Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst
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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />
Diagramm 9 Breite des Schutzstreifens Bs bei der Lagerung von Heizöl S und ähnlichen schwerflüssigen Produkten in<br />
Tanks<br />
(2) Die Bedingungen, nach denen die Abstände verringert werden können, und die Auflagen, die <strong>für</strong> die Schutzstreifen<br />
gelten, sind in Nummer 6 dieser TRbF festgelegt.<br />
(3) Die Anforderungen der Nummer 3 dieses Anhangs finden auf bestehende Anlagen keine Anwendung.<br />
4 Durchführung von Arbeiten an Tanks<br />
(1) Bei allen Arbeiten zum Reinigen, Instandhalten und Instandsetzen von Tanks zur Lagerung von Heizöl S und<br />
vergleichbaren Produkten, wie z.B. Verschnittbitumen, sollten stets die Schutzmaßnahmen angewendet werden, die in<br />
Nummer 16 dieser TRbF und in den <strong>Technische</strong>n <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> gefährliche Stoffe TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in<br />
Räumen und Behältern" <strong>für</strong> die Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen festgelegt sind. Es sind die nach diesen<br />
<strong>Regeln</strong> festgelegten Explosionsschutzmaßnahmen zu treffen.<br />
(2) Arbeiten mit Zündgefahren, wie<br />
• Schweißarbeiten an den begrenzenden Wänden<br />
• Arbeiten mit Zündquellen neben oder über Öffnungen des Tanks sowie das Rauchen<br />
sind verboten.<br />
(3) Die Arbeiten nach Absatz 2 dürfen jedoch durchgeführt werden, wenn der <strong>für</strong> die Ausführung der Arbeiten<br />
Verantwortliche schriftlich erklärt, dass und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Arbeiten unbedenklich sind und wann<br />
die in der Erklärung angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
(4) Deshalb hat der Unternehmer (Betreiber der Anlage) nach Nummer 16 dieser TRbF und TRGS 507 eine zuverlässige,<br />
mit den Arbeiten, den dabei auftretenden Gefahren und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als<br />
Aufsichtsführenden (Verantwortlichen) zu beauftragen und diesen erforderlichenfalls durch Bereitstellung von<br />
Sachkundigen und Geräten zu unterstützen.<br />
(5) Der Aufsichtsführende hat insbesondere da<strong>für</strong> zu sorgen, dass<br />
1. mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die festgelegten Maßnahmen getroffen sind,<br />
2. die festgelegten Maßnahmen während der Arbeiten eingehalten werden,<br />
3. die Beschäftigten während der Arbeiten die vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen benutzen,<br />
4. die Beschäftigten im Notfall ausreichend Fluchtmöglichkeiten haben,<br />
5. Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden.<br />
5. Bestehende Anlagen<br />
Nummer 3 dieses Anhangs findet auf bestehende Anlagen keine Anwendung.<br />
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