 986,39<br />

Ehepaare bzw.<br />

Lebensgefährten € 1.478,93<br />

Alle diese Grenzbeträge erhöhen sich für jedes im<br />

Haushalt lebende unversorgte Kind<br />

um € 132,34<br />

• z Zivildienstleistende und deren anspruchsberechtigte<br />

Angehörige<br />

Der Gesetzgeber hat aber eine zusätzliche<br />

Möglichkeit geschaffen, damit mehr<br />

Versicherte als bisher von der Rezeptgebühr<br />

befreit werden. Speziell Menschen mit hohem<br />

Medikamentenbedarf und geringem Einkommen<br />

werden damit spürbar entlastet. Für jeden<br />

Versicherten wird künftig ein Konto der bezahlten<br />

Rezeptgebühren geführt. Diese werden mit<br />

dem Nettoeinkommen verglichen. Sobald die addierten<br />

bezahlten Rezeptgebühren in einem<br />

Kalenderjahr 2% des Jahresnettoeinkommens<br />

erreichen, tritt für das restliche Kalenderjahr<br />

ohne Antrag eine Befreiung ein. Sobald die<br />

Befreiung im System errechnet wurde, wird sie<br />

dem/der Arzt/Ärztin über das e-Card-System beim<br />

Ausstellen eines Rezepts angezeigt. Der/Die Arzt/<br />

Ärztin vermerkt die Befreiung auf dem Rezept,<br />

der/die Versicherte muss in der Apotheke keine<br />

Rezeptgebühr mehr bezahlen.<br />

Bei Personen, deren Jahresnettoeinkommen<br />

unter dem Zwölffachen des Einzelrichtsatzes<br />

für die Ausgleichszulage liegt, wird die<br />

Rezeptgebührenobergrenze vom Zwölffachen<br />

dieses Richtsatzes berechnet. Dies ist die für alle<br />

Personen geltende Mindestobergrenze.<br />

• Gebietskrankenkasse <strong>OÖ</strong><br />

www.ooegkk.at<br />

MEHR INFORMATIONEN<br />

Leben mit dem/der Antragsteller/in Personen im<br />

Haushalt, die über ein eigenes Einkommen verfügen,<br />

so wird dieses Einkommen ebenfalls aliquot<br />

angerechnet.<br />

Formlos und ohne Antrag sind folgende Personen<br />

von der Rezeptgebühr befreit:<br />

• z Personen, bei denen schon in anderem<br />

Zusammenhang eine besondere soziale<br />

Schutzbedürftigkeit festgestellt wurde,<br />

zum Beispiel PensionsbezieherInnen mit<br />

Ausgleichszulage.<br />

• z PatientInnen mit einer anzeigepflichtigen übertragbaren<br />

Krankheit<br />

A.5.2. Befreiung vom Kostenanteil für<br />

Heilbehelfe<br />

Der Kostenanteil des/der Versicherten für<br />

Heilbehelfe (ausgenommen Sehbehelfe) beträgt<br />

10%, aber mindestens € 30,20, der Selbstbehalt<br />

bei Brillen und Kontaktlinsen beträgt 10%, aber<br />

mindestens € 90,60.<br />

Für Kinder unter 15 Jahren, für Kinder mit erhöhter<br />

Familienbeihilfe sowie für Personen, die wegen<br />

besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der<br />

Rezeptgebühr befreit sind, gibt es keine Kostenbe<br />

teiligung.<br />

<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2014</strong>

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