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OÖ Sozialratgeber 2014

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Sozialversicherung<br />

Nachkauf von Schul-, Studien- und<br />

Ausbildungsmonaten<br />

(§ 227 (3) ASVG)<br />

Für vor dem 1.1.2005 liegende Zeiten:<br />

Damit Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten als<br />

Beitragsmonate in der Pensionsversicherung wirksam<br />

werden, ist ein Beitrag zu entrichten.<br />

Höhe des Beitrags für jeden Beitragsmonat<br />

€ 1.032,84<br />

Für vor dem 1.1.1955 geborene Personen sind<br />

diese Beiträge wie folgt zu vervielfachen:<br />

nach Vollendung des<br />

55. Lebensjahres mit 2,22<br />

60. Lebensjahres mit 2,34.<br />

Für ab dem 1.1.2005 liegende Zeiten:<br />

Durch Beitragsentrichtung werden Zeiten der freiwilligen<br />

Versicherung in der Pensionsversicherung<br />

erworben und deren Beitragsgrundlagen ins<br />

Pensionskonto eingetragen.<br />

Grenzbeträge und Wegfall bestim mungen<br />

Versicherte, die eine (un)selbstständige Er werbs -<br />

tätigkeit weiterhin ausüben, haben mit Erreichen<br />

des Anfallsalters An spruch auf eine Alterspension.<br />

Es kommt hier zu keiner Anrechnung des Ein kommens<br />

auf die Pensionsleistung.<br />

Für BezieherInnen von vorzeitigen Alters pensionen<br />

bei langer Versicherungs dauer (§ 253b<br />

ASVG) liegt der Grenzbetrag für monatliches<br />

Einkommen bei € 395,31 (<strong>2014</strong>).<br />

Erzielt der/die Versicherte ein Einkommen aus<br />

selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit<br />

über der Geringfügigkeitsgrenze, fällt die Pension<br />

weg (bis zum Ende der Erwerbstätigkeit).<br />

Grenzbetrag des monatlichen<br />

Einkommens (in €)<br />

bei vorzeitigen Alterspensionen 395,31<br />

Grenzbetrag der Gesamteinkünfte<br />

für die Teilpension bei Bezug einer<br />

Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension<br />

1.134,77<br />

Anrechnungsbetrag 30% des<br />

Gesamteinkommens<br />

Anteile bis 1.702,21<br />

Anrechnungsbetrag 40% des<br />

Gesamteinkommens<br />

Anteile bis 2.269,53<br />

Anrechnungsbetrag 50% des<br />

Gesamteinkommens<br />

Anteile über 2.269,53<br />

Pensionsauszahlung<br />

Seit 1.1.1997 werden Pensionen im Nachhinein<br />

zum Monatsersten des Folgemonats ausbezahlt.<br />

Im Todesmonat erfolgt nur eine aliquote Pensionsleistung.<br />

Personen, die am 31.12.96 bereits in<br />

Pension waren, erhielten zu diesem Zeitpunkt einen<br />

Pensionsvorschuss (1 Monats pension), dafür erfolgt(e)<br />

im Sterbe monat keine Pensionsauszahlung<br />

mehr. Hinter bliebenenpensionen gebühren ab<br />

dem Tag des Eintritts des Versicherungs falles.<br />

Analoge Rege lungen gelten für Rentenzahlungen<br />

und Pflegegeld.<br />

Kinderzuschuss (§ 262 ASVG)<br />

BezieherInnen einer Alterspension oder<br />

Invaliditätspension haben bis zur Vollendung<br />

des 18. Lebensjahres des Kindes (bei noch in<br />

Ausbildung stehenden oder erwerbslosen Kindern<br />

über das 18. Lebensjahr hinaus) einen Anspruch<br />

auf Kinderzuschuss von monatlich € 29,07 pro<br />

Kind.<br />

Pensionsanpassung <strong>2014</strong><br />

Die Pensionserhöhung zum 1.1.<strong>2014</strong> beträgt 1,6%.<br />

Pensionen mit einem Stichtag ab dem Jahr 2010<br />

werden grundsätzlich erstmals mit 1. Jänner<br />

des zweitfolgenden Kalenderjahres nach dem<br />

Pensionsstichtag erhöht.<br />

<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2014</strong>

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