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OÖ Sozialratgeber 2014

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Beihilfen<br />

Pauschalabgeltung für die Lohnnebenkosten von<br />

maximal 50%. Je nach Ausmaß der festgestellten<br />

Leistungsminderung beträgt der Zuschuss bis zu<br />

50% der Bemessungsgrundlage. Höchstgrenze:<br />

monatlich € 700,00 (kein Rechtsanspruch).<br />

A.3.11.2. Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe<br />

Ist der Arbeits- oder Ausbildungsplatz gefährdet,<br />

kann für die Zeit des Vorliegens der Gefährdung<br />

(maximal 3 Jahre) ein Zuschuss zu den Lohn- und<br />

Ausbildungskosten gewährt werden.<br />

Bei Vorliegen einer besonderen<br />

Gefährdungssituation, die insbesondere in der<br />

Sphäre des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin<br />

mit Behinderung liegt, kann der maximale<br />

Bewilligungszeitraum bei:<br />

• z Jugendlichen bis 24 Jahre mit einem besonderen<br />

Nachreifungsbedarf<br />

• z Menschen ab Absolvierung des 50.<br />

Lebensjahres und<br />

• z Menschen mit schweren psychischen<br />

Beeinträchtigungen<br />

auf bis zu insgesamt 5 Jahre erstreckt werden.<br />

Voraussetzungen<br />

Glaubhaftmachung der Gefährdung des<br />

Arbeits- oder Ausbildungsplatzes durch den/die<br />

DienstgeberIn.<br />

Höhe<br />

Berechnungsbasis ist das monatliche Bruttoentgelt<br />

ohne Sonderzahlungen, zuzüglich einer<br />

Pauschalabgeltung für die Lohnnebenkosten von<br />

maximal 50%.<br />

Der Zuschuss beträgt maximal 50% der<br />

Bemessungsgrundlage. Höchstgrenze: € 700,00<br />

(kein Rechtsanspruch).<br />

MEHR INFORMATIONEN<br />

• örtlich zuständige Landesdienststelle des<br />

Bundessozialamtes<br />

0732-76 04<br />

www.bundessozialamt.gv.at<br />

A.3.11.3. Ausbildungsbeihilfe<br />

Zweck der Ausbildungsbeihilfe ist die<br />

Ermöglichung der beruflichen Erstausbildung<br />

durch finanzielle Abgeltung des behinderungsbedingten<br />

Mehraufwandes. Die Ausbildungsbeihilfe<br />

wird für ein Schul-, Studien- oder Lehrjahr gewährt,<br />

eine Verlängerung auf den gesamten<br />

Ausbildungszeitraum ist möglich.<br />

Voraussetzungen<br />

Ausbildungsbeihilfen werden Personen ab dem<br />

vollendeten 15. Lebensjahr mit einem Grad der<br />

Behinderung von mindestens 50 vH (z. B. Nachweis:<br />

Behindertenpass, Feststellungsbescheid, erhöhte<br />

Familienbeihilfe oder fachärztliches Attest) unter<br />

folgenden Voraussetzungen zuerkannt bei:<br />

• z Glaubhaftmachung des behinderungsbedingten<br />

Mehraufwandes mit Kostenangabe<br />

• z Besuch einer im § 3 Studienförderungsgesetzes<br />

genannten Unterrichtseinrichtung<br />

• z Vorliegen einer aktuellen Schul- bzw.<br />

Inskriptionsbestätigung<br />

• z Studium in der gesetzlich vorgesehenen<br />

Studiendauer zuzügl. weiterer für den Bezug<br />

der Studienbeihilfe zulässiger Semester (§ 19<br />

Abs. 3 Z3 StudFG, VO BGBl. II Nr. 310/2004 betr.<br />

die Studienbeihilfengewährung für behinderte<br />

Studierende)<br />

• z Lehrausbildung<br />

• z Jugendliche, die eine integrative<br />

Berufsausbildung absolvieren<br />

• z Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst oder<br />

in einer Hebammenlehranstalt<br />

• z Absolvierung einer Schul- oder Berufsausbildung<br />

in einer Unterrichts- oder Ausbildungseinrichtung,<br />

deren Zeugnisse staatlich anerkannt werden,<br />

nach Beendigung der Pflichtschule<br />

Höhe<br />

Der monatliche Mehraufwand bis € 238,00<br />

(Ausgleichstaxe 2013 nach § 9 Abs. 2 1.Satz Behinderteneinstellungsgesetz)<br />

wird ohne Nachweis<br />

(Rechnungslegung) angewiesen, ein darüber<br />

hinaus gehender Aufwand ist vom/von der<br />

AntragstellerIn mittels Rechnungen zu belegen.<br />

Bei nachweislich höheren Kosten kann der monatliche<br />

Förderbetrag bis zur Höhe des 3-fachen<br />

Ausgleichstaxbetrages angehoben werden.<br />

<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2014</strong>

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