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OÖ Sozialratgeber 2014

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Sozialversicherung<br />

Freigrenzen bei der Notstandshilfe bei über<br />

50jährigen (in €)<br />

für den/die EhepartnerIn,<br />

Lebensgefährten/gefährtin oder<br />

eingetragen/en/e<br />

PartnerIn 1.084,00<br />

für Personen mit Unterhalt 542,00<br />

Freigrenzen bei der Notstandshilfe bei über<br />

55jährigen (in €)<br />

für den/die EhepartnerIn,<br />

Lebensgefährten/gefährtin oder<br />

eingetragen/en/e<br />

PartnerIn 1.626,00<br />

für Personen mit Unterhalt 813,00<br />

Freigrenzenerhöhung<br />

Die Freigrenzen können bei berücksichtigungswürdigen<br />

Umständen z.B.<br />

bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt,<br />

Todesfall, Hausstandsgründung und dergleichen<br />

erhöht werden. Darlehen bzw.<br />

Kredite zur Hausstandsgründung oder zur<br />

Wohnraumbeschaffung können nur dann berücksichtigt<br />

werden, wenn diese vor Eintritt der<br />

Arbeitslosigkeit aufgenommen wurden.<br />

Weiters darf durch die Anrechnung des<br />

Einkommens des/der Partners/Partnerin kein<br />

Haushaltseinkommen unter den für den Haushalt<br />

geltenden Mindeststandard im Rahmen der<br />

Bedarfsorientierten Mindestsicherung entstehen.<br />

Dauer<br />

Die Notstandshilfe ist zeitlich unbegrenzt, wird<br />

jedoch für max. 52 Wochen bewilligt. Danach ist<br />

eine neue Antragstellung erforderlich.<br />

Pensions- und Krankenversicherungsschutz bei<br />

Entfall der Notstandshilfe<br />

Sollte aufgrund der PartnerInneneinkommensanrechnung<br />

kein Notstandshilfeanspruch bestehen,<br />

soll trotzdem darum angesucht werden,<br />

da dann der Antrag als Antrag auf kostenlose<br />

Weiterversicherung in der Pensions- bzw.<br />

Krankenversicherung gewertet wird. Es werden somit<br />

wichtige Zeiten in der Pensionsversicherung erworben<br />

und ein eigenständiger Krankenversicherungsschutz<br />

besteht.<br />

Wichtig: Das AMS gibt eine Grundinformation<br />

über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung<br />

(BMS), gibt BMS-Anträge an Arbeitslose aus und<br />

leitet diese Anträge an die BMS-Behörde (z.B.<br />

Bezirksverwaltungsbehörde) weiter. Eine Leistung<br />

im Rahmen der Mindestsicherung gebührt dann,<br />

wenn eine soziale Bedürftigkeit gegeben ist.<br />

A.1.1.2. Altersteilzeitgeld<br />

Altersteilzeit ermöglicht älteren Arbeitnehmerinnen<br />

und Arbeitnehmern, in den letzten<br />

Jahren vor der Pension weniger zu arbeiten -<br />

ohne allzu große finanzielle Einbußen und ohne<br />

Beeinträchtigung der jeweiligen Pensions- und<br />

Abfertigungsansprüche.<br />

Anspruchsvoraussetzungen<br />

Bei der geförderten Altersteilzeit durch das sogenannte<br />

Altersteilzeitgeld handelt es sich<br />

um eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung,<br />

die an Arbeitgeber ausbezahlt wird.<br />

Voraussetzung ist der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung,<br />

die eine Reduktion der<br />

Normalarbeitszeit von 40 bis 60 Prozent beinhaltet.<br />

Dies kann entweder im Rahmen einer kontinuierlichen<br />

Arbeitszeitreduzierung oder in Form<br />

eines Blockzeitmodells erfolgen.<br />

Frauen können mit dem vollendeten 53.<br />

Lebensjahr und Männer mit dem vollendeten 58.<br />

Lebensjahr unter bestimmten Voraussetzungen<br />

(mind. drei Monate Beschäftigung im Betrieb,<br />

Anwartschaft, Arbeitszeitreduktion, Vereinbarung<br />

mit dem Arbeitgeber etc.) in Altersteilzeit gehen.<br />

Aktuell kann man für maximal fünf Jahre<br />

Altersteilzeitgeld beanspruchen. Es gebührt<br />

Personen, die nach spätestens sieben Jahren<br />

das Regelpensionsalter vollendet haben.<br />

Generell kann es bis zur frühest möglichen<br />

Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine<br />

Alterspension bzw. im Falle einer kontinuierlichen<br />

Altersteilzeitvariante bis zum Regelpensionsalter<br />

<strong>OÖ</strong> <strong>Sozialratgeber</strong> <strong>2014</strong>

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