Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst
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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />
Umrechnung nach Nummer 6.2 Absatz 6: 50 m 3 AIII ⇒ 3 m 3 AI<br />
somit ist die äquivalente Lagermenge gleich 30 m 3 und damit ein Schutzstreifen erforderlich. Die Breite des<br />
Schutzstreifens ergibt sich aus Nummer 6.3 Absatz 5 wie folgt:<br />
Der Rauminhalt des AI-Tanks mit 27 m 3 beträgt 90 % des Grenzwertes von 30 m 3 , damit ist der Anteil des<br />
AI-Tanks auf die Schutzstreifenbreite ebenfalls 90 %.<br />
90% * 10 m (Anteil des A 1-Tanks) + 10 % * 3 m (Anteil des AIII-Tanks) ⇒ 9,3 m<br />
(6) Ergibt sich die Notwendigkeit eines Schutzstreifens nach Nummer 6.2 Absatz 7 Ziffer 1 oder 2 <strong>für</strong> einen Auffangraum,<br />
der einzeln betrachtet keinen Schutzstreifen benötigt, beträgt die Breite des Schutzstreifens <strong>für</strong> diesen Auffangraum bei<br />
<strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AI, AII oder B 10 m und bei <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII 3<br />
m.<br />
(7) Die Breite der Schutzstreifen ist bei der Lagerung in Tanks von der Wandung der einzelnen Tanks an zu messen.<br />
(8) Bei der Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AI, AII und B in Tanks müssen mindestens 2/3 der Breite<br />
der Schutzstreifen nach Absatz 3 bis 6 außerhalb des Auffangraumes nach Absatz 1 liegen.<br />
(9) Die Breite der Schutzstreifen ist bei der Lagerung in ortsbeweglichen Gefäßen von der oberen Innenkante des<br />
Auffangraumes an zu messen.<br />
(10) Der Schutzstreifen um das Lager ergibt sich aus der äußeren Begrenzenden der Schutzstreifen um die Tanks und<br />
Auffangräume aller Gefahrklassen nach Absatz 7 bis 9. Überlappen sich die Schutzstreifen benachbarter Auffangräume gilt<br />
Satz 1 entsprechend.<br />
(11) In Bild 4 und 5 sind Beispiele <strong>für</strong> die Breite der Schutzstreifen dargestellt.<br />
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