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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />

(7) Die Vorschriften über das Abfüllen in diesen Räumen (TRbF 111 und TRbF 211) bleiben unberührt.<br />

3.1.5.3 Gemischte Lagerung mit brandfordernden und giftigen Stoffen<br />

(1) Brennbare <strong>Flüssigkeiten</strong> dürfen in einem Lagerraum nicht mit sehr giftigen und giftigen Stoffen, die nicht brennbar<br />

sind, gemischt gelagert werden. Wegen sehr giftiger und giftiger Stoffe wird auf das Chemikaliengesetz hingewiesen. Satz<br />

1 gilt nicht, wenn die giftigen und sehr giftigen Stoffe in diesem Lagerraum in Sicherheitsschränken mit einer<br />

Feuerwiderstandsfähigkeit FWF 90 nach z.B. DIN 12 925-1 1 gelagert werden.<br />

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> nach Maßgabe von TRGS 514 Nummer 3.2.2 Absatz 2 mit<br />

sehr giftigen oder giftigen wässrigen Zubereitungen, die <strong>brennbare</strong> sehr giftige oder giftige Stoffe enthalten, in einem Raum<br />

gemischt gelagert werden.<br />

(3) Nach Maßgabe von TRGS 514 Nummer 3.2.6 Absatz 1 dürfen sehr giftige oder giftige <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> mit<br />

<strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> gemischt gelagert werden, sofern die <strong>Flüssigkeiten</strong> mit dem gleichen Löschmittel gelöscht<br />

werden können.<br />

(4) Nach Maßgabe von TRGS 514 Nummer 3.2.6 Absatz 3 sind von der Erlaubnis der gemischten Lagerung nach Absatz 3<br />

die folgenden sehr giftigen oder giftigen <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> ausgenommen, sofern die in Tafel 4 genannten Mengen<br />

überschritten sind. Werden mehrere dieser genannten <strong>Flüssigkeiten</strong> mit anderen <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> gemischt<br />

gelagert, müssen die genannten Mengen anteilig reduziert werden.<br />

Tafel 4 Sehr giftige oder giftige <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> nach Nummer 3.1.5.3 Absatz 4 und 3.1.6 Absatz 6<br />

Stoffbezeichnung Gefahrklasse<br />

Menge in kg<br />

im Freien im Lagerraum<br />

2-Propenal (Acrolein) AI 10000 100<br />

Acrylnitril AI 5000 1000<br />

Allylamin B 100 10<br />

Ethylenimin (Aziridin) B 100 10<br />

Bleialkylverbindungen AI - AIII 10.000 500<br />

(5) Bei erlaubnisbedürftiger Lagerung dürfen in Lagerräumen ätzende Stoffe in zerbrechlichen Gefäßen (Stoffe der Klasse<br />

8 der gefahrgutrechtlichen Vorschriften, z.B. ADR/RID/IMDG-Code) und organische Peroxide (Stoffe der Klasse 5.2 der<br />

gefahrgutrechtlichen Vorschriften, z.B. ADR/RID/IMDG-Code) nicht mit <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> gemischt gelagert<br />

werden, welche die entsprechenden Eigenschaften nicht haben. Dies gilt nicht, wenn die Lagergüter im Lagerraum so<br />

getrennt werden, dass sie sich im Schadensfall nicht gegenseitig beeinflussen können (z.B. bauliche Trennung, große<br />

Abstände, getrennte Auffangwannen, Aufbewahrung in Sicherheitsschränken mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit FWF 90<br />

nach z.B. DIN 12925-1).<br />

(6) Für die Aufstellung und den Betrieb von Sicherheitsschränken nach Absatz 5 in Lagerräumen gelten die Anforderungen<br />

der TRbF 22 entsprechend. Die Sicherheitsschränke brauchen nicht an ein Abluftsystem angeschlossen sein, sofern im<br />

Lagerraum ein mindestens 2-facher Luftwechsel gewährleistet wird.<br />

3.1.6 Anforderungen an die gemischte Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII und B in<br />

anzeige- oder erlaubnisbedürftigen Mengen mit anderen Stoffen im Freien<br />

(1) Tanks zur Lagerung von <strong>Flüssigkeiten</strong> mit unterschiedlichen Eigenschaften (z.B. unterschiedliche Klassen nach<br />

gefahrgutrechtlichen Vorschriften, z.B. ADR/RID/IMDG-Code) sollen in einem Lager zueinander geordnet in getrennten<br />

Tankgruppen zusammengefasst werden.<br />

(2) In einem Auffangraum dürfen Tanks mit flüssigen organischen Peroxiden (Stoffe der Klasse 5.2 der<br />

gefahrgutrechtlichen Vorschriften, z.B. ADR/RID/IMDG-Code), ätzenden Stoffen (Stoffe der Klasse 5 der<br />

gefahrgutrechtlichen Vorschriften, z.B. ADR/RID/IMDG-Code) und polychlorierten Biphenylen mit anderen <strong>brennbare</strong>n<br />

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