OÖ Sozialratgeber 2014
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Sozialversicherung<br />
Nachkauf von Schul-, Studien- und<br />
Ausbildungsmonaten<br />
(§ 227 (3) ASVG)<br />
Für vor dem 1.1.2005 liegende Zeiten:<br />
Damit Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten als<br />
Beitragsmonate in der Pensionsversicherung wirksam<br />
werden, ist ein Beitrag zu entrichten.<br />
Höhe des Beitrags für jeden Beitragsmonat<br />
€ 1.032,84<br />
Für vor dem 1.1.1955 geborene Personen sind<br />
diese Beiträge wie folgt zu vervielfachen:<br />
nach Vollendung des<br />
55. Lebensjahres mit 2,22<br />
60. Lebensjahres mit 2,34.<br />
Für ab dem 1.1.2005 liegende Zeiten:<br />
Durch Beitragsentrichtung werden Zeiten der freiwilligen<br />
Versicherung in der Pensionsversicherung<br />
erworben und deren Beitragsgrundlagen ins<br />
Pensionskonto eingetragen.<br />
Grenzbeträge und Wegfall bestim mungen<br />
Versicherte, die eine (un)selbstständige Er werbs -<br />
tätigkeit weiterhin ausüben, haben mit Erreichen<br />
des Anfallsalters An spruch auf eine Alterspension.<br />
Es kommt hier zu keiner Anrechnung des Ein kommens<br />
auf die Pensionsleistung.<br />
Für BezieherInnen von vorzeitigen Alters pensionen<br />
bei langer Versicherungs dauer (§ 253b<br />
ASVG) liegt der Grenzbetrag für monatliches<br />
Einkommen bei € 395,31 (<strong>2014</strong>).<br />
Erzielt der/die Versicherte ein Einkommen aus<br />
selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit<br />
über der Geringfügigkeitsgrenze, fällt die Pension<br />
weg (bis zum Ende der Erwerbstätigkeit).<br />
Grenzbetrag des monatlichen<br />
Einkommens (in €)<br />
bei vorzeitigen Alterspensionen 395,31<br />
Grenzbetrag der Gesamteinkünfte<br />
für die Teilpension bei Bezug einer<br />
Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension<br />
1.134,77<br />
Anrechnungsbetrag 30% des<br />
Gesamteinkommens<br />
Anteile bis 1.702,21<br />
Anrechnungsbetrag 40% des<br />
Gesamteinkommens<br />
Anteile bis 2.269,53<br />
Anrechnungsbetrag 50% des<br />
Gesamteinkommens<br />
Anteile über 2.269,53<br />
Pensionsauszahlung<br />
Seit 1.1.1997 werden Pensionen im Nachhinein<br />
zum Monatsersten des Folgemonats ausbezahlt.<br />
Im Todesmonat erfolgt nur eine aliquote Pensionsleistung.<br />
Personen, die am 31.12.96 bereits in<br />
Pension waren, erhielten zu diesem Zeitpunkt einen<br />
Pensionsvorschuss (1 Monats pension), dafür erfolgt(e)<br />
im Sterbe monat keine Pensionsauszahlung<br />
mehr. Hinter bliebenenpensionen gebühren ab<br />
dem Tag des Eintritts des Versicherungs falles.<br />
Analoge Rege lungen gelten für Rentenzahlungen<br />
und Pflegegeld.<br />
Kinderzuschuss (§ 262 ASVG)<br />
BezieherInnen einer Alterspension oder<br />
Invaliditätspension haben bis zur Vollendung<br />
des 18. Lebensjahres des Kindes (bei noch in<br />
Ausbildung stehenden oder erwerbslosen Kindern<br />
über das 18. Lebensjahr hinaus) einen Anspruch<br />
auf Kinderzuschuss von monatlich € 29,07 pro<br />
Kind.<br />
Pensionsanpassung <strong>2014</strong><br />
Die Pensionserhöhung zum 1.1.<strong>2014</strong> beträgt 1,6%.<br />
Pensionen mit einem Stichtag ab dem Jahr 2010<br />
werden grundsätzlich erstmals mit 1. Jänner<br />
des zweitfolgenden Kalenderjahres nach dem<br />
Pensionsstichtag erhöht.<br />
<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2014</strong>