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OÖ Sozialratgeber 2014

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Beihilfen<br />

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und bereit sind, eine entferntere Arbeits- bzw.<br />

Ausbildungsstelle anzunehmen. Die Beihilfe wird<br />

als einmaliger Zuschuss nach der Übersiedlung<br />

des Hauptwohnsitzes ausbezahlt.<br />

Die Übersiedlung muss in den ersten 52 Wochen<br />

nach Beginn eines unbefristeten bzw. mindestens<br />

auf 1 Jahr befristeten, vollversicherten<br />

Arbeitsverhältnisses erfolgen. Die Beihilfe ist an<br />

ein Beratungsgespräch gebunden. Dies erfordert,<br />

dass der/die FörderungswerberIn mit dem/der zuständigen<br />

BeraterIn der regionalen Geschäftsstelle<br />

des AMS rechtzeitig vor der Übersiedlung Kontakt<br />

aufnimmt.<br />

"Come Back"-Eingliederungsbeihilfe<br />

Diese Förderung können alle Arbeitgeber erhalten.<br />

Ausgenommen von der Förderung sind politische<br />

Parteien, Clubs politischer Parteien, radikale<br />

Vereine sowie der Bund.<br />

Das AMS fördert in arbeitsmarktpolitisch begründeten<br />

Fällen das Arbeitsverhältnis von<br />

• z Arbeitsuchenden unter 25 Jahre, die mindestens<br />

sechs Monate arbeitslos vorgemerkt sind,<br />

• z arbeitsuchenden Frauen ab 25 und unter 45<br />

Jahre (bei Männern unter 50 Jahre), die mindestens<br />

zwölf Monate arbeitslos vorgemerkt sind,<br />

• z arbeitsuchenden Frauen ab 45 Jahre,<br />

• z arbeitsuchenden Männern ab 50 Jahre.<br />

(unabhängig von der Dauer der vorausgegangenen<br />

Arbeitslosigkeit)<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen kann<br />

die Förderung auch für Personen, die akut von<br />

Langzeitarbeitslosigkeit bedroht sind (z.B. aufgrund<br />

von Betreuungspflichten oder aufgrund<br />

einer Behinderung ab 50%), zuerkannt werden.<br />

Förderung der Lehrausbildung<br />

Das Arbeitsmarktservice unterstützt mit dieser<br />

Förderung Unternehmen und Ausbildungseinrichtungen,<br />

die Lehrlinge ausbilden. Von einer<br />

Förderung ausgenommen sind der Bund, politische<br />

Parteien sowie Anstalten im Sinne des § 29<br />

BAG.<br />

Gefördert wird die Lehrausbildung von beim AMS<br />

vorgemerkten:<br />

• z Mädchen in Lehrberufen mit geringem<br />

Frauenanteil<br />

• z Jugendlichen, die am Arbeitsmarkt benachteiligt<br />

sind<br />

• z behinderten Personen über 18 Jahre,<br />

deren Beschäftigungsprobleme durch eine<br />

Lehrausbildung gelöst werden können.<br />

Förderbar ist auch die Absolvierung einer integrativen<br />

Berufsausbildung von benachteiligten<br />

und behinderten Jugendlichen, die beim AMS<br />

vorgemerkt sind.<br />

Implacementstiftungen<br />

Implacementstiftungen sind ein Angebot an<br />

Unternehmen zur Rekrutierung von Fachkräften.<br />

Das Arbeitsmarktservice unterstützt damit die gezielte<br />

Ausbildung von arbeitslosen Personen für<br />

einen bestimmten Arbeitsplatz. Auf Basis eines<br />

Bildungsplans werden StiftungsteilnehmerInnen<br />

– entsprechend den Erfordernissen des<br />

Unternehmens – theoretisch und betriebspraktisch<br />

ausgebildet und erhalten während dieser<br />

Zeit Schulungsarbeitslosengeld. Die maximale<br />

Ausbildungsdauer beträgt drei Jahre.<br />

75% der Ausbildungskosten bis max. € 1.850,00<br />

werden vom Land <strong>OÖ</strong> finanziert.<br />

MEHR INFORMATIONEN<br />

• www.ams.or.at/ooe<br />

(Service für Arbeitsuchende/Finanzielles)<br />

A.3.11. Beihilfen zur beruflichen<br />

Integration<br />

A.3.11.1. Entgeltbeihilfe<br />

Die Entgeltbeihilfe kann bei Beschäftigung begünstigter<br />

Behinderter zum Ausgleich von behinderungsbedingten<br />

Leistungseinschränkungen<br />

gewährt werden.<br />

Voraussetzungen<br />

Glaubhaftmachung der Leistungsminderung<br />

durch den/die DienstgeberIn.<br />

Höhe<br />

Berechnungsbasis ist das monatliche Bruttoentgelt<br />

ohne Sonderzahlungen, zuzüglich einer<br />

<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2014</strong>

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