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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />

(2) Öffnungen von explosionsdruckfesten oder explosionsdruckstoßfesten Tanks oder Anlagen, in denen eine Explosion im<br />

Inneren auftreten kann, zu nicht explosionsdruckfesten oder nicht explosionsdruckstoßfesten Anlagenteilen müssen zur<br />

Verhinderung einer Explosionsausbreitung mit Deflagrationsvolumensicherungen ausgerüstet werden.<br />

(3) Zur Absicherung von nicht explosionsdruckfesten oder nicht explosionsdruckstoßfesten Tanks oder Anlagen mit kurzen<br />

Rohrleitungen zwischen möglicher Zündquelle und der Flammendurchschlagsicherung sind Deflagrationsrohrsicherungen<br />

oder Detonationsrohrsicherungen einzusetzen.<br />

(4) Zur Absicherung von nicht explosionsdruckfesten oder nicht explosionsdruckstoßfesten Tanks oder Anlagen mit<br />

längeren Rohrleitungen, die betriebsmäßig nicht ständig mit <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> gefüllt sind, müssen zwischen<br />

möglicher Zündquelle und der Flammendurchschlagsicherung Detonationsrohrsicherungen eingesetzt werden.<br />

(5) Detonationssichere Armaturen sind z.B. erforderlich<br />

1. am Anschluss der Gaspendelleitung an den Tank,<br />

2. an Füll- und Entleerungsleitungen, die betriebsmäßig nicht ständig mit <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> gefüllt sind und<br />

explosionsfähige Gemische enthalten können; dies gilt auch <strong>für</strong> Füll- und Entleerungsleitungen, die von oben in<br />

den Tank eingeführt sind und bis auf die Tanksohle reichen,<br />

3. im Zuge von Rohrleitungen, wenn die vorhandenen Rohrleitungslängen zwischen dem möglichen Ort der<br />

Zündquelle und der Flammendurchschlagsicherung die <strong>für</strong> Deflagrationssicherungen zulässigen maximalen<br />

Rohrlängen überschreiten<br />

4. Öffnungen, an denen zum Befüllen und Entleeren eines Tanks oder zur Gaspendelung bestimmte lösbare Rohr-<br />

und Schlauchverbindung angeschlossen werden, sofern die Längen der Rohr- und Schlauchverbindungen die <strong>für</strong><br />

Deflagrationssicherungen zulässigen maximalen Rohrlängen überschreiten.<br />

9.2.4 Flammendurchschlag bei Dauerbrand<br />

(1) Ins Freie mündende Öffnungen von Tanks und Anlagen, aus denen nicht nur kurzzeitig Dampf/Luft-Gemische<br />

ausströmen können, müssen mit einer Einrichtung versehen sein, die dem Abbrand ausströmender explosionsfähiger<br />

Gemische <strong>für</strong> alle Einsatzbedingungen ohne Flammendurchschlag standhält (Dauerbrandsicherungen) sowie den an<br />

Deflagrationsendsicherungen gestellten Anforderungen nach Nummer 9.2.3 Absatz 1 genügt.<br />

(2) Dauerbrandsicherungen sind z.B. erforderlich an Entlüftungseinrichtungen und an allen sonstigen Öffnungen, die den<br />

Dampfraum des Tanks bestimmungsgemäß mit der Außenluft verbinden oder an Notentlüftungen von Gaspendelsystemen<br />

und Anlagen, aus denen im Einsatzfall längerfristig explosionsfähige Gemische austreten.<br />

(3) Ist eine Dauerbrandsicherheit einer Deflagrationssicherung <strong>für</strong> Dämpfe einer bestimmten <strong>brennbare</strong>n Flüssigkeit nicht<br />

erreichbar (z.B. <strong>für</strong> Alkohole), dürfen alternativ zu Absatz 1 Detonationssicherungen im Zuge von Lüftungsleitungen<br />

eingesetzt werden, wenn die nachgeschaltete Rohrleitung (zwischen Detonationssicherung und der Öffnung der ins Freie<br />

mündenden Lüftungsleitung) mindestens die nachfolgend genannte Länge aufweist.<br />

Tafel 8 Mindestlängen der Rohrleitungen<br />

Nennweite der Rohrleitung<br />

in mm<br />

- Seite 60 -<br />

Länge der Rohrleitung<br />

in m<br />

15 0,5<br />

20 1<br />

25 1,5<br />

32 2<br />

40 3<br />

50 4<br />

65 6<br />

80 8<br />

100 bis 200 10

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