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Real Estate 2013 - Fokus-Media

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Erhebung systemaufsichtsrelevanter Daten von AIFM sowie ein<br />

Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen den<br />

Aufsichtsbehörden. Da auch die Standards für Beaufsichtigung<br />

und Anlegerschutz unionsweit nicht harmonisiert waren, würde<br />

ein für Investoren und Gegenparteien ausreichendes Schutzniveau<br />

fehlen.<br />

einer Kapitalanlagegesellschaft und wird treuhändig für die<br />

Anteil inhaber gehalten und verwaltet. Bei offenen Immobilien-<br />

Investmentfonds können unbeschränkt Anteile ausgegeben und<br />

erworben werden. Im Zuge der Finanzkrise haben viele Fondsgesellschaften<br />

ihre offenen Immobilienfonds geschlossen und die<br />

Rücknahme von Anteilen verweigert. Dabei hatten sie für diese<br />

Fonds immer mit dem Argument geworben, Anleger könnten ihre<br />

Anteile börsentäglich zurückgeben. Zuletzt sorgten ein in<br />

Deutschland diskutiertes Verbot offener Immobilienfonds, wie es<br />

Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble erwog, sowie die diskutierte<br />

Vorgabe, dass diese Investmentvehikel nur noch an einigen<br />

Börsentagen im Jahr gekauft werden können, für Furore.<br />

EUROPARECHTLICHER RAHMEN. Die AIFM verwalten einen<br />

erheblichen Teil aller investierten Vermögenswerte, sind in beträchtlichem<br />

Umfang am Handel auf den Märkten für Finanzinstrumente<br />

beteiligt und können die Märkte und Unternehmen,<br />

in die sie investieren, erheblich beeinflussen. Die geltenden<br />

Rechtsvorschriften bieten keine umfassende und wirkungsvolle<br />

Grundlage für die Überwachung und Kontrolle jener Risiken, die<br />

AIFM für ihre Gegenparteien und das Finanzsystem darstellen.<br />

Da sich die Aktivitäten und Investitionen von AIF zumeist nicht<br />

auf einen Mitgliedsstaat beschränken und auch Drittstaaten<br />

betroffen sind, wäre eine wirksame Beaufsichtigung nur eingeschränkt<br />

möglich. Es fehlen insbesondere Vorschriften für die<br />

NATIONALE UMSETZUNG. Die Umsetzung der AIFMD in das<br />

nationale AIFMG ist grundsätzlich zu begrüßen. Im Besonderen<br />

wird auch für positiv erachtet, dass der in der AIFMD vor gestellte<br />

Unterschwellenbereich in den AIFMG-Entwurf aufgenommen<br />

wurde. Allerdings führten und führen wesentliche Änderungsnotwendigkeiten<br />

im derzeit diskutierten Gesetzesentwurf zu<br />

intensiven Auseinandersetzungen. So wird die verkürzte Übergangsfrist<br />

für EU-AIFM im Vergleich zu AIFM als nicht nachvollziehbar<br />

angesehen. Trotz Begrüßung der Unterschwellenregelung<br />

sieht die AVCO den vorgesehenen Registrierungszwang im<br />

Unterschwellenbereich und eine zwingende Konzessionierung<br />

als AIFM als problematisch an, falls während der Fondslaufzeit<br />

das Portfolio die genannten Schwellen überschreitet. Gleichzeitig<br />

werden Unklarheiten für Immobilien-AGs hinsichtlich des<br />

gesetzlichen Anwendungsbereichs moniert. Börsenotierte Immobilien-AGs<br />

könnten nicht automatisch als AIF gelten und<br />

somit ihren gesamten Rechtscharakter zu einem Fonds verändern.<br />

Die Anforderungen einer neuen Regulierung im Sinne der<br />

AIFMD würden in massivem Gegensatz zur Rechtsperson der<br />

AG stehen. Fraglich sei insoweit der Mehrnutzen für Immobilien-AGs,<br />

wenn sie sich als AIF definieren, weil diese keine<br />

europa weite Zulassung benötigen, da sie täglich an der Börse<br />

handelbar sind. Weiters hätten sich deren Aktionäre entschieden,<br />

in eine AG und nicht in einen Fonds zu investieren. Das<br />

Aktienforum schlägt daher vor, die Einfügung einer „aufsichtsrechtlichen<br />

Einzelfallprüfung“ zum Geltungsbereich des AIFMG<br />

vorzunehmen. Letztlich wird auch die fehlende Abstimmung des<br />

AIFMG-Entwurfs mit anderen gesetzlichen Regelungen (zum<br />

Beispiel KMG) kritisiert, insbesondere sollte geklärt werden, ob<br />

das KMG auch anzuwenden ist, wenn ein Vertrieb gemäß AIFMG<br />

zulässig ist. Im Ergebnis ist die Notwendigkeit für ein einheitliches<br />

Rahmenwerk freilich unbestritten, die nationale Umsetzung<br />

im Detail bleibt jedoch spannend.<br />

■<br />

Der Autor<br />

Dr. Stephan R. Eberhardt ist<br />

Rechtsanwalt (RAK Wien, RAK<br />

Nürnberg) und Head of <strong>Real</strong><br />

<strong>Estate</strong> bei LANSKY, GANZGER &<br />

Partner Rechtsanwälte GmbH.<br />

Er ist auf Immobilientransaktionen<br />

und Restrukturierungen von<br />

Immobilienfonds spezialisiert<br />

A-1010 Wien, Biberstraße 5<br />

Tel. +43 (0)1/533 33 30-0<br />

eberhardt@lansky.at<br />

www.lansky.at<br />

REAL ESTATE <strong>2013</strong> I FOKUS 37

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