Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst
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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />
8 Explosionsgefährdete Bereiche<br />
8.1 Allgemeines<br />
8.1.1 Anwendungsbereich<br />
Explosionsgefährdete Bereiche werden nachstehend <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AI, AII und B sowie<br />
<strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden, festgelegt. Für<br />
<strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong>, die nicht unter die VbF fallen, wird auf die Explosionsschutz-<strong>Regeln</strong> (EX-RL) 9 verwiesen.<br />
8.1.2 Begriffe<br />
(1) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne der VbF ist ein Gemisch aus Luft und <strong>brennbare</strong>n Gasen, Dämpfen oder Nebeln<br />
unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte<br />
unverbrannte Gemisch überträgt.<br />
(2) Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre durch Dampf/Luft-Gemische in<br />
solchen Mengen auftreten kann, dass besondere Schutzmaßnahmen <strong>für</strong> die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit<br />
und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer und Dritter erforderlich werden. Die explosionsgefährdeten Bereiche werden<br />
nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen unterteilt.<br />
(3) Zone 0: Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft und <strong>brennbare</strong>n Gasen,<br />
Dämpfen oder Nebeln besteht, ständig, langzeitig oder häufig vorhanden ist.<br />
(4) Zone 1: Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und<br />
<strong>brennbare</strong>n Gasen, Dämpfen oder Nebeln gelegentlich auftritt.<br />
(5) Zone 2: Bereiche, in denen nicht damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und<br />
<strong>brennbare</strong>n Gasen, Dämpfen oder Nebeln auftritt, aber wenn sie dennoch auftritt, dann aller Wahrscheinlichkeit nur selten<br />
und wahrend eines kurzen Zeitraums.<br />
(6) Zone 0 kann z.B. sein<br />
1. das Innere von Behältern,<br />
2. das Innere von Apparaturen und Rohrleitungen.<br />
(7) Zone 1 kann z.B. sein<br />
1. die nähere Umgebung der Zone 0,<br />
2. die nähere Umgebung von Beschickungsöffnungen,<br />
3. der nähere Bereich um Füll- und Entleerungseinrichtungen,<br />
4. der nähere Bereich um Verbindungen, die betriebsmäßig gelöst werden,<br />
5. der nähere Bereich um Stoffbuchsen, z.B. an Pumpen,<br />
6. die unmittelbare Nähe der Austrittsöffnungen von Entlüftungsleitungen sowie<br />
7. Auffangräume und Domschächte von Tanks.<br />
(8) Zone 2 können z.B. sein<br />
1. Bereiche, welche die Zonen 0 und 1 umgeben,<br />
2. Bereiche um lösbare Verbindungen von Rohrleitungen.<br />
8.1.3 Einteilung von explosionsgefährdeten Bereichen in Zonen<br />
(1) Die Einteilung von Anlagen und Anlagenteilen in Zonen dient als Grundlage <strong>für</strong> die Beurteilung des Umfangs von<br />
Schutzmaßnahmen.<br />
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