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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />

(5) Tanks mit inneren Überdruck zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B müssen<br />

zusätzlich zu Absatz 2 mit einer Kennzeichnung nach Anhang B Nummer 9.4 versehen sein.<br />

(6) Tanks zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII mü ssen mit einer Kennzeichnung nach Anhang D<br />

Nummer 7 versehen sein.<br />

(7) Tanks mit inneren Überdrück zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII müssen mit einer<br />

Kennzeichnung nach Anhang D Nummer 9.4 versehen sein.<br />

15 Betriebsanweisung, Betriebsvorschriften<br />

15.1 Allgemeine Betriebsvorschriften<br />

(1) Wer eine Anlage zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> betreibt, hat diese in<br />

ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, ordnungsgemäß zu betreiben, ständig zu überwachen, notwendige Instandhaltungs-<br />

und Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen<br />

Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.<br />

(2) Eine Anlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet<br />

werden können. Es sind unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung des gefährlichen Zustandes zu<br />

ergreifen.<br />

(3) Flucht- und Rettungswege müssen freigehalten werden.<br />

(4) Für einen Feuerwehrplan und eine Brandschutzordnung wird auf Nummer 13.1 Absatz 4 verwiesen.<br />

(5) Zum Mischen oder Fördern <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B unter Verwendung von<br />

Druckgas dürfen <strong>brennbare</strong> oder die Verbrennung unterhaltende Gase nicht verwendet werden.<br />

15.2 Allgemeine Betriebsanweisung, Unterweisung der Beschäftigten, Benutzen von Sicherheits- und<br />

Brandschutzeinrichtungen<br />

(1) Der Betreiber ist verpflichtet, den Inhalt der im Betrieb anzuwendenden Vorschriften dieser Verordnung in einer <strong>für</strong> den<br />

Beschäftigten verständlichen Form und Sprache in einer Betriebsanweisung darzustellen und sie an geeigneter Stelle im<br />

Betrieb auszulegen oder auszuhängen.<br />

(2) Die Beschäftigten müssen über die auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor der<br />

Beschäftigung und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich, unterwiesen werden.<br />

(3) Der Betreiber ist verpflichtet, die zur Abwendung von Gefahren erforderlichen Weisungen zu erteilen, die<br />

erforderlichen Maßnahmen zu treffen und <strong>für</strong> die Beachtung solcher Weisungen zu sorgen.<br />

(4) Die im Gefahrenbereich der Anlage Beschäftigten haben die an sie gerichteten Weisungen zu befolgen.<br />

(5) Die zur Abwendung von Gefahren erforderlichen Weisungen und die bei Schadensfällen zu ergreifenden Maßnahmen<br />

sind Bestandteil der Betriebsanweisungen.<br />

(6) Sicherheits- und Brandschutzeinrichtungen dürfen nicht umgangen oder ganz oder teilweise unwirksam gemacht<br />

werden. Sie müssen so betrieben, gewartet und unterhalten werden, dass ihre Wirksamkeit erhalten bleibt.<br />

15.3 Ständige Überwachung<br />

(1) Ein Lager kann als ständig überwacht angesehen werden, wenn es<br />

1. durch Personal beaufsichtigt wird oder<br />

2. durch technische Einrichtungen entsprechend gesichert ist.<br />

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