Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst
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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />
18 Kontrollen durch den Betreiber<br />
Der Betreiber eines Lagers kontrolliert in den erforderlichen zeitlichen Abständen unter Berücksichtigung der<br />
Betriebsanweisungen nach Nummer 15, ob sich das Lager in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.<br />
Er achtet insbesondere darauf, dass<br />
.<br />
1. Feuerlöscheinrichtungen, Feuerlöschmittel und Bindemittel <strong>für</strong> ausgelaufene <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> in der<br />
festgelegten Menge an den da<strong>für</strong> bestimmten Stellen in einsatzbereitem Zustand vorhanden sind,<br />
2. Brandschutztüren funktionsfähig sind,<br />
3. Brandmeldeanlagen betriebsbereit sind,<br />
4. die Auffangräume und Domschächte in ordnungsgemäßem Zustand, insbesondere sauber, sind und Wasser aus<br />
ihnen entfernt wird,<br />
5. die Wirksamkeit von vorhandenen Abscheidern <strong>für</strong> Leichtflüssigkeiten gegeben ist,<br />
6. keine unzulässigen Stoffe und Gegenstände in explosionsgefährdeten Bereichen und Schutzstreifen vorhanden<br />
sind,<br />
7. das Verbot des Betretens des Lagers durch Unbefugte nach Nummer 14.2 eingehalten wird,<br />
8. die Belüftung von Lagerräumen funktionsfähig ist,<br />
9. Behälter, Rohrleitungen und Armaturen dicht sind,<br />
10. die Löschwasserrückhaltung einsatzbereit ist,<br />
11. die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind,<br />
12. Lagereinrichtungen (z.B. Regale) unbeschädigt sind,<br />
13. Ausgänge (Fluchtwege) und Angriffswege <strong>für</strong> die Brandbekämpfung freigehalten werden,<br />
14. in explosionsgefährdeten Bereichen das Verbot des Rauchens und des Umgangs mit offenem Feuer eingehalten<br />
wird,<br />
15. verschüttete <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> aufgenommen werden,<br />
16. Wasser von den Schwimmdächern entfernt wird,<br />
17. die Befüllung und Entleerung der Tanks vorschriftsmäßig durchgeführt wird, z.B.<br />
o dass Überfüllungen nicht auftreten,<br />
o dass der Befüllvorgang beobachtet wird,<br />
o dass ein ggf. vorgeschriebenes vorhandenes Gaspendelverfahren angewandt wird,<br />
o dass während der Befüllung der Tanks die Peilöffnungen verschlossen sind,<br />
18. nach Befüllung und Entleerung der Tanks die Anschlüsse und Peilöffnungen verschlossen sind.<br />
- Seite 85 -<br />
Anhang zu TRbF 20<br />
Der Anhang zur TRbF 20 enthält die <strong>für</strong> Läger relevanten Beschaffenheitsanforderungen aus TRbF 100, 120 und 220, die<br />
bis zur Ablösung durch entsprechende europäische Normen fortgehen, sowie sicherheitstechnische Anforderungen an<br />
Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen, Sammelbehälter <strong>für</strong> Altöle zur Benutzung durch jedermann, Tanks zur Lagerung<br />
von Heizöl S mit Flammpunkten über 100 °C sowie Anforderungen an Regal-Lagereinrichtungen zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r<br />
<strong>Flüssigkeiten</strong>. Die Numerierungen der TRbF wurden jeweils beibehalten.<br />
Auf § 4 Absatz 2 VbF (Fassung vom 13. Dezember 1996, BGBl. I S. 1937 ff) sowie auf die Vorbemerkung zur TRbF 20<br />
wird hingewiesen.<br />
Hinweis: § 12 der VbF vom 27.02.1980 ist durch die Änderung der VbF vom 13.12.1996 gestrichen worden. Für den<br />
Explosionsschutz relevante Beschaffenheitsanforderungen an Geräte und Schutzsysteme sind durch die<br />
Explosionsschutzverordnung vom 12.12.1996 ersetzt worden.<br />
Tanks, Rohrleitungen, Schutzvorkehrungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen nach den wasserrechtlichen<br />
Bestimmungen nur verwendet werden, wenn <strong>für</strong> sie eine wasserrechtliche Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach<br />
§ 19h Absatz 1 oder 2 WHG erteilt worden ist oder ein die Eignungsfeststellung/Bauartzulassung ersetzender sonstiger<br />
Nachweis nach § 19h Absatz 3 WHG geführt wird.