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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />

(4) Für die Zoneneinteilung bei der Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII und B wird auf Nummer<br />

8.2.1 verwiesen.<br />

9.7 Zusätzliche Anforderungen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz<br />

9.7.1 Dichtungen<br />

Verbindungen und Abdichtungen an Pumpen, Armaturen und Rohrleitungen (Dichtungen) müssen so montiert, installiert<br />

und betrieben werden, dass sie während des Betriebes zur umgebenden Atmosphäre hin technis ch dicht sind und die<br />

Dichtungen nicht aus ihrem Sitz gedrückt werden können. Die Auswahl eines anforderungsgerechten Dichtungssystems<br />

und der Werkstoffe muss unter Beachtung der zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen<br />

Beanspruchungen sowie der Beständigkeit. gegenüber dem Fördermedium erfolgen. Die Korrosionsbeständigkeit der<br />

verwendeten Werkstoffe gegenüber dem Medium kann z.B. durch die Betriebsbewährung von Referenzobjekten oder<br />

Resistenzlisten (z.B. Amtliche Bekanntmachungen, Verträglichkeit zwischen Füllgut und Werkstoff von<br />

Gefahrgutbehältern - Teil 1 29 , DECHEMA-Werkstoff-Tabelle 30 beurteilt werden. Der Betreiber ist verpflichtet, durch<br />

Instandhaltung und Kontrolle die technische Dichtheit zu gewährleisten.<br />

Für genehmigungsbedürftige Läger nach Nummer 9.2 des Anhanges 4 zur 4. BImSchV mit<br />

• mehr als 5000 Tonnen Mineralölerzeugnissen mit einem Flammpunkt unter 21 °C,<br />

• mehr als 5000 Tonnen Methanol aus anderen Stoffen als Mineralöl<br />

• mehr als 10.000 Tonnen Mineralölprodukte,<br />

die außerdem die Eigenschaften sehr giftig/giftig oder kanzerogen im Sinne der Gefahrstoffverordnung aufweisen, sind die<br />

Anforderungen der TA Luft 3.1.8 zu beachten.<br />

Die Anforderungen der TA Luft 3.1.8 ff sind beispielsweise erfüllt durch die Verwendung von Flanschen mit Vor- und<br />

Rücksprung oder durch die Verwendung besonderer Dichtungen, wie metallarmierte oder kammprofilierte Dichtungen.<br />

9.7.2 Überfüllsicherungen<br />

Für genehmigungsbedürftige Läger nach Nummer 9.2 des Anhanges 4 zur 4. BImSchV mit<br />

• mehr als 5000 Tonnen Mineralölerzeugnissen mit einem Flammpunkt unter 21 °C,<br />

• mehr als 5000 Tonnen Methanol aus anderen Stoffen als Mineralöl,<br />

• mehr als 10.000 Tonnen Mineralölprodukte,<br />

die außerdem die Eigenschaften sehr giftig/giftig oder kanzerogen im Sinne der Gefahrstoffverordnung aufweisen, soll die<br />

Überfüllsicherung nach Nummer 9.3.2 den Füllvorgang rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Füllungsgrades<br />

unterbrechen und Alarm auslösen, soweit über ein angeschlossenes System ein Überfüllen nicht ausgeschlossen ist.<br />

10 Vermeidung gefährlicher elektrischer Ausgleichsstrome<br />

10.1 Allgemeines<br />

(1) Tanks und mit ihnen in leitender Verbindung stehende Anlagenseile müssen so errichtet sein, dass sie gegen Erde keine<br />

elektrischen Potentialunterschiede aufbauen können, die zur Entstehung zündfähiger Funken oder gefährlicher Korrosionen<br />

oder zur Gefährdung von Personen führen.<br />

(2) Für die betrieblichen Anforderungen an den kathodischen Korrosionsschutz gilt TRbF 521.<br />

(3) Anschluss-, Verbindungs- und Trennstellen in Erdungsleitungen müssen gegen unbeabsichtigtes Lockern gesichert sein.<br />

Trennstellen müssen leicht zugänglich und möglichst oberirdisch angeordnet sein.<br />

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