31.10.2012 Aufrufe

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />

Abweichend von Nummer 9.2 ist der Tank ausreichend gegen das Hineinschlagen von Flammen geschützt, wenn die<br />

Flammendurchschlagsicherung der Be- und Entlüftungseinrichtung deflagrationssicher gegen atmosphärische Explosionen<br />

<strong>für</strong> die Explosionsgruppe II A gemäß prEN 12874 ist. Auf Nummer 9.2.4 wird verwiesen.<br />

3. Inertisierungsstufe 3<br />

I = 0,5 · A + P<br />

VI = 0,12 · A<br />

Der Tankdruck ist redundant zu überwachen. Die Inertgasversorgung muss im Überdruckbereich geregelt werden,<br />

insbesondere muss der geforderte Volumenstrom V1 bei einem Druck, der mindestens so groß ist wie der<br />

Atmosphärendruck, erreicht werden. Der Ansprechdruck des Notbelüftungsventils muss mindestens 5 mbar unter diesem<br />

Grenzdruck liegen. Bei Unterschreiten des Grenzdruckes sind Alarm sowie das Abschalten der Entleerungspumpen<br />

auszulösen.<br />

Abweichend von Nummer 8.2.1 Absatz 1 ist das Innere der Tanks Zone 2.<br />

Abweichend von Nummer 9.2 ist eine Absicherung des Tanks gegen das Hineinschlagen von Flammen nicht erforderlich.<br />

(6) Bei der gemeinsamen Versorgung mehrerer Tanks errechnet sich der Inertgasbedarf durch Aufsummieren der<br />

Einzelbeträge Σ I,i und ΣV I,i<br />

Sind mehrere Tanks mit gemeinsamer Inertgasversorgung so aufgeteilt, dass kein Einzeltank mehr als 20 % des gesamten<br />

Rauminhalts der Tanks umfasst, so dürfen die errechneten Werte um 50 % herabgesetzt werden.<br />

(7) Bei Beatmungssystemen, bei denen mindestens fünf Tanks untereinander atmen können, braucht Vp bei der Bemessung<br />

von VI nicht berücksichtigt zu werden.<br />

(8) Die Notbelüftung soll an der Inertgaszuführung erfolgen.<br />

8.3 Explosionsgefährdete Bereiche in Räumen<br />

8.3.1 Wohnungen und Keller von Wohnhäusern, Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels<br />

Bei der Lagerung von anzeige- und erlaubnisfreien Mengen werden in Wohnungen und Kellern von Wohnhäusern sowie in<br />

Verkaufs- und Vorratsräumen des Einzelhandels explosionsgefährdete Bereiche nicht festgelegt (vgl. Nummer 3.1.1 Tafel<br />

1).<br />

8.3.2 Explosionsgefährdete Bereiche in Lagerräumen<br />

(1) Lagerräume mit einem 5-fachen Luftwechsel nach Nummer 5.4.2 Absatz 9 sind Zone 2.<br />

(2) Lagerräume zur ausschließlich passiven Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> in gefahrgutrechtlich zulässigen<br />

Transportbehältern mit einem Rauminhalt bis 1000 L, in denen<br />

a. reine <strong>Flüssigkeiten</strong>, die einen Flammpunkt über 35 °C haben, oder<br />

b. Gemische, die einen Flammpunkt über 45 °C haben,<br />

gelagert werden, sind abweichend von Absatz 1 kein explosionsgefährdeter Bereich, sofern die <strong>Flüssigkeiten</strong> bei der<br />

Lagerung nicht auf Temperaturen über 30 °C erwärmt werden können. Abweichend von Nummer 5.4.2 Absatz 9 und 10 ist<br />

hinsichtlich des Explosionsschutzes keine Lüftung des Lagerraums erforderlich.<br />

(3) Lagerräume zur ausschließlich passiven Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> in gefahrgutrechtlich zulässigen<br />

Transportbehältern mit einem Rauminhalt bis 1000 L sind<br />

1. bei einem Rauminhalt bis 100 m 3 und einem mindestens 0,4-fachen Luftwechsel pro Stunde raumhoch Zone 2,<br />

oder<br />

- Seite 43 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!