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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />

Anforderungen an Regal-Lagereinrichtungen zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> Anhang H<br />

1. Anforderungen an Regal-Lagereinrichtungen zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII<br />

und B auf der Grundlage der geltenden VbF/TRbF<br />

1.1 Allgemeines<br />

(1) Regal-Lagereinrichtungen sind bauliche Anlagen.<br />

(2) Die Lagereinrichtungen müssen aus nicht<strong>brennbare</strong>n Baustoffen hergestellt sein.<br />

1.2 Regal-Lagereinrichtungen als Räume<br />

(1) Lagereinrichtungen mit einem Dach und mehr als zwei begrenzenden Wänden sind Räume.<br />

(2) Ob Lagereinrichtungen mit einem Dach und zwei begrenzenden Wänden Räume sind, hängt von den geometrischen<br />

Verhältnissen ab.<br />

(3) An Räume sind insbesondere hinsichtlich der Brandmeldeeinrichtungen, der Brandschutzeinrichtungen und der<br />

Lüftungseinrichtungen die Anforderungen der TRbF zu stellen (Nummer 13.2.3 dieser TRbF, Nummer 5.4.2 Absatz 8 bis<br />

11 dieser TRbF).<br />

1.3 Brandschutz bei Regal-Lagereinrichtungen als Räume<br />

Ein oder mehrere Regale, die eine Lagereinrichtung bilden und die einem Lagerraum gleichzusetzen sind, müssen von<br />

anderen Räumen feuerbeständig abgetrennt sein (F 90) ( Nummer 5.4.1 Absatz 4 dieser TRbF).<br />

1.4 Abstände zu Gebäuden und Schutzstreifen<br />

(1) Sind Wände, Decken, Dächer und Türen nicht feuerhemmend hergestellt (F 30), gelten hinsichtlich der Abstände zu<br />

Gebäuden und der Schutzstreifen die Anforderungen an die Lagerung im Freien (Nummer 6.1 bis 6.4 dieser TRbF).<br />

(2) Absatz 1 gilt auch <strong>für</strong> nicht allseitig umschlossene Gebäude aus feuerhemmenden Bauteilen an den Seiten, an denen sie<br />

offen sind.<br />

1.5 Auffangraum<br />

(1) Auch bei der Lagerung in mehr als einer Lagerebene muss der Auffangraum, der auf alle in der Lagereinrichtung<br />

gelagerten Mengen <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> zu beziehen ist (vgl. Nummer 3.2.3 dieser ab TRbF), unterhalb der untersten<br />

Lagerebene angeordnet sein. Er kann Teil der Lagereinrichtung sein.<br />

(2) Auffangräume, die ein Verhältnis der Tiefe zu ihrer geringsten Breite von mehr als 1:10 haben, müssen in die<br />

technische Lüftung des Lagerraums einbezogen sein.<br />

(3) Sind in den einzelnen Lagerebenen Tropfwannen angeordnet, so sind diese nicht als Auffangräume anzurechnen. Diese<br />

Tropfwannen dürfen ein Verhältnis der Tiefe zu ihrer geringsten Breite von höchstens 1:10 haben.<br />

2. Anforderungen an Regal-Lagereinrichtungen zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII auf<br />

der Grundlage der geltenden VbF/TRbF<br />

2.1 Allgemeines<br />

(1) Regal-Lagereinrichtungen sind bauliche Anlagen.<br />

(2) Die Lagereinrichtungen müssen aus nicht<strong>brennbare</strong>n Baustoffen hergestellt sein.<br />

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