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OÖ Sozialratgeber 2014

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Beihilfen<br />

43<br />

Familienbeihilfe<br />

Sockelbetrag je Kind<br />

ab der Geburt 105,40<br />

ab der Vollendung des 3. Lj 112,70<br />

ab der Vollendung des 10. Lj 130,90<br />

ab der Vollendung des 19. Lj 152,70<br />

Zuschlag für erheblich<br />

behinderte Kinder 138,30<br />

Kinderabsetzbetrag 58,40<br />

Geschwisterstaffelung<br />

Bei weiteren Kindern erhöht sich der<br />

Gesamtbetrag um folgende Beträge:<br />

bei zwei Kindern um<br />

monatlich insgesamt 12,80<br />

bei drei Kindern um<br />

monatlich insgesamt 47,80<br />

bei vier Kindern um<br />

monatlich insgesamt 97,80<br />

zusätzlich für jedes weitere Kind<br />

um monatlich 50,00<br />

Die Auszahlung der Familienbeihilfe erfolgt alle<br />

2 Monate, jeweils für den laufenden und den<br />

kommenden Monat.<br />

Schulstartgeld:<br />

Im Zuge der Auszahlung der Familienbeihilfe<br />

für den September wird ein Schulstartgeld in<br />

der Höhe von € 100 für jedes Kind im Alter von<br />

6 bis 15 Jahren gewährt. Es ist dafür kein gesonderter<br />

Antrag nötig.<br />

Ab Vollendung des 18. Lebensjahres wird die<br />

Auszahlung von Familienbeihilfe nur unter bestimmten<br />

Voraussetzungen gewährt. Dies ist der<br />

Fall, wenn das Kind beispielsweise<br />

• z eine Berufsausbildung (auch Studium) absolviert,<br />

• z an einer Fortbildung in einem erlernten Beruf in<br />

einer Fachschule teilnimmt und die Ausübung<br />

des Berufs nicht möglich ist,<br />

• z voraussichtlich aufgrund einer Behinderung<br />

dauerhaft außerstande ist, selbst für den eigenen<br />

Unterhalt aufzukommen,<br />

• z sich zwischen der Beendigung des Präsenz-,<br />

Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn<br />

oder der Fortsetzung einer Berufsausbildung<br />

befindet (die Berufsausbildung muss zum frühestmöglichen<br />

Zeitpunkt begonnen oder fortgesetzt<br />

werden) oder<br />

• z seit 1. März 2011 besteht Anspruch auf<br />

Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das<br />

24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,<br />

für die Zeit zwischen dem Abschluss der<br />

Schulausbildung und dem frühestmöglichen<br />

Beginn einer weiteren Berufsausbildung.<br />

Für Studierende kann den Eltern Familienbeihilfe<br />

gewährt werden. Dies ist grundsätzlich bis zum<br />

24. Lebensjahr möglich. Bei Schwangerschaft/<br />

Geburt eines Kindes, einer erheblichen<br />

Behinderung der/des Studierenden (mindestens<br />

50%) bzw. der Ableistung des Präsenz,- Zivil- oder<br />

Ausbildungsdienstes kann die Familienbeihilfe bis<br />

zum vollendeten 25. Lebensjahr gewährt werden.<br />

Die Anspruchsdauer kann sich darüber hinaus<br />

bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres verlängern,<br />

wenn ein Kind ein Studium mit einer<br />

Mindeststudiendauer von zehn Semestern betreibt,<br />

sofern das Studium in dem Kalenderjahr,<br />

in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet hat,<br />

begonnen wurde.<br />

Ebenso ist eine Verlängerung des Bezugs der<br />

Familienbeihilfe bis zur Vollendung des 25.<br />

Lebensjahres möglich, wenn einmalig in der<br />

Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige<br />

Hilfstätigkeit bei einem gemeinnützigen Träger<br />

der freien Wohlfahrt mit Einsatzstelle im Inland<br />

absolviert wurde.<br />

NEU: Seit 1. September 2013 können volljährige<br />

Studierende mit Zustimmung des anspruchsberechtigten<br />

Elternteils selbst die Familienbeihilfe<br />

beantragen und sich den Betrag direkt vom<br />

Finanzamt überweisen lassen.<br />

<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2014</strong>

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