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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />

Anforderungen nach Nummer 2.1 dieses Anhangs entsprechend. Der Teil des Kanalnetzes, der zur<br />

Löschwasserrückhaltung verwendet werden soll, muss auf dem Betriebsgelände liegen. Die Einbeziehung eines<br />

öffentlichen Kanalnetzes ist nicht statthaft.<br />

(2) Der Teil des Kanalnetzes, der zur Löschwasserrückhaltung benutzt wird, muss gegenüber dem nicht dazugehörenden<br />

Teil des Kanalnetzes absperrbar sein. Für die Absperreinrichtung gelten die Anforderungen an Absperreinrichtungen in<br />

Leitungssystemen gleichermaßen.<br />

3 Ausrüstung<br />

3.1 Absperreinrichtung im Leitungssystem<br />

(1) Die grundsätzliche Forderung, dass Auffangräume keine Abläufe haben dürfen, lässt sieh in Verbindung mit<br />

Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen nicht erfüllen, da diese mit den Auffangräumen verbunden sein müssen. Die<br />

Absperreinrichtung nach Nummer 2.1 Absatz 6 dieses Anhangs muss entsprechend Nummer 5.4.2 Absatz 7 dieser TRbF so<br />

ausgeführt sein, dass die Rückhalteeinrichtung gegen das Eindringen <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> und deren Dämpfe geschützt<br />

ist.<br />

(2) Die Absperreinrichtung muss grundsätzlich geschlossen und so gesichert sein, dass sie nur im Brandfall bei Anfall von<br />

Löschwasser geöffnet werden kann. Je nach Brandschutzkonzept und der Kapazität der Löschwasserrückhaltung muss der<br />

Verschluss bei Anfall des Löschwassers automatisch öffnen oder von ungefährdeter Stelle aus von Hand geöffnet werden<br />

können.<br />

(3) Die Absperreinrichtungen <strong>für</strong> Löschwasser dürfen nur aus nicht-<strong>brennbare</strong>n Werkstoffen bestehen, sie müssen gegen<br />

die gelagerten <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong>, deren Dämpfe und gegen Löschwasser beständig und dicht sein. Bei der Lagerung<br />

<strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII und B muss die Absperreinrichtung in geschlossenem Zustand das<br />

Hindurchschlagen einer Zündflamme verhindern. Betätigungseinrichtungen müssen ggf. entsprechend den gelagerten<br />

<strong>Flüssigkeiten</strong> und der in Nummer 4 dieses Anhangs genannten Zoneneinteilung explosionsgeschützt sein.<br />

3.2 Lüftungseinrichtung<br />

(1) Geschlossene Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen müssen mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sein, die dem<br />

Volumenstrom des Löschwasseranfalls angepasst sind. <strong>Technische</strong> Lüftungseinrichtungen müssen bei Löschwasser-<br />

Rückhalteeinrichtungen <strong>für</strong> Läger, in denen <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B gelagert werden,<br />

explosionsgeschützt ausgeführt und die Lüftungsleitung selbst flammendurchschlagsicher sein. Die Forderung nach Satz 2<br />

entfällt, wenn explosionsfähige Atmosphäre nicht auftreten kann. Lüftungseinrichtungen müssen an ungefährdeter Stelle im<br />

Freien münden.<br />

(2) Für offene Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen, wie offene Becken oder Gruben, wird keine zusätzliche technische<br />

Lüftung gefordert.<br />

3.3 Einsteigeöffnungen<br />

Geschlossene Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen <strong>für</strong> Läger mit <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder<br />

B müssen mit Einsteigeöffnungen ausgerüstet sein, die denen <strong>für</strong> Tanks nach DIN 6608 bis DIN 6618 sinngemäß<br />

entsprechen.<br />

4. Explosionsgefährdete Bereiche<br />

4.1 Auffangräume<br />

Explosionsgefährdete Bereiche <strong>für</strong> Auffangräume <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B sind in<br />

Nummer 8 dieser TRbF festgelegt.<br />

4.2 Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen<br />

(1) Das Innere von geschlossenen Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen <strong>für</strong> Läger mit <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> der<br />

Gefahrklassen AI, AII oder B ist beim Sammeln von Löschwasser Zone 0. Alle Öffnungen, durch die Flammen<br />

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