Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst
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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />
3. 30.000 L <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AI, AII oder B in Tanks oder<br />
4. 10.000 L <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AI, AII oder B in ortsbeweglichen Gefäßen<br />
oberirdisch gelagert werden.<br />
(6) Werden <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII zusammen mit <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI,<br />
AII oder B gelagert, gelten Absatz 5 Ziffer 3 und 4 entsprechend, wobei <strong>für</strong> die Berechnung der relevanten Lagermengen<br />
• 50 Liter <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII in Tanks gleich drei Liter <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der<br />
Gefahrklassen AI, AII oder B in Tanks bzw.<br />
• 5 Liter <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII in ortsbeweglichen Gefäßen gleich einem Liter <strong>brennbare</strong>r<br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B in ortsbeweglichen Gefäßen<br />
gesetzt werden.<br />
(7) Benachbarte Auffangräume, die auch mehreren Betreibern gehören können, müssen von einem gemeinsamen<br />
Schutzstreifen umgeben sein, wenn<br />
1. der Schutzstreifen eines Auffangraumes in einen benachbarten Auffangraum <strong>für</strong> Tanks hineinreicht, der einzeln<br />
betrachtet keinen Schutzstreifen benötigt, jedoch der Schutzstreifen mindestens einen Tank berührt, bzw.<br />
2. der Schutzstreifen eines Auffangraumes in einen benachbarten Auffangraum <strong>für</strong> ortsbewegliche Gefäße<br />
hineinreicht, der einzeln betrachtet keinen Schutzstreifen benötigt.<br />
(8) Beispiele <strong>für</strong> die Ermittlung der Notwendigkeit von Schutzstreifen sind in Bild 1 und 2 dargestellt.<br />
Bild 1 Notwendigkeit von Schutzstreifen gemäß Nummer 6.2 Absatz 7 Ziffer 1<br />
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