Real Estate 2013 - Fokus-Media
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Erhebung systemaufsichtsrelevanter Daten von AIFM sowie ein<br />
Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen den<br />
Aufsichtsbehörden. Da auch die Standards für Beaufsichtigung<br />
und Anlegerschutz unionsweit nicht harmonisiert waren, würde<br />
ein für Investoren und Gegenparteien ausreichendes Schutzniveau<br />
fehlen.<br />
einer Kapitalanlagegesellschaft und wird treuhändig für die<br />
Anteil inhaber gehalten und verwaltet. Bei offenen Immobilien-<br />
Investmentfonds können unbeschränkt Anteile ausgegeben und<br />
erworben werden. Im Zuge der Finanzkrise haben viele Fondsgesellschaften<br />
ihre offenen Immobilienfonds geschlossen und die<br />
Rücknahme von Anteilen verweigert. Dabei hatten sie für diese<br />
Fonds immer mit dem Argument geworben, Anleger könnten ihre<br />
Anteile börsentäglich zurückgeben. Zuletzt sorgten ein in<br />
Deutschland diskutiertes Verbot offener Immobilienfonds, wie es<br />
Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble erwog, sowie die diskutierte<br />
Vorgabe, dass diese Investmentvehikel nur noch an einigen<br />
Börsentagen im Jahr gekauft werden können, für Furore.<br />
EUROPARECHTLICHER RAHMEN. Die AIFM verwalten einen<br />
erheblichen Teil aller investierten Vermögenswerte, sind in beträchtlichem<br />
Umfang am Handel auf den Märkten für Finanzinstrumente<br />
beteiligt und können die Märkte und Unternehmen,<br />
in die sie investieren, erheblich beeinflussen. Die geltenden<br />
Rechtsvorschriften bieten keine umfassende und wirkungsvolle<br />
Grundlage für die Überwachung und Kontrolle jener Risiken, die<br />
AIFM für ihre Gegenparteien und das Finanzsystem darstellen.<br />
Da sich die Aktivitäten und Investitionen von AIF zumeist nicht<br />
auf einen Mitgliedsstaat beschränken und auch Drittstaaten<br />
betroffen sind, wäre eine wirksame Beaufsichtigung nur eingeschränkt<br />
möglich. Es fehlen insbesondere Vorschriften für die<br />
NATIONALE UMSETZUNG. Die Umsetzung der AIFMD in das<br />
nationale AIFMG ist grundsätzlich zu begrüßen. Im Besonderen<br />
wird auch für positiv erachtet, dass der in der AIFMD vor gestellte<br />
Unterschwellenbereich in den AIFMG-Entwurf aufgenommen<br />
wurde. Allerdings führten und führen wesentliche Änderungsnotwendigkeiten<br />
im derzeit diskutierten Gesetzesentwurf zu<br />
intensiven Auseinandersetzungen. So wird die verkürzte Übergangsfrist<br />
für EU-AIFM im Vergleich zu AIFM als nicht nachvollziehbar<br />
angesehen. Trotz Begrüßung der Unterschwellenregelung<br />
sieht die AVCO den vorgesehenen Registrierungszwang im<br />
Unterschwellenbereich und eine zwingende Konzessionierung<br />
als AIFM als problematisch an, falls während der Fondslaufzeit<br />
das Portfolio die genannten Schwellen überschreitet. Gleichzeitig<br />
werden Unklarheiten für Immobilien-AGs hinsichtlich des<br />
gesetzlichen Anwendungsbereichs moniert. Börsenotierte Immobilien-AGs<br />
könnten nicht automatisch als AIF gelten und<br />
somit ihren gesamten Rechtscharakter zu einem Fonds verändern.<br />
Die Anforderungen einer neuen Regulierung im Sinne der<br />
AIFMD würden in massivem Gegensatz zur Rechtsperson der<br />
AG stehen. Fraglich sei insoweit der Mehrnutzen für Immobilien-AGs,<br />
wenn sie sich als AIF definieren, weil diese keine<br />
europa weite Zulassung benötigen, da sie täglich an der Börse<br />
handelbar sind. Weiters hätten sich deren Aktionäre entschieden,<br />
in eine AG und nicht in einen Fonds zu investieren. Das<br />
Aktienforum schlägt daher vor, die Einfügung einer „aufsichtsrechtlichen<br />
Einzelfallprüfung“ zum Geltungsbereich des AIFMG<br />
vorzunehmen. Letztlich wird auch die fehlende Abstimmung des<br />
AIFMG-Entwurfs mit anderen gesetzlichen Regelungen (zum<br />
Beispiel KMG) kritisiert, insbesondere sollte geklärt werden, ob<br />
das KMG auch anzuwenden ist, wenn ein Vertrieb gemäß AIFMG<br />
zulässig ist. Im Ergebnis ist die Notwendigkeit für ein einheitliches<br />
Rahmenwerk freilich unbestritten, die nationale Umsetzung<br />
im Detail bleibt jedoch spannend.<br />
■<br />
Der Autor<br />
Dr. Stephan R. Eberhardt ist<br />
Rechtsanwalt (RAK Wien, RAK<br />
Nürnberg) und Head of <strong>Real</strong><br />
<strong>Estate</strong> bei LANSKY, GANZGER &<br />
Partner Rechtsanwälte GmbH.<br />
Er ist auf Immobilientransaktionen<br />
und Restrukturierungen von<br />
Immobilienfonds spezialisiert<br />
A-1010 Wien, Biberstraße 5<br />
Tel. +43 (0)1/533 33 30-0<br />
eberhardt@lansky.at<br />
www.lansky.at<br />
REAL ESTATE <strong>2013</strong> I FOKUS 37