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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />

2.2 Regal-Lagereinrichtungen als Räume<br />

(1) Lagereinrichtungen mit einem Dach und mehr als zwei begrenzenden Wänden sind Räume.<br />

(2) Ob Lagereinrichtungen mit einem Dach und zwei begrenzenden Wänden Räume sind, hängt von den geometrischen<br />

Verhältnissen<br />

(3) An Räume sind insbesondere hinsichtlich der Brandangriffswege und der Brandschutzeinrichtungen die Anforderungen<br />

der TRbF zu stellen (Nummer 13 dieser TRbF).<br />

2.3 Brandschutz bei Regal-Lagereinrichtungen als Räume<br />

Ein oder mehrere Regale, die eine Lagereinrichtung bilden und die einem Lagerraum gleichzusetzen sind, müssen von<br />

anderen Räumen feuerbeständig abgetrennt sein (F 90) (Nummer 5.4.1 Absatz 4 dieser TRbF).<br />

2.4 Abstände zu Gebäuden und Schutzstreifen<br />

(1) Sind Wände, Decken, Dächer und Türen nicht feuerhemmend hergestellt (F 30), gelten hinsichtlich der Abstände zur<br />

Nachbarschaft und der Brandangriffswege die Anforderungen an die Lagerung im Freien (Nummer 6.1 bis 6.4 dieser<br />

TRbF).<br />

(2) Absatz 1 gilt auch <strong>für</strong> nicht allseitig umschlossene Gebäude aus feuerhemmenden Bauteilen an den Seiten, an denen sie<br />

offen sind.<br />

2.5 Auffangraum<br />

(1) Auch bei der Lagerung in mehr als einer Lagerebene muss der Auffangraum, der auf alle in der Lagereinrichtung<br />

gelagerten Mengen <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> zu beziehen ist (vgl. Nummer 3.2.3 dieser TRbF und 4.3.1 dieser TRbF),<br />

unterhalb der untersten Lagerebene angeordnet sein. Er kann Teil der Lagereinrichtung sein.<br />

(2) Sind in den einzelnen Lagerebenen Tropfwannen angeordnet, so sind diese nicht als Auffangraume anzurechnen<br />

Fußnoten<br />

1) Bestehende Anlagen brauchen nicht nachgerüstet zu werden.<br />

2) Diese Anforderungen sind im <strong>Technische</strong>n Ausschuss <strong>für</strong> Anlagensicherheit zwischen dem Bundesministerium <strong>für</strong><br />

Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium <strong>für</strong> Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit abgestimmt.<br />

3) Befeuerung durch eigenes austretendes Produkt<br />

4) In den Bauartzulassungen <strong>für</strong> Kunststofftanks können abweichende Abstände festgelegt sein.<br />

5) Zum 0,4-fachen Luftwechsel pro Stunde siehe auch "BGR 104 <strong>Regeln</strong> <strong>für</strong> Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der<br />

Arbeit - Explosionsschutz-<strong>Regeln</strong> (EX-RL) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften".<br />

6) Auf EN 50073 wird verwiesen<br />

7) Herausgegeben von der BG der chemischen Industrie, Heidelberg. Anmerkung: 1 Es sind nur die betrieblichen<br />

Anforderungen heranzuziehen<br />

8) Die Überarbeitung der Notwendigkeit von Schutzstreifen sowie deren Breite und der durch sie zu erfüllenden<br />

Anforderungen wurde aus systematischen Gründen durchgeführt. Eine Anpassung bestehender Anlagen ist auch bei<br />

Umbauten nicht erforderlich.<br />

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