OÖ Sozialratgeber 2014
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Beihilfen<br />
43<br />
Familienbeihilfe<br />
Sockelbetrag je Kind<br />
ab der Geburt 105,40<br />
ab der Vollendung des 3. Lj 112,70<br />
ab der Vollendung des 10. Lj 130,90<br />
ab der Vollendung des 19. Lj 152,70<br />
Zuschlag für erheblich<br />
behinderte Kinder 138,30<br />
Kinderabsetzbetrag 58,40<br />
Geschwisterstaffelung<br />
Bei weiteren Kindern erhöht sich der<br />
Gesamtbetrag um folgende Beträge:<br />
bei zwei Kindern um<br />
monatlich insgesamt 12,80<br />
bei drei Kindern um<br />
monatlich insgesamt 47,80<br />
bei vier Kindern um<br />
monatlich insgesamt 97,80<br />
zusätzlich für jedes weitere Kind<br />
um monatlich 50,00<br />
Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt alle<br />
2 Monate, jeweils für den laufenden und den<br />
kommenden Monat.<br />
Schulstartgeld:<br />
Im Zuge der Auszahlung der Familienbeihilfe<br />
für den September wird ein Schulstartgeld in<br />
der Höhe von € 100 für jedes Kind im Alter von<br />
6 bis 15 Jahren gewährt. Es ist dafür kein gesonderter<br />
Antrag nötig.<br />
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres wird die<br />
Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten<br />
Voraussetzungen gewährt. Dies ist der<br />
Fall, wenn das Kind beispielsweise<br />
• z eine Berufsausbildung (auch Studium) absolviert,<br />
• z an einer Fortbildung in einem erlernten Beruf in<br />
einer Fachschule teilnimmt und die Ausübung<br />
des Berufs nicht möglich ist,<br />
• z voraussichtlich aufgrund einer Behinderung<br />
dauerhaft außerstande ist, selbst für den eigenen<br />
Unterhalt aufzukommen,<br />
• z sich zwischen der Beendigung des Präsenz-,<br />
Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn<br />
oder der Fortsetzung einer Berufsausbildung<br />
befindet (die Berufsausbildung muss zum frühestmöglichen<br />
Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt<br />
werden) oder<br />
• z seit 1. März 2011 besteht Anspruch auf<br />
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das<br />
24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,<br />
für die Zeit zwischen dem Abschluss der<br />
Schulausbildung und dem frühestmöglichen<br />
Beginn einer weiteren Berufsausbildung.<br />
Für Studierende kann den Eltern Familienbeihilfe<br />
gewährt werden. Dies ist grundsätzlich bis zum<br />
24. Lebensjahr möglich. Bei Schwangerschaft/<br />
Geburt eines Kindes, einer erheblichen<br />
Behinderung der/des Studierenden (mindestens<br />
50%) bzw. der Ableistung des Präsenz,- Zivil- oder<br />
Ausbildungsdienstes kann die Familienbeihilfe bis<br />
zum vollendeten 25. Lebensjahr gewährt werden.<br />
Die Anspruchsdauer kann sich darüber hinaus<br />
bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängern,<br />
wenn ein Kind ein Studium mit einer<br />
Mindeststudiendauer von zehn Semestern betreibt,<br />
sofern das Studium in dem Kalenderjahr,<br />
in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat,<br />
begonnen wurde.<br />
Ebenso ist eine Verlängerung des Bezugs der<br />
Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25.<br />
Lebensjahres möglich, wenn einmalig in der<br />
Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige<br />
Hilfstätigkeit bei einem gemeinnützigen Träger<br />
der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland<br />
absolviert wurde.<br />
NEU: Seit 1. September 2013 können volljährige<br />
Studierende mit Zustimmung des anspruchsberechtigten<br />
Elternteils selbst die Familienbeihilfe<br />
beantragen und sich den Betrag direkt vom<br />
Finanzamt überweisen lassen.<br />
<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2014</strong>