OÖ Sozialratgeber 2014
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
20<br />
Sozialversicherung<br />
Freigrenzen bei der Notstandshilfe bei über<br />
50jährigen (in €)<br />
für den/die EhepartnerIn,<br />
Lebensgefährten/gefährtin oder<br />
eingetragen/en/e<br />
PartnerIn 1.084,00<br />
für Personen mit Unterhalt 542,00<br />
Freigrenzen bei der Notstandshilfe bei über<br />
55jährigen (in €)<br />
für den/die EhepartnerIn,<br />
Lebensgefährten/gefährtin oder<br />
eingetragen/en/e<br />
PartnerIn 1.626,00<br />
für Personen mit Unterhalt 813,00<br />
Freigrenzenerhöhung<br />
Die Freigrenzen können bei berücksichtigungswürdigen<br />
Umständen z.B.<br />
bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt,<br />
Todesfall, Hausstandsgründung und dergleichen<br />
erhöht werden. Darlehen bzw.<br />
Kredite zur Hausstandsgründung oder zur<br />
Wohnraumbeschaffung können nur dann berücksichtigt<br />
werden, wenn diese vor Eintritt der<br />
Arbeitslosigkeit aufgenommen wurden.<br />
Weiters darf durch die Anrechnung des<br />
Einkommens des/der Partners/Partnerin kein<br />
Haushaltseinkommen unter den für den Haushalt<br />
geltenden Mindeststandard im Rahmen der<br />
Bedarfsorientierten Mindestsicherung entstehen.<br />
Dauer<br />
Die Notstandshilfe ist zeitlich unbegrenzt, wird<br />
jedoch für max. 52 Wochen bewilligt. Danach ist<br />
eine neue Antragstellung erforderlich.<br />
Pensions- und Krankenversicherungsschutz bei<br />
Entfall der Notstandshilfe<br />
Sollte aufgrund der PartnerInneneinkommensanrechnung<br />
kein Notstandshilfeanspruch bestehen,<br />
soll trotzdem darum angesucht werden,<br />
da dann der Antrag als Antrag auf kostenlose<br />
Weiterversicherung in der Pensions- bzw.<br />
Krankenversicherung gewertet wird. Es werden somit<br />
wichtige Zeiten in der Pensionsversicherung erworben<br />
und ein eigenständiger Krankenversicherungsschutz<br />
besteht.<br />
Wichtig: Das AMS gibt eine Grundinformation<br />
über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung<br />
(BMS), gibt BMS-Anträge an Arbeitslose aus und<br />
leitet diese Anträge an die BMS-Behörde (z.B.<br />
Bezirksverwaltungsbehörde) weiter. Eine Leistung<br />
im Rahmen der Mindestsicherung gebührt dann,<br />
wenn eine soziale Bedürftigkeit gegeben ist.<br />
A.1.1.2. Altersteilzeitgeld<br />
Altersteilzeit ermöglicht älteren Arbeitnehmerinnen<br />
und Arbeitnehmern, in den letzten<br />
Jahren vor der Pension weniger zu arbeiten -<br />
ohne allzu große finanzielle Einbußen und ohne<br />
Beeinträchtigung der jeweiligen Pensions- und<br />
Abfertigungsansprüche.<br />
Anspruchsvoraussetzungen<br />
Bei der geförderten Altersteilzeit durch das sogenannte<br />
Altersteilzeitgeld handelt es sich<br />
um eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung,<br />
die an Arbeitgeber ausbezahlt wird.<br />
Voraussetzung ist der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung,<br />
die eine Reduktion der<br />
Normalarbeitszeit von 40 bis 60 Prozent beinhaltet.<br />
Dies kann entweder im Rahmen einer kontinuierlichen<br />
Arbeitszeitreduzierung oder in Form<br />
eines Blockzeitmodells erfolgen.<br />
Frauen können mit dem vollendeten 53.<br />
Lebensjahr und Männer mit dem vollendeten 58.<br />
Lebensjahr unter bestimmten Voraussetzungen<br />
(mind. drei Monate Beschäftigung im Betrieb,<br />
Anwartschaft, Arbeitszeitreduktion, Vereinbarung<br />
mit dem Arbeitgeber etc.) in Altersteilzeit gehen.<br />
Aktuell kann man für maximal fünf Jahre<br />
Altersteilzeitgeld beanspruchen. Es gebührt<br />
Personen, die nach spätestens sieben Jahren<br />
das Regelpensionsalter vollendet haben.<br />
Generell kann es bis zur frühest möglichen<br />
Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine<br />
Alterspension bzw. im Falle einer kontinuierlichen<br />
Altersteilzeitvariante bis zum Regelpensionsalter<br />
<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2014</strong>