Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst
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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />
handelt, das entsprechend geschult ist. Eine automatische Brandmeldeeinrichtung darf mit einer automatischen ortsfesten<br />
Feuerlöschanlage kombiniert werden.<br />
13.3 Löschwasserrückhaltung<br />
(1) Für die Notwendigkeit und Bemessung von Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen ist die Richtlinie zur Bemessung von<br />
Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe" (LöRüRl) zu beachten.<br />
(2) Ein Auffangraum nach Nummer 3.2 dient in der Regel auch als Einrichtung zum Auffangen von Löschwasser. Bei der<br />
Lagerung nichtwasserlöslicher <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> dürfen bei der Bemessung des erforderlichen Löschwasser-<br />
Rückhaltevolumens von Auffangräumen die Löschwassermengen unberücksichtigt bleiben, die im Brandfall über eine<br />
Einrichtung nach Nummer 4.3.3.3 getrennt vom Lagergut abgeleitet werden können.<br />
(3) Für Anforderungen an Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen, die nicht von Auffangräumen gebildet werden, gilt<br />
Anhang E.<br />
14 Gebote, Verbote und Kennzeichnung<br />
14.1 Allgemeines<br />
Die Abfassung der Gebots- und Verbotshinweise sowie die Kennzeichnung und die Art ihrer Bekanntgabe sind den<br />
betrieblichen Verhältnissen anzupassen. Sie können z.B. zentral am Eingang eines überwachten Bereiches oder Werkes<br />
erfolgen.<br />
14.2 Gebote, Verbote und Beschilderung<br />
(1) Lagerräume dürfen dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich sein. Das Betreten der Räume durch Unbefugte ist zu<br />
verbieten. Auf das Verbot muss durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein.<br />
(2) Die Läger dürfen dem öffentlichen Verkehr nicht zugänglich sein. Das Betreten der Läger durch Unbefugte ist zu<br />
verbieten. Auf das Verbot muss durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein.<br />
(3) Auf die Kennzeichnung von Schwimmdecken nach Nummer 15.7.3 Absatz 1, die nur mit ausdrücklicher Einwilligung<br />
des Betreibers betreten werden dürfen, wird hingewiesen.<br />
(4) In Lägern im Freien und in Lagerräumen darf nicht geraucht werden. Auf das Verbot muss durch eine deutlich sichtbare<br />
und gut lesbare Aufschrift hingewiesen werden.<br />
(5) Auf die Kennzeichnung von oberirdischen Behältern <strong>für</strong> Altöl der Gefahrklasse AI nach Anhang F Nummer 3 Absatz 7<br />
mit dem Hinweis "Rauchen verboten" wird hingewiesen.<br />
14.3 Kennzeichnung<br />
(1) Geräte, Komponenten und Schutzsysteme müssen gemäß Nummer 8.8.1 mit den nach der Richtlinie 94/9/EG<br />
vorgesehenen Kennzeichen versehen sein. Auf Nummer 8.8.1 wird verwiesen.<br />
(2) An der Anschlussstelle eines mittels Gaspendelverfahrens zu befüllenden Behälters muss durch eine deutlich sichtbare<br />
und gut lesbare Aufschrift darauf hingewiesen sein, dass die Befüllung nur unter Anwendung dieses Verfahrens erfolgen<br />
darf.<br />
(3) Auf die Kennzeichnung des zulässigen Füllstandes von Tanks nach Nummer 9.3.2.3 Absatz 4, die ohne Grenzwertgeber<br />
befüllt Werden dürfen, wird hingewiesen<br />
(4) Tanks zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B müssen mit einer Kennzeichnung nach<br />
Anhang B Nummer 6 versehen sein.<br />
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