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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />

hineinschlagen können, müssen flammendurchschlagsicher gestaltet bzw. mit flammendurchschlagsicheren Armaturen<br />

ausgerüstet sein (vgl. Nummer 9.2.3 und 9.2.6 dieser TRbF). Für das Leitungssystem zwischen Auffangraum und<br />

Löschwasser-Rückhalteeinrichtung gilt die Bedingung als erfüllt, wenn diese Leitung die in Nummer 3.1 dieses Anhangs<br />

genannte Absperreinrichtung enthält. Das Innere von geschlossenen Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen mit technischer<br />

Lüftung ist bei Löschwasseranfall Zone 1.<br />

(2) Das Innere von Leitungssystemen zwischen Auffangräumen und Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen ist bei<br />

Löschwasseranfall Zone 0, es sei denn, es ist sichergestellt, dass das Leitungssystem stets mit Wasser gefüllt ist.<br />

(3) Offene Gruben und Becken sind bei Löschwasseranfall explosionsgefährdeter Bereich Zone 2.<br />

(4) Das Innere der Lüftungsleitung einer geschlossenen Löschwasser-Rückhalteeinrichtung ist bei Löschwasseranfall Zone<br />

0; wird die Leitung technisch belüftet, ist sie Zone 2. Die unmittelbare Umgebung der Mündung einer Lüftungsleitung, die<br />

bei Löschwasseranfall Zone 0 ist, ist dann Zone 1.<br />

(5) Bezüglich der Zoneneinteilung und Ausrüstung des zur Löschwasserrückhaltung benutzten Teiles der<br />

Grundstückentwässerungsanlage gelten die <strong>für</strong> geschlossene Rückhalteeinrichtungen und Leitungssysteme festgelegten<br />

Forderungen. Wenn Löschwasser in eine Kläranlage abgelassen wird, gilt die Fließstrecke bei Löschwasseranfall als<br />

explosionsgefährdeter Bereich Zone 0.<br />

.<br />

Sammelbehälter <strong>für</strong> Altöle zur Benutzung durch jedermann Anhang F<br />

Es besteht ein Bedarf <strong>für</strong> Altöl-Sammelstellen, an denen jedermann, z.B. der private "Ölselbstwechsler", sein Altöl abgeben<br />

kann. Da an solchen Sammelstellen nicht sichergestellt werden kann, dass in die Behälter nur Altöle bekannter Herkunft<br />

mit einem Flammpunkt über 55 °C gefüllt werden, müssen die Anlagen den Vorschriften <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der<br />

Gefahrklasse AI entsprechen (siehe Nummer 1 Absatz 9 bis 12 dieser TRbF). Während der Betrieb solcher AI-Anlagen<br />

innerhalb von Gewerbebetrieben durch eingewiesenes Personal bei Beachtung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften im<br />

allgemeinen keine Schwierigkeiten bereitet, treten bei der Benutzung durch Laien zusätzliche Gefahren auf, die<br />

entsprechende Sicherheitsmaßnahmen erforderlich machen.<br />

Der Deutsche Ausschuss <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> (DAbF) hat sieh mit der Problematik befasst und drei wichtige<br />

Grundsätze aufgestellt:<br />

1. Altölsammelbehälter dürfen von Laien nicht unbeaufsichtigt benutzt werden.<br />

2. Es dürfen nur Behälter verwendet werden, die einer Explosion im Innern standhalten, ohne aufzureißen.<br />

3. Außerhalb der Behälter darf sieh kein explosionsgefährdeter Bereich ergeben.<br />

Zu diesen Grundsätzen hat der DAbF in seiner Sitzung am 6./7. November 1985 "Anforderungen an oberirdische Behälter<br />

<strong>für</strong> Altöl der Gefahrklasse AI" beschlossen, die im Zuge der Erarbeitung dieser TRbF angepasst wurden.<br />

Anforderungen an oberirdische Behälter <strong>für</strong> Altöl der Gefahrklasse AI<br />

1 Allgemeines<br />

(1) Behälter, die den nachstehenden Anforderungen genügen, dürfen als Sammelbehälter <strong>für</strong> Altöle der Gefahrklasse AI<br />

verwendet werden.<br />

(2) Behälter, die den nachstehenden Anforderungen genügen, sind auch <strong>für</strong> das Einfüllen von Altöl durch Laien geeignet,<br />

sofern der Aufstellplatz beaufsichtigt ist.<br />

2 Bauart des Behälters<br />

(1) Der Inhalt des Behälters darf 1 m 3 nicht überschreiten.<br />

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