Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst
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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />
(2) Öffnungen von explosionsdruckfesten oder explosionsdruckstoßfesten Tanks oder Anlagen, in denen eine Explosion im<br />
Inneren auftreten kann, zu nicht explosionsdruckfesten oder nicht explosionsdruckstoßfesten Anlagenteilen müssen zur<br />
Verhinderung einer Explosionsausbreitung mit Deflagrationsvolumensicherungen ausgerüstet werden.<br />
(3) Zur Absicherung von nicht explosionsdruckfesten oder nicht explosionsdruckstoßfesten Tanks oder Anlagen mit kurzen<br />
Rohrleitungen zwischen möglicher Zündquelle und der Flammendurchschlagsicherung sind Deflagrationsrohrsicherungen<br />
oder Detonationsrohrsicherungen einzusetzen.<br />
(4) Zur Absicherung von nicht explosionsdruckfesten oder nicht explosionsdruckstoßfesten Tanks oder Anlagen mit<br />
längeren Rohrleitungen, die betriebsmäßig nicht ständig mit <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> gefüllt sind, müssen zwischen<br />
möglicher Zündquelle und der Flammendurchschlagsicherung Detonationsrohrsicherungen eingesetzt werden.<br />
(5) Detonationssichere Armaturen sind z.B. erforderlich<br />
1. am Anschluss der Gaspendelleitung an den Tank,<br />
2. an Füll- und Entleerungsleitungen, die betriebsmäßig nicht ständig mit <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> gefüllt sind und<br />
explosionsfähige Gemische enthalten können; dies gilt auch <strong>für</strong> Füll- und Entleerungsleitungen, die von oben in<br />
den Tank eingeführt sind und bis auf die Tanksohle reichen,<br />
3. im Zuge von Rohrleitungen, wenn die vorhandenen Rohrleitungslängen zwischen dem möglichen Ort der<br />
Zündquelle und der Flammendurchschlagsicherung die <strong>für</strong> Deflagrationssicherungen zulässigen maximalen<br />
Rohrlängen überschreiten<br />
4. Öffnungen, an denen zum Befüllen und Entleeren eines Tanks oder zur Gaspendelung bestimmte lösbare Rohr-<br />
und Schlauchverbindung angeschlossen werden, sofern die Längen der Rohr- und Schlauchverbindungen die <strong>für</strong><br />
Deflagrationssicherungen zulässigen maximalen Rohrlängen überschreiten.<br />
9.2.4 Flammendurchschlag bei Dauerbrand<br />
(1) Ins Freie mündende Öffnungen von Tanks und Anlagen, aus denen nicht nur kurzzeitig Dampf/Luft-Gemische<br />
ausströmen können, müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die dem Abbrand ausströmender explosionsfähiger<br />
Gemische <strong>für</strong> alle Einsatzbedingungen ohne Flammendurchschlag standhält (Dauerbrandsicherungen) sowie den an<br />
Deflagrationsendsicherungen gestellten Anforderungen nach Nummer 9.2.3 Absatz 1 genügt.<br />
(2) Dauerbrandsicherungen sind z.B. erforderlich an Entlüftungseinrichtungen und an allen sonstigen Öffnungen, die den<br />
Dampfraum des Tanks bestimmungsgemäß mit der Außenluft verbinden oder an Notentlüftungen von Gaspendelsystemen<br />
und Anlagen, aus denen im Einsatzfall längerfristig explosionsfähige Gemische austreten.<br />
(3) Ist eine Dauerbrandsicherheit einer Deflagrationssicherung <strong>für</strong> Dämpfe einer bestimmten <strong>brennbare</strong>n Flüssigkeit nicht<br />
erreichbar (z.B. <strong>für</strong> Alkohole), dürfen alternativ zu Absatz 1 Detonationssicherungen im Zuge von Lüftungsleitungen<br />
eingesetzt werden, wenn die nachgeschaltete Rohrleitung (zwischen Detonationssicherung und der Öffnung der ins Freie<br />
mündenden Lüftungsleitung) mindestens die nachfolgend genannte Länge aufweist.<br />
Tafel 8 Mindestlängen der Rohrleitungen<br />
Nennweite der Rohrleitung<br />
in mm<br />
- Seite 60 -<br />
Länge der Rohrleitung<br />
in m<br />
15 0,5<br />
20 1<br />
25 1,5<br />
32 2<br />
40 3<br />
50 4<br />
65 6<br />
80 8<br />
100 bis 200 10