31.10.2012 Aufrufe

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />

3. Die zur Kühlung erforderlichen Einrichtungen und das zu deren Bedienung notwendige sachkundige Personal<br />

müssen während der Betriebszeit so einsatzbereit sein, dass eine wirksame Kühlung in kürzester Frist nach dem<br />

Ausbruch des Brandes sichergestellt ist.<br />

13.2.3 Ausstattung von Räumen<br />

(1) In Räumen zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII genügen Brandschutzeinrichtungen nach den<br />

baurechtlichen Vorschriften, z.B. nach den Feuerungsverordnungen.<br />

(2) Räume zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B mit einer Lagermenge von mehr als<br />

20.000 L müssen mit automatischen Brandmeldeeinrichtungen ausgerüstet sein. Räume zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r<br />

<strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B mit einer Lagermenge von mehr als 10.000 L, aber höchstens 20.000 L,<br />

sind dann mit automatischen Brandmeldeeinrichtungen auszurüsten, wenn besondere örtliche oder betriebliche<br />

Gegebenheiten (z.B. nahe Wohnbebauung) dies erfordern 34 .<br />

(3) Werden in Räumen <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII zusammen mit <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI,<br />

AII oder B gelagert, so gilt Absatz 2 entsprechend, wobei <strong>für</strong> die Berechnung der relevanten Lagermengen 5 L <strong>brennbare</strong><br />

<strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII gleich 11 <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B gesetzt werden.<br />

(4) In Räumen zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B müssen folgende<br />

Brandschutzeinrichtungen vorhanden sein:<br />

1. ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen, wenn <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong><br />

a. der Gefahrklassen AI oder AII in Behältern mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 20.000 L oder<br />

b. der Gefahrklasse B in Behältern mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 30.000 L gelagert werden,<br />

2. ortsfeste Berieselungsanlagen, wenn <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI oder AII in mehreren<br />

ortsfesten Behältern mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 L gelagert werden, es sei denn, dass durch<br />

andere Maßnahmen, z.B. ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen nach Ziffer 1, eine vergleichbare Kühlwirkung<br />

gewährleistet oder eine geeignete selbsttätig auslösende ortsfeste Feuerlöscheinrichtung vorhanden ist.<br />

(5) Die Anforderungen an die Brandschutzeinrichtungen nach Absatz 2 und 4 gelten unabhängig von den Festlegungen <strong>für</strong><br />

die Löschwasserrückhaltung nach Nummer 13.3.<br />

(6) Anstelle von ortsfesten (stationären) Feuerlöschanlagen sind teilbewegliche (halbstationäre) Feuerlöschanlagen, bei<br />

denen im allgemeinen die Löschmittelversorgung erst durch die Feuerwehr hergestellt werden muss, nur dann zulässig,<br />

wenn eine anerkannte Werkfeuerwehr mit einer maximalen Hilfsfrist von 5 min. nach Alarmierung zur Verfügung steht<br />

sowie eine frühzeitige Brandentdeckung und sofortige Alarmierung der Werkfeuerwehr sichergestellt ist.<br />

13.2.4 Zusätzliche Anforderungen <strong>für</strong> Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

(1) Anlagen zur Lagerung von Mineralölerzeugnissen mit einem Flammpunkt unter 21 °C, von Methanol aus anderen<br />

Stoffen als Mineralöl oder von anderen flüssigen Mineralölerzeugnissen in Behältern, deren Gesamtmenge jeweils so groß<br />

ist, dass diese Anlagen nach Nummer 9.2 Spalten 1 und 2 des Anhanges zur 4. BImSchV nach BImSchG<br />

genehmigungsbedürftig sind, müssen mit ortsfesten (stationären) Feuerlöschanlagen geeigneter Art und Leistungsfähigkeit<br />

(vgl. Nummer. 13.2.2 Absatz 1 und 3) ausgerüstet sein.<br />

(2) Es müssen Auslöse- oder Bedienstellen in genügender Anzahl vorhanden und so angeordnet sein, dass sie im Falle<br />

eines Brandes an beliebiger Stelle ausreichend zugänglich bleiben.<br />

(3) Anstelle von ortsfesten (stationären) Feuerlöschanlagen sind teilbewegliche (halbstationäre) Feuerlöschanlagen, bei<br />

denen im allgemeinen die Löschmittelversorgung erst durch die Feuerwehr hergestellt werden muss, nur bei Anlagen nach<br />

Absatz 1 zulässig, <strong>für</strong> deren Betriebsbereich eine anerkannte Werkfeuerwehr mit einer maximalen Hilfsfrist von 5 min.<br />

nach Alarmierung zur Verfügung steht sowie eine frühzeitige Brandentdeckung und sofortige Alarmierung der<br />

Werkfeuerwehr sichergestellt ist.<br />

(4) Anlagen nach Absatz 1 im Freien müssen über 24 Stunden ständig durch Personal überwacht werden oder über eine <strong>für</strong><br />

die Lagerung im Freien geeignete automatische Brandmeldeeinrichtung verfügen. Die ständige Überwachung durch<br />

Personal gilt auch als gewährleistet, wenn es sich hierbei um Betriebs-, Reparatur-, Montage- oder Wartungspersonal<br />

- Seite 77 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!