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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />

(5) Die Austrittsöffnungen von Lüftungseinrichtungen müssen gegen das Eindringen von Regenwasser geschützt sein.<br />

(6) Lüftungseinrichtungen dürfen nicht in geschlossene Räume und Domschächte münden.<br />

(7) Absatz 6 gilt nicht <strong>für</strong> oberirdische Einzeltanks mit einem Rauminhalt bis 1000 L zur Lagerung von Heizöl oder<br />

Dieselkraftstoff.<br />

(8) Von Schornsteinöffnungen, Regenfallrohren und Fenstern, die zum Öffnen eingerichtet sind, sollen die<br />

Austrittsöffnungen einen Mindestabstand haben, der so bemessen ist, dass explosionsgefährdete Bereiche um die<br />

Lüftungsöffnungen gemäß Nummer 8.4 und 8.5 nicht an die Schornsteinöffnungen, Regenfallrohre und Fenster<br />

heranreichen, mindestens jedoch 2 m.<br />

(9) Bei Festdachtanks mit Ringmantel müssen die Dampf/Luft-Gemische so abgeleitet werden, dass sie nicht in den<br />

Ringraum gelangen.<br />

9.1.3 Gaspendeln<br />

(1) Bei Befüllung von Tanks unter Anwendung des Gaspendelverfahrens darf die Entlüftung nur über die Gaspendelleitung<br />

erfolgen. Entlüftungsleitungen von Tanks in das Freie, ausgenommen sicherheitstechnisch erforderliche Öffnungen,<br />

müssen während des Gaspendelns geschlossen sein. Beispielhaft ist diese Anforderung bei Tanks als erfüllt anzusehen,<br />

wenn die Lüftungsleitung mit einem Über/Unterdruckventil oder einer geeigneten Drossel versehen ist.<br />

(2) Anschlussstutzen <strong>für</strong> Gaspendelleitungen sind fest verschlossen zu halten und nur zur Anbringung der Gaspendelleitung<br />

zu öffnen.<br />

(3) Bei der Anwendung des Gaspendelverfahrens müssen die Gaspendelleitungen und ihre Anschlüsse so bemessen sein,<br />

dass unzulässige Über- und Unterdrücke in den Tanks nicht auftreten können.<br />

(4) Die Anforderungen nach Absatz 3 sind beispielhaft als erfüllt anzusehen, wenn bei Tanks, die mit einem Volumenstrom<br />

von höchstens 1200 L/min aus Transportbehältern befüllt werden, die Nennweite des Gaspendelanschlusses 50 mm und die<br />

lichte Weite der Gaspendelleitung<br />

• bei Tanks mit einem Prüfüberdruck von mindestens 2 bar mindestens 40 mm und<br />

• bei Tanks mit einem Prüfüberdruck von weniger als 2 bar und mehr als 0,3 bar mindestens 50 mm<br />

betragen.<br />

(5) Sind die höchstmöglichen Über- und Unterdrücke nicht mit genügender Sicherheit bestimmbar, sind die<br />

Gaspendeleinrichtungen zur Einhaltung der zulässigen Drücke mit einer Sicherheitseinrichtung gegen Drucküber- bzw.<br />

Druckunterschreitung auszurüsten.<br />

(6) Für die Ausrüstung von Gaspendelleitungen mit Flammendurchschlagsicherungen gilt Nummer 9.2.<br />

9.1.4 Rückgewinnung und Abluftreinigung<br />

Wegen der Absicherung von Rückgewinnungs- oder Abluftreinigungsanlagen gegen einen Flammenrückschlag wird auf<br />

Nummer 9.2.8 verwiesen.<br />

9.2 Flammendurchschlagsicherungen<br />

9.2.1 Begriffe<br />

(1) Flammendurchschlagsicherungen sind Einrichtungen, die an der Öffnung eines Anlagenteils oder in der verbindenden<br />

Rohrleitung eines Systems von Anlagen eingebaut sind und deren vorgesehene Funktion es ist, den Durchfluss zu<br />

ermö glichen, aber den Flammendurchschlag zu verhindern.<br />

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