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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />

(2) Art und Umfang der Überwachung nach Absatz 1 richten sich nach den Erfordernissen des Einzelfalls.<br />

15.4 Beauftragung von Fachbetrieben<br />

(1) Der Betreiber ist verpflichtet, mit der Montage, Installation, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung der<br />

Anlagen oder Anlagenteile nur solche Fachbetriebe zu beauftragen, die über die notwendigen Geräte und Ausrüstungsteile<br />

<strong>für</strong> eine gefahrlose Durchführung der Arbeiten und über das erforderliche Fachpersonal verfügen.<br />

(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn ein entsprechender Fachbetrieb nach § 19l WHG beauftragt wird. Für Arbeiten an<br />

Anlagen <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B muss der Fachbetrieb zusätzlich über die<br />

erforderlichen Kenntnisse des Brand- und Explosionsschutzes verfügen. Die Überwachung der Fachbetriebe <strong>für</strong> Anlagen<br />

<strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B wird durch die Sachverständigen nach § 16 Absatz 1<br />

Nummer 1 oder 2 im Geltungsbereich ihrer amtlichen Anerkennung nach der VbF durchgeführt. Fachbetriebe <strong>für</strong> Anlagen<br />

<strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B müssen einmal jährlich überwacht werden. Fachbetriebe des<br />

Betreibers einer Anlage <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B sowie Fachbetriebe <strong>für</strong> Anlagen <strong>für</strong><br />

<strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII müssen zweijährlich überwacht werden.<br />

(3) Die Beauftragung eines Fachbetriebes nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn die Arbeiten von Einheiten des<br />

Betreibers, welche die Anforderungen von Absatz 1 erfüllen, an eigenen Anlagen durchgeführt werden. Die Einheiten des<br />

Betreibers werden <strong>für</strong> Arbeiten an eigenen Anlagen Fachbetrieben gleichgestellt.<br />

15.5 Koordinierung der Arbeiten<br />

(1) Vergibt ein Betreiber (Auftraggeber) Arbeiten an andere Unternehmer, hat er, soweit dies zur Vermeidung einer<br />

möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die alle Arbeiten aufeinander abstimmt.<br />

(2) Der Betreiber hat da<strong>für</strong> zu sorgen, dass diese Person insoweit Weisungsbefugnis gegenüber seinen Auftragnehmern und<br />

deren Beschäftigten hat.<br />

(3) Übernimmt ein Unternehmer Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer<br />

zusammenfällt, ist er zusätzlich verpflichtet, sieh mit den anderen Unternehmen abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung<br />

einer gegenseitigen Gefahrdung erforderlich ist.<br />

(4) Zur Durchführung der Abstimmung nach Absatz 1 und 3 ist mindestens erforderlich, dass Art und Umfang der Arbeiten<br />

rechtzeitig vor Beginn allen betroffenen Unternehmern angezeigt werden.<br />

15.6 Erwärmen <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong><br />

(1) Beim Erwärmen <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> muss sichergestellt sein, dass Gefahren nicht entstehen.<br />

(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anforderungen an Heizungen nach Nummer 9.6 eingehalten werden.<br />

(3) Wahrend der Restentleerung darf von der Heizung keine Zündgefahr ausgehen. Dies ist beispielhaft erfüllt, wenn<br />

• die Heizung abgeschaltet wird,<br />

• die Heizung so geregelt wird, dass weder 80 % der Zündtemperatur des Lagergutes noch die Temperatur, die zur<br />

Bildung gefährlicher Mengen explosionsfähiger Atmosphäre infolge Zersetzung (z.B. Crackung) des Lagergutes<br />

führt, überschritten wird oder<br />

• die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre durch Inertisierung oder Überfettung verhindert wird.<br />

15.7 Zusätzliche Betriebsvorschriften<br />

15.7.1 Öffnungen von Tanks<br />

(1) Absperreinrichtungen und andere Verschlüsse an Öffnungen von Tanks müssen, solange sie nicht benutzt werden, fest<br />

verschlossen und so gesichert sein, dass ein unbeabsichtigtes Lockern ausgeschlossen ist.<br />

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