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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />

(6) Mehrere Tanks dürfen nur dann über eine gemeinsame Leitung belüftet und entlüftet werden, wenn sie nur solche<br />

<strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> enthalten, die keine gefährlichen Vermischungen (z.B. durch Flammpunkterniedrigung)<br />

miteinander eingehen können, und die Lagereinrichtungen <strong>für</strong> die höchste Gefahrklasse der gelagerten <strong>brennbare</strong>n<br />

<strong>Flüssigkeiten</strong> geeignet sind. Tanks zur Lagerung von Heizöl EL dürfen abweichend von Satz 1 nicht an eine gemeinsame<br />

Lüftungsleitung mit Tanks zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> anderer Gefahrklassen angeschlossen sein.<br />

9.1.2.2 Betriebliche Anforderungen<br />

(1) Lüftungseinrichtungen müssen bei den zu erwartenden Beanspruchungen ausreichend fest, formbeständig und gegen<br />

Dämpfe des Lagergutes beständig bleiben. Sie müssen ferner im erforderlichen Maße alterungsbeständig und gegen<br />

Flammeneinwirkung ausreichend widerstandsfähig sein.<br />

(2) Die Anforderungen von Absatz 1 sind bei Lüftungseinrichtungen aus metallischen Werkstoffen in der Regel erfüllt. Bei<br />

Verwendung anderer Werkstoffe ist ihre Eignung nachzuweisen.<br />

9.1.2.3 Auftretende Volumenströme<br />

(1) Lüftungseinrichtungen müssen so bemessen sein, dass sowohl bei höchstem Volumenstrom der Pumpen bzw. Füllraten<br />

aus Transportbehältern als auch bei Temperaturschwankungen im Tank kein gefährlicher Unterdruck oder Überdruck<br />

entstehen kann. Beispielhaft ist diese Anforderung als erfüllt anzusehen, wenn bei Standardtanks (Prüfüberdruck von 2 bar,<br />

max. Betriebsdruck 0,5 bar, max. Volumen 100 m 3 ), die aus Transportbehältern befüllt werden (Volumenstrom max. 1200<br />

L/mm) die lichte Weite der Lüftungsleitung etwa 50 % der lichten Weite des Füllrohres, mindestens jedoch 40 mm beträgt.<br />

Bei Tanks mit einem Prüfüberdruck von weniger als 2 bar, mindestens jedoch aber dem 1,3-fachen statischen Druck von<br />

Wasser und einem Rauminhalt bis 100 m 3 , die mit einem Volumenstrom von höchstens 1200 L/min befüllt werden, ist<br />

diese Anforderung als erfüllt anzusehen, wenn die lichte Weite der Lüftungsleitung etwa 50 % der lichten Weite des<br />

Füllrohres, mindestens jedoch 50 mm beträgt.<br />

(2) Für nicht wärmegedämmte oberirdische Flachboden-Tankbauwerke mit festem Dach ohne inneren Überdruck (z.B.<br />

Tanks nach DIN 4119) und vergleichbare Tanks (z.B. Tanks nach DIN 6618) aus metallischen Werkstoffen sind die<br />

Volumenströme a, und e <strong>für</strong> die Bemessung der Be- und Entlüftungseinrichtungen nach folgenden Beziehungen zu<br />

ermitteln:<br />

1. Belüftungseinrichtungen<br />

a ≥ A + P<br />

A = 4,8 · B 0,71<br />

2. Entlüftungseinrichtungen 21<br />

Ve ≥ VE + VP<br />

VE = 0,17 ⋅ (H/D) -0,52 ⋅ V 0,89 B<br />

E<br />

VB<br />

p = Maximaler Volumenstrom der Pumpen bei der Tankbefüllung bzw. der Tankentleerung in m 3 /h<br />

A,<br />

= Maximaler witterungsbedingter Volumenstrom infolge Abkühlung ( A) bzw. Erwärmung (VE) der<br />

Tankatmosphäre in m 3 /h<br />

= Gesamtvolumen des Tanks in m 3<br />

D = Durchmesser des Tanks in m<br />

Die Volumenströme A und E können aus Diagramm 8 <strong>für</strong> geläufige Parameterbereiche abgelesen werden.<br />

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