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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />

Diagramm 8 Maximale witterungsbedingte Volumenströme A (Abkühlung und E (Erwärmung) zur Bemessnung von<br />

Be- und Entlüftungsarmaturen in Abhängigkeit vom Tankvolumen VB; im Erwärmungsfall ( E) geht die Tankform über<br />

den Parameter H/D ein.<br />

(3) Beim Befüllen von Tanks ohne inneren Überdruck muss sichergestellt sein, dass der dem statis chen<br />

Rechnungsnachweis zugrunde gelegte zulässige Überdruck, höchstens jedoch ein Überdruck von 0,1 bar, nicht<br />

überschritten wird.<br />

(4) Bei Tanks, die nicht <strong>für</strong> inneren Überdruck ausgelegt, jedoch mit einem Prüfüberdruck von mindestens 2 bar geprüft<br />

worden sind, sind beim Befüllen die entstehenden Überdrücke auf 0,5 bar zu begrenzen.<br />

(5) Bei oberirdischen zylindrischen Flachbodentankbauwerken sind beim Befüllen und Entleeren die auf dem<br />

Herstellerschild angegebenen zulässigen Volumenströme einzuhalten.<br />

(6) Beim Befüllen von Tanks ohne inneren Überdruck aus Straßentankfahrzeugen darf ein Volumenstrom von 1200 L/min<br />

nicht überschritten werden.<br />

(7) Nur Tanks, die <strong>für</strong> inneren Überdruck ausgelegt sind, dürfen unter Verwendung von Druckgas entleert werden. Der zum<br />

Entleeren angewendete Gasdruck darf den zulässigen Betriebsüberdruck des Tanks nicht überschreiten.<br />

(8) Bei der Befüllung mittels Druckgas müssen in den in Absatz 7 genannten Fällen in dem zu befüllenden Tank<br />

gefährliche Überdrücke, die durch überströmendes Druckgas entstehen können, vermieden werden.<br />

9.1.2.4 Ableitung der Dampf/Luft-Gemische ins Freie<br />

(1) Lüftungsleitungen müssen so ins Freie münden, dass durch austretende Dampf/Luft-Gemische keine Gefahren <strong>für</strong><br />

Beschäftigte und Dritte entstehen können.<br />

(2) Bei Anlagen mit Tanks <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII unter Erdgleiche muss die Lüftungsleitung<br />

mindestens 50 cm über der Füllöffnung und mindestens 50 cm über Erdgleiche münden. Bei Anlagen mit Tanks <strong>für</strong><br />

<strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII über Erdgleiche dürfen Lüftungsstutzen und Füllöffnung etwa gleich hoch<br />

enden.<br />

(3) Lüftungsleitungen von Tanks zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII müssen mindestens 50 cm<br />

über der Öffnung einer Lüftungsleitung von Tanks zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII und B<br />

münden.<br />

(4) Die Anforderung nach Absatz 1 ist erfüllt, wenn sich die Öffnungen der Lüftungsleitungen von Tanks zur Lagerung<br />

<strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII und B mindestens 4 m über dem Erdboden befinden.<br />

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