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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />

• bei der Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AI, AII oder B sowie <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der<br />

Gefahrklasse AIII, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden, explosionsgefährdete Bereiche<br />

festgelegt und Schutzmaßnahmen getroffen werden,<br />

• Dampf/Luft-Gemische gefahrlos abgeleitet werden,<br />

• das Hineinschlagen von Flammen in Tanks und Anlagenteile verhindert wird,<br />

• das Überfüllen von Tanks verhindert wird,<br />

• Tanks mit Einrichtungen versehen sind, die einen sicheren Betrieb der Tanks erlauben,<br />

• gefährliche elektrische Ausgleichsströme und gefährliche elektrostatische Aufladungen vermieden werden,<br />

• geeignete Blitzschutzeinrichtungen vorhanden sind,<br />

• Brandschutzeinrichtungen vorhanden sind,<br />

• in Abhängigkeit von der Art der Lagerung Löschwasserrückhalteeinrichtungen vorhanden sind,<br />

• durch Kennzeichnungen und Verbotsschilder auf das Betreten durch Unbefugte und mögliche Gefahren<br />

hingewiesen werden,<br />

• durch Betriebsanweisungen der sichere Betrieb des Lagers geregelt wird,<br />

• bei Arbeiten zum Reinigen, Instandhalten oder Instandsetzen die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen<br />

werden,<br />

• bei Außerbetriebsetzen und Stillegen die Anlage gesichert wird,<br />

• regelmäßig durch den Betreiber kontrolliert wird, dass die Anlage sich im ordnungsgemäßen Zustand befindet.<br />

(4) Anlagen zur Lagerung von schwerem Heizöl sind nach den Vorschriften <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse<br />

AIII zu montieren, installieren und zu betreiben, es sei denn, diese Anlagen sind ausschließlich <strong>für</strong> schweres Heizöl mit<br />

einem jeweils nachgewiesenen Flammpunkt von mehr als 100 °C oder <strong>für</strong> schweres Heizöl, das bei 35 °C nachweislich fest<br />

oder salbenförmig ist, bestimmt.<br />

Als Nachweis über den Flammpunkt oder die Konsistenz des schweren Heizöls genügt in der Regel eine verbindliche<br />

Bescheinigung des Herstellers oder Lieferers (z.B. der Raffinerie). In Zweifelsfällen, z.B. wenn die Möglichkeit der<br />

Vermischung mit <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> mit niedrigerem Flammpunkt zu be<strong>für</strong>chten ist, können Kontroll-<br />

Flammpunktbestimmungen erforderlich sein.<br />

Schweres Heizöl im Sinne von Satz 1 und 2 ist insbesondere Heizöl S nach DIN 51603.<br />

(5) Es wird empfohlen, Anlagen zur Lagerung von schwerem Heizöl mit einem nachgewiesenen Flammpunkt von mehr als<br />

100 °C nach den Vorschriften des Anhangs G zu installieren, zu montieren und zu betreiben.<br />

(6) Die Verordnung über <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> (VbF), und damit auch diese TRbF, findet keine Anwendung, wenn an<br />

Arbeitsstätten <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong><br />

1. sich im Arbeitsgang befinden,<br />

2. in der <strong>für</strong> den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge bereitgehalten werden oder<br />

3. als Fertig- oder Zwischenprodukt kurzfristig abgestellt werden.<br />

Brennbare <strong>Flüssigkeiten</strong> befinden sich im Arbeitsgang (siehe Satz 1 Ziffer 1), wenn sie be- oder verarbeitet werden, nicht<br />

aber, um demnächst der Be- oder Verarbeitung zugeführt zu werden. Die <strong>für</strong> den Fortgang der Arbeiten erforderliche<br />

Menge (siehe Satz 1 Ziffer 2) ist in der Regel eingehalten, wenn sie den Bedarf <strong>für</strong> einen Tag nicht überschreitet. Die<br />

<strong>Flüssigkeiten</strong> gelten als Zwischenprodukt nur so lange als kurzfristig abgestellt (siehe Satz 1 Ziffer 3), wie es sich aus dem<br />

Fortgang des Produktionsprozesses zwingend ergibt. Für Fertigprodukte wird auf Nummer 2.1 Absatz 2 verwiesen.<br />

(7) Brennbare <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt sind, stehen den<br />

<strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AI gleich.<br />

(8) Anlagen zur Lagerung von Altölen sind nach den Vorschriften <strong>für</strong> Anlagen <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der<br />

Gefahrklasse AI zu errichten und zu betreiben.<br />

(9) Absatz 8 gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nur Altöle bekannter Herkunft mit einem Flammpunkt über 55 °C<br />

gelagert werden; in diesem Falle finden die Vorschriften <strong>für</strong> Anlagen <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII<br />

Anwendung.<br />

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