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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />

(3) Abweichend von Absatz 2 dürfen Lagerräume nur dann an Aufenthalts- oder Arbeitsräume grenzen, die nicht nur von<br />

Lagerpersonal benutzt werden, wenn sie von diesen Räumen<br />

• mit einer öffnungslosen Brandwand und<br />

ggf. mit feuerbeständigen Decken abgetrennt sind und<br />

• die Außenwand des Lagerraums einschließlich Fenster, Türen und sonstigen Öffnungen mindestens<br />

feuerbeständig ausgeführt ist, wenn sich oberhalb des Lagerraums Aufenthalts- und Arbeitsräume mit<br />

Fensteröffnungen befinden.<br />

Dies bedarf aufgrund der Abweichung vom Anhang II der VbF einer Ausnahme nach § 6 VbF.<br />

(4) Wangen von Schornsteinen müssen in den Lagerräumen den an Brandwände zu stellenden Anforderungen (z.B. gemäß<br />

DIN 4102) entsprechen und von außen verputzt sein. Die Schornsteine dürfen in den Lagerräumen keine Öffnungen haben,<br />

auch wenn sie durch Schieber, Klappen oder in anderer Weise verschließbar sind.<br />

(5) Durchbrüche durch Wände und Decken, die in angrenzende Räume führen, müssen durch nicht<strong>brennbare</strong> Baustoffe<br />

(z.B. gemäß DIN 4102) gegen den Durchtritt von Dämpfen <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> gesichert sein.<br />

(6) Fußböden müssen <strong>für</strong> die gelagerten <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> undurchlässig sein.<br />

(7) Abläufe, Öffnungen und Durchführungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten sowie Kanäle z.B.<br />

<strong>für</strong> Kabel oder Rohrleitungen müssen gegen das Eindringen <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> und deren Dämpfe geschützt sein.<br />

(8) Lagerräume müssen ausreichend belüftet und beleuchtbar sein.<br />

(9) Die Lüftung muss ständig einen mindestens 5-fachen Luftwechsel in der Stunde gewährleisten und in Bodennähe<br />

wirksam sein.<br />

(10) Abweichend von Absatz 9 ist in Lagerräumen zur ausschließlich passiven Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> in<br />

gefahrgutrechtlich zulässigen Transportbehältern mit einem Rauminhalt bis 1000 L ein mindestens 0,4-facher Luftwechsel<br />

pro Stunde 5 zu gewährleisten. In Lagerräumen, die der Nummer 8.3.2 Absatz 3 Ziffer 3 entsprechen, ist im Gefahrenfall<br />

eine Erhöhung der Lüftung auf mindestens 2-facher Luftwechsel pro Stunde zu gewährleisten. In Lagerräumen, die der<br />

Nummer 8.3.2 Absatz 3 Ziffer 4 entsprechen, ist ein mindestens 2-facher Luftwechsel pro Stunde zu gewährleisten.<br />

(11) Die Lüftung nach Nummer 10 kann durch natürliche oder technische Lüftung realisiert werden. In Lägern mit einem<br />

mindestens 2-fachen Luftwechsel pro Stunde nach Nummer 10 ist die Wirksamkeit der Lüftung zu überwachen (z.B. durch<br />

Strömungswächter).<br />

(12) Für eine Gaswarneinrichtung nach Nummer 8.3.2 Absatz 3 Ziffer 3 und Absatz 4 ist ein Nachweis zu führen, dass die<br />

Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre rechtzeitig und zuverlässig erkannt wird. Die Gaswarneinrichtungen 6<br />

müssen mindestens Geräte der Gerätekategorie 3G nach Nummer 8.8.1 Absatz 5 sein und den betrieblichen Anforderungen<br />

der "Sicherheitsregeln <strong>für</strong> Anforderungen an Eigenschaften ortsfester Gaswarneinrichtungen <strong>für</strong> den Explosionsschutz" 7<br />

und den "Grundsätze <strong>für</strong> die Prüfung der Funktionsfähigkeit ortsfester Gaswarneinrichtungen <strong>für</strong> den Explosionsschutz" 7<br />

genügen.<br />

5.5 Konzept zum baulichen Brandschutz<br />

Bei baulichen Abweichungen von den Nummern 5.3.3, 5.4.1 oder 5.4.2 ist ein spezielles Brandschutzkonzept zu erstellen<br />

und mit der <strong>für</strong> den Brandschutz zuständigen Stelle abzustimmen. Für die Erarbeitung eines solchen Brandschutzkonzeptes<br />

kann z.B. Abschnitt 7 der "Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau" herangezogen werden. Ggf.<br />

bedürfen die Abweichungen aufgrund der Abweichung vom Anhang II der VbF der Ausnahme nach § 6 VbF.<br />

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