Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst
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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />
9.2.7 Absicherung im Zuge von Gaspendel- oder -sammelleitungen<br />
(1) Tanks sind, sofern sie nicht explosionsdruckstoßfest oder nicht explosionsdruckfest gebaut sind, gegen das<br />
Hineinschlagen von Flammen aus der Gaspendel- bzw. -sammelleitung zu sichern. Dies ist z.B. erfüllt, wenn der Tank mit<br />
einer Detonationssicherung ausgerüstet ist. Die Detonationssicherung braucht nicht der Anforderung des kurzzeitigen<br />
Brennens gemäß Nummer 9.2.5 genügen. Für inertisierte Tanks wird auf Nummer 8.2.4 verwiesen.<br />
(2) Notentlüftungsöffnungen von Gaspendel- oder -sammelleitungen müssen gegen Dauerbrand geschützt ausgeführt<br />
werden (vgl. Nummer 9.2.4 und Bild 15).<br />
(3) Bezüglich der Absicherung von Dämpfespeichern wird auf das VdTÜV-Merkblatt 954 verwiesen 24 .<br />
9.2.8 Absicherung von Rückgewinnungs- und Abluftreinigungsanlagen<br />
(1) Die erforderlichen Schutzmaßnahmen gegen Flammendurchschlag müssen unter Berücksichtigung der<br />
Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre (Zonen) und der in einer Rückgewinnungs- oder<br />
Abluftreinigungsanlage vorhandenen Zündmöglichkeiten abgestuft durchgeführt werden. Für die Zahl der gleichzeitig<br />
anzuwendenden und voneinander unabhängigen Maßnahmen zur Erzielung der Flammendurchschlagsicherheit gilt Tafel 9.<br />
(2) Die Auslassöffnungen der gereinigten Abluft von Rückgewinnungs- oder Abluftreinigungsanlagen sind gegen das<br />
Hineinschlagen von Flammen in die Rückgewinnungs- oder Abluftreinigungsanlage zu sichern. Dies ist erfüllt, wenn die<br />
Auslassöffnung bei der Einstufung der gereinigten Abluft in<br />
• Zone 0 mit einer Flammendurchschlagsicherung, die deflagrationssicher gegen atmosphärische Explosionen und<br />
dauerbrandsicher bzw.<br />
• Zone 1 mit einer Flammendurchschlagsicherung, die deflagrationssicher gegen atmosphärische Explosionen und<br />
dauerbrandsicher <strong>für</strong> die Explosionsgruppe II A<br />
gemäß prEN 12874 ausgerüstet ist. Auf Nummer 9.2.4 wird verwiesen. Sind die Auslassöffnungen der gereinigten Abluft<br />
von Rückgewinnungs- oder Abluftreinigungsanlagen in Zone 2 eingestuft oder zonenfrei, brauchen sie nicht mit einer<br />
Flammendurchschlagsicherung abgesichert werden.<br />
Tafel 9 Anzahl Schutzmaßnahmen<br />
In der Rückgewinnungs- oder Abluftreinigungsanlage zu<br />
erwartende Zündquellen<br />
- Seite 62 -<br />
Anzahl Schutzmaßnahmen bei Vorliegen folgender<br />
Gefahrenbereiche im Abluftsystem<br />
Zone 0 Zone 1 Zone 2<br />
betriebsmäßig (z.B. Brennerflamme) 3 2 1<br />
bei üblichen Betriebsstörungen (z.B. Betriebsmittel<br />
Gerätekategorie 3 Kennzeichnung "G")<br />
bei seltenen Betriebsstörungen (z. B. Betriebsmittel<br />
Gerätekategorie 2 Kennzeichnung "G")<br />
9.2.9 Druckfestigkeit von Rohrleitungen an Flammendurchschlagsicherungen<br />
2 1 0<br />
1 0 0<br />
(1) Rohrleitungen und Formstücke zwischen der Detonationssicherung und dem Ort der möglichen Zündung müssen dem<br />
zu erwartenden Explosionsdruck standhalten ohne aufzureißen. Dies ist z.B. erfüllt, wenn Rohre und Formstücke mit einer<br />
Nennweite bis einschließlich DN 200 mindestens in Nenndruck PN 10 und Rohre und Formstücke mit einer Nennweite<br />
über DN 200 mindestens in Nenndruck PN 16 ausgeführt sind.<br />
(2) Für Rohrleitungen mit Nennweiten bis DN 200 sind Krümmer mit beliebigem Krümmungsradius r sowie T-Stücke und<br />
andere Formstücke zulässig. Für Rohrleitungen mit Nennweiten über DN 200 müssen die Krümmer ein Verhältnis von<br />
Krümmungsradius r zum Rohrdurchmesser d von mindestens 1,5 besitzen. T-Stücke mit einer Nennweite im abzweigenden<br />
Ast über DN 200 sind nicht zulässig. Beispiele <strong>für</strong> zulässige Abzweigungen und Formstücke sind in Bild 17 aufgeführt.<br />
Querschnittsreduzierungen in Rohrleitungen müssen mindestens in einem Abstand von 100 Rohrdurchmessern vor der<br />
Detonationssicherung angeordnet sein.