31.10.2012 Aufrufe

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />

Diagramm 9 Breite des Schutzstreifens Bs bei der Lagerung von Heizöl S und ähnlichen schwerflüssigen Produkten in<br />

Tanks<br />

(2) Die Bedingungen, nach denen die Abstände verringert werden können, und die Auflagen, die <strong>für</strong> die Schutzstreifen<br />

gelten, sind in Nummer 6 dieser TRbF festgelegt.<br />

(3) Die Anforderungen der Nummer 3 dieses Anhangs finden auf bestehende Anlagen keine Anwendung.<br />

4 Durchführung von Arbeiten an Tanks<br />

(1) Bei allen Arbeiten zum Reinigen, Instandhalten und Instandsetzen von Tanks zur Lagerung von Heizöl S und<br />

vergleichbaren Produkten, wie z.B. Verschnittbitumen, sollten stets die Schutzmaßnahmen angewendet werden, die in<br />

Nummer 16 dieser TRbF und in den <strong>Technische</strong>n <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> gefährliche Stoffe TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in<br />

Räumen und Behältern" <strong>für</strong> die Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen festgelegt sind. Es sind die nach diesen<br />

<strong>Regeln</strong> festgelegten Explosionsschutzmaßnahmen zu treffen.<br />

(2) Arbeiten mit Zündgefahren, wie<br />

• Schweißarbeiten an den begrenzenden Wänden<br />

• Arbeiten mit Zündquellen neben oder über Öffnungen des Tanks sowie das Rauchen<br />

sind verboten.<br />

(3) Die Arbeiten nach Absatz 2 dürfen jedoch durchgeführt werden, wenn der <strong>für</strong> die Ausführung der Arbeiten<br />

Verantwortliche schriftlich erklärt, dass und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Arbeiten unbedenklich sind und wann<br />

die in der Erklärung angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

(4) Deshalb hat der Unternehmer (Betreiber der Anlage) nach Nummer 16 dieser TRbF und TRGS 507 eine zuverlässige,<br />

mit den Arbeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als<br />

Aufsichtsführenden (Verantwortlichen) zu beauftragen und diesen erforderlichenfalls durch Bereitstellung von<br />

Sachkundigen und Geräten zu unterstützen.<br />

(5) Der Aufsichtsführende hat insbesondere da<strong>für</strong> zu sorgen, dass<br />

1. mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die festgelegten Maßnahmen getroffen sind,<br />

2. die festgelegten Maßnahmen während der Arbeiten eingehalten werden,<br />

3. die Beschäftigten während der Arbeiten die vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen benutzen,<br />

4. die Beschäftigten im Notfall ausreichend Fluchtmöglichkeiten haben,<br />

5. Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden.<br />

5. Bestehende Anlagen<br />

Nummer 3 dieses Anhangs findet auf bestehende Anlagen keine Anwendung.<br />

- Seite 100 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!