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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />

(8) Zusammenlagerung ist die gemeinsame Lagerung von <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII oder B mit<br />

<strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII in einem Lagerraum oder in einem Auffangraum. Eine Zusammenlagerung<br />

liegt vor, wenn <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> unterschiedlicher Gefahrklassen<br />

1. bei oberirdischer Lagerung im Freien in einem gemeinsamen Auffangraum oder in unterteilten Tanks,<br />

2. bei Lagerung in Gebäuden in einem Raum,<br />

3. bei unterirdischer Lagerung in unterteilten Tanks gelagert werden. Eine Zusammenlagerung von <strong>brennbare</strong>n<br />

<strong>Flüssigkeiten</strong> findet demnach nicht statt<br />

a. bei oberirdischen Tanks im Freien, wenn lediglich ihre Auffangräume aneinander grenzen,<br />

b. bei unterirdischen Tanks, wenn diese lediglich auf einem gemeinsamen Grundstück eingelagert sind.<br />

2.2 Lagerräume<br />

(1) Lagerräume sind allseitig umschlossene Räume über oder unter Erdgleiche, die mit Fenstern und Türen zur Belüftung<br />

und Befahrung errichtet werden können und in denen <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> gelagert werden. Lagerräume können auch<br />

ortsbeweglich sein (z.B. Sicherheitscontainer). Räume zur ausschließlichen Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der<br />

Gefahrklasse AIII in Mengen bis 5000 L sowie Räume nach Nummer 3.1.1 Tafel 1 gelten nicht als Lagerräume im Sinne<br />

dieser TRbF.<br />

(2) Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels und des Handels sind Räume über oder unter Erdgleiche, in denen<br />

<strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> <strong>für</strong> den Verkauf gelagert werden.<br />

2.3 Explosionsfähige Atmosphäre, explosionsgefährdete Bereiche<br />

(1) Explosionsfähige Atmosphäre im Sinne der VbF ist ein Gemisch aus Luft und <strong>brennbare</strong>n Gasen, Dämpfen oder Nebeln<br />

unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte<br />

unverbrannte Gemisch überträgt.<br />

(2) Explosionsgefährdete Bereiche sind Bereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre durch Dampf/Luft-Gemische in<br />

solchen Mengen auftreten kann, dass besondere Schutzmaßnahmen <strong>für</strong> die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit<br />

und Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer und Dritter erforderlich werden. Die explosionsgefährdeten Bereiche werden<br />

nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen unterteilt (vgl. Nummer 8.1).<br />

2.4 Behälter<br />

(1) Ortsfeste Tanks sind der Lagerung dienende Behälter, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, ihren Standort<br />

betriebsmäßig nicht zu wechseln.<br />

(2) Unterirdische Tanks sind ortsfeste Tanks, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind.<br />

(3) Alle übrigen ortsfesten Tanks als die in Absatz 2 genannten sind oberirdische Tanks.<br />

(4) Tankcontainer sind Transportbehälter mit einem Rauminhalt von mehr als 450 L, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt<br />

sind, auf Fahrzeugen transportiert und auch im gefüllten Zustand auf- und abgesetzt zu werden. Sie können auch der<br />

Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> dienen (siehe hierzu auch TRbF 142).<br />

(5) Ortsbewegliche Gefäße sind Transportbehälter mit einem Rauminhalt bis 450 L ohne zusätzliche bauliche<br />

Ausrüstungen (z.B. Absetzeinrichtungen) wie Fässer, Kanister, Flaschen oder vergleichbare Gefäße.<br />

Sie können auch der Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> dienen (siehe hierzu auch TRbF 143). Gefäße nach Satz l werden<br />

in zerbrechliche und sonstige Gefäße unterteilt.<br />

(6) Zerbrechliche Gefäße sind solche aus Glas, Porzellan, Steinzeug oder dergleichen, die nach den gefahrgutrechtlichen<br />

Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter nur als Innengefäße von Kombinationsverpackungen oder<br />

zusammengesetzten Verpackungen (vgl. TRbF 143 Nummer 1.3) befördert werden dürfen.<br />

(7) Zerbrechliche Gefäße, die Bestandteil einer zusammengesetzten Verpackung oder einer Kombinationsverpackung sind,<br />

werden den sonstigen Gefäßen nach Absatz 8 gleichgestellt.<br />

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