Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst
Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst
Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />
Sicherheitstechnische Anforderungen an ortsfeste Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen in<br />
Lägern <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong><br />
1 Geltungsbereich<br />
- Seite 95 -<br />
Anhang E<br />
Diese Empfehlung gilt <strong>für</strong> ortsfeste Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen <strong>für</strong> Läger zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong><br />
in Räumen oder im Freien.<br />
2 Baugrundsätze<br />
2.1 Becken, Gruben, Räume und Behälter<br />
(1) Becken, Gruben, Räume oder Behälter als Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen unter Gebäuden oder Lagerräumen<br />
sind grundsätzlich zu vermeiden. Bei Neuanlagen dürfen unter Gebäuden keine Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen<br />
errichtet werden.<br />
(2) Absatz 1 gilt nicht <strong>für</strong> Lagerräume zur Lagerung ortsbeweglicher Gefäße mit einer Gesamtlagermenge bis 40 m 3 . In<br />
diesen Lagerräumen darf eine Löschwasser-Rückhalteeinrichtung in Form einer Grube unterhalb des Lagerbodens<br />
angeordnet sein, wenn<br />
1. die Grube mit einer technischen Lüftung ausgerüstet ist, die einen 5-fachen Luftwechsel pro Stunde sicherstellt,<br />
2. der Lagerraum mindestens mit einer halbstationären Löschanlage ausgerüstet ist.<br />
(3) Eine Löschwasser-Rückhalteeinrichtung muss bis zur möglichen Entsorgung des kontaminierten Löschwassers dicht<br />
sein.<br />
(4) Der notwendige Rauminhalt einer Löschwasser-Rückhalteeinrichtung ergibt sieh nach der baurechtlichen "Richtlinie<br />
zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe" (LöRüRl). Es dürfen mehrere<br />
Auffangräume an eine Löschwasser-Rückhalteeinrichtung angeschlossen werden.<br />
(5) Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen dürfen über offene Rinnen, z.B. Hohlbordrinnen, oder über ein geschlossenes<br />
Leitungssystem, z.B. über Tauchrohre und Rohrleitungen, mit den Auffangräumen verbunden sein. Offene Rinnen müssen<br />
so gestaltet sein, dass dadurch die Löschmaßnahmen der Feuerwehr nicht beeinträchtigt werden können. Das<br />
Leitungssystem muss aus geeigneten Werkstoffen bestehen, z.B. Rohrleitungen PN 10 aus Metall oder<br />
schwerentflammbarem Kunststoff. Zur Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen ist die<br />
berufsgenossensehaftliche Regel <strong>für</strong> die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen BGR 132 zu<br />
beachten. Die Verlegung der Rohrleitungen soll in Anlehnung an TRbF 131 erfolgen.<br />
(6) Ein Auffangraum muss gegen eine Löschwasser-Rückhalteeinrichtung dicht verschlossen werden können. Die<br />
Absperreinrichtung soll möglichst nahe am Auffangraum angeordnet sein.<br />
2.2 Verkehrsflächen als Löschwasser-Rückhalteeinrichtung<br />
(1) Die Verbindung zwischen Auffangraum eines Lagerraumes und einer als Löschwasser-Rückhalteeinrichtung<br />
ausgebildeten Verkehrsfläche kann als offener Überlauf zur Verkehrsfläche hin hergestellt werden, wenn dadurch die<br />
Maßnahmen der Feuerwehr nicht beeinträchtigt werden können.<br />
(2) Die Maßnahmen <strong>für</strong> die Absperrung der Regenwasserabläufe von der Verkehrsfläche in das Kanalsystem richten sieh<br />
nach dem Brandschutzkonzept bzw. den vorhandenen Brandbekämpfungsmaßnahmen. Erfolgt die Brandmeldung über eine<br />
Brandmeldeeinrichtung zu einer schlagkräftigen Feuerwehr, kann die Abdeckung der Kanaleinläufe von Hand mit<br />
geeigneten Sandsäcken, Forms tücken usw. ausreichen. Kann die Abdeckung vor Löschwasseranfall nicht rechtzeitig<br />
erfolgen, so kann eine automatische Absperrung, die von der Brandmeldeeinrichtung ausgelöst wird, notwendig sein.<br />
2.3 Grundstückentwässerungsanlagen als Löschwasser-Rückhalteeinrichtung<br />
(1) Eine Grundstückentwässerungsanlage soll zur Löschwasserrückhaltung nicht verwendet werden. Müssen in Einzelfällen<br />
Teile einer Grundstückentwässerungsanlage zur Löschwasserrückhaltung benutzt werden, so gelten hier<strong>für</strong> die