31.10.2012 Aufrufe

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />

18 Kontrollen durch den Betreiber<br />

Der Betreiber eines Lagers kontrolliert in den erforderlichen zeitlichen Abständen unter Berücksichtigung der<br />

Betriebsanweisungen nach Nummer 15, ob sich das Lager in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.<br />

Er achtet insbesondere darauf, dass<br />

.<br />

1. Feuerlöscheinrichtungen, Feuerlöschmittel und Bindemittel <strong>für</strong> ausgelaufene <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> in der<br />

festgelegten Menge an den da<strong>für</strong> bestimmten Stellen in einsatzbereitem Zustand vorhanden sind,<br />

2. Brandschutztüren funktionsfähig sind,<br />

3. Brandmeldeanlagen betriebsbereit sind,<br />

4. die Auffangräume und Domschächte in ordnungsgemäßem Zustand, insbesondere sauber, sind und Wasser aus<br />

ihnen entfernt wird,<br />

5. die Wirksamkeit von vorhandenen Abscheidern <strong>für</strong> Leichtflüssigkeiten gegeben ist,<br />

6. keine unzulässigen Stoffe und Gegenstände in explosionsgefährdeten Bereichen und Schutzstreifen vorhanden<br />

sind,<br />

7. das Verbot des Betretens des Lagers durch Unbefugte nach Nummer 14.2 eingehalten wird,<br />

8. die Belüftung von Lagerräumen funktionsfähig ist,<br />

9. Behälter, Rohrleitungen und Armaturen dicht sind,<br />

10. die Löschwasserrückhaltung einsatzbereit ist,<br />

11. die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind,<br />

12. Lagereinrichtungen (z.B. Regale) unbeschädigt sind,<br />

13. Ausgänge (Fluchtwege) und Angriffswege <strong>für</strong> die Brandbekämpfung freigehalten werden,<br />

14. in explosionsgefährdeten Bereichen das Verbot des Rauchens und des Umgangs mit offenem Feuer eingehalten<br />

wird,<br />

15. verschüttete <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> aufgenommen werden,<br />

16. Wasser von den Schwimmdächern entfernt wird,<br />

17. die Befüllung und Entleerung der Tanks vorschriftsmäßig durchgeführt wird, z.B.<br />

o dass Überfüllungen nicht auftreten,<br />

o dass der Befüllvorgang beobachtet wird,<br />

o dass ein ggf. vorgeschriebenes vorhandenes Gaspendelverfahren angewandt wird,<br />

o dass während der Befüllung der Tanks die Peilöffnungen verschlossen sind,<br />

18. nach Befüllung und Entleerung der Tanks die Anschlüsse und Peilöffnungen verschlossen sind.<br />

- Seite 85 -<br />

Anhang zu TRbF 20<br />

Der Anhang zur TRbF 20 enthält die <strong>für</strong> Läger relevanten Beschaffenheitsanforderungen aus TRbF 100, 120 und 220, die<br />

bis zur Ablösung durch entsprechende europäische Normen fortgehen, sowie sicherheitstechnische Anforderungen an<br />

Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen, Sammelbehälter <strong>für</strong> Altöle zur Benutzung durch jedermann, Tanks zur Lagerung<br />

von Heizöl S mit Flammpunkten über 100 °C sowie Anforderungen an Regal-Lagereinrichtungen zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r<br />

<strong>Flüssigkeiten</strong>. Die Numerierungen der TRbF wurden jeweils beibehalten.<br />

Auf § 4 Absatz 2 VbF (Fassung vom 13. Dezember 1996, BGBl. I S. 1937 ff) sowie auf die Vorbemerkung zur TRbF 20<br />

wird hingewiesen.<br />

Hinweis: § 12 der VbF vom 27.02.1980 ist durch die Änderung der VbF vom 13.12.1996 gestrichen worden. Für den<br />

Explosionsschutz relevante Beschaffenheitsanforderungen an Geräte und Schutzsysteme sind durch die<br />

Explosionsschutzverordnung vom 12.12.1996 ersetzt worden.<br />

Tanks, Rohrleitungen, Schutzvorkehrungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen nach den wasserrechtlichen<br />

Bestimmungen nur verwendet werden, wenn <strong>für</strong> sie eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach<br />

§ 19h Absatz 1 oder 2 WHG erteilt worden ist oder ein die Eignungsfeststellung/Bauartzulassung ersetzender sonstiger<br />

Nachweis nach § 19h Absatz 3 WHG geführt wird.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!