31.10.2012 Aufrufe

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />

(4) Den Auffangraum begrenzende Gebäudewände in Lagerräumen müssen in gesamter Höhe feuerbeständig sein. Einen<br />

Auffangraum im Freien begrenzende Gebäudewände müssen feuerbeständig sein. Von Satz 2 darf bei Vorhandensein eines<br />

alternativen Brandschutzkonzeptes abgewichen werden. Dazu wird auf Nummer 5.5 verwiesen.<br />

4.3.1.2 Bauformen<br />

(1) Auffangräume dürfen durch Vertiefungen, Schwellen, Wände oder Wälle gebildet sein.<br />

(2) Auffangräume dürfen auch in Form von Wänden ausgeführt sein, die um den Tank einen Ringraum bilden<br />

(Ringmantel).<br />

(3) Die Standsicherheit der Auffangräume ist nachzuweisen.<br />

4.3.1.3 Durchlässe<br />

(1) Wände, Wälle und Ringmäntel dürfen mit Durchlässen <strong>für</strong> Rohrleitungen versehen sein, wenn hierdurch die Dichtheit<br />

des Auffangraumes auch im Brandfall nicht beeinträchtigt wird.<br />

(2) Gebäudewände, die den Auffangraum begrenzen, dürfen bis zur Höhe des Auffangraumes keine Öffnungen und<br />

Durchlässe <strong>für</strong> Rohrleitungen haben.<br />

4.3.1.4 Sonstiges<br />

(1) Die Auffangräume und Ableitflächen müssen die Projektion der Lagerbehälter umgeben.<br />

(2) Der Abstand zwischen der Wand von Behältern und der Wand des Auffangraumes muss<br />

1. bei Behälter- oder Wandhöhen bis 1,5 m mindestens 40 cm,<br />

2. bei Behälter- und Wandhöhen über 1,5 m mindestens 1,0 m<br />

betragen. Aus Gründen der Wartung und Bedienung können größere als die oben genannten Abstände erforderlich sein.<br />

(3) Die Böden von Behältern sollen im Hinblick auf eine ausreichende Erkennung von Leckagen und eine<br />

Zustandskontrolle ggf. des Auffangraums einen Abstand von der Aufstellfläche haben, der wenigstens ein Fünfzigstel des<br />

Durchmessers eines zylindrischen Behälters oder der kleinsten Kantenlänge des Bodens eines rechteckförmigen Behälters<br />

entspricht und mind. 10 cm beträgt. Wird ein solcher Abstand nicht eingehalten, müssen gleichwertige Maßnahmen<br />

vorgesehen werden.<br />

(4) Durch die Gestaltung der Ableitflächen muss sichergestellt sein, dass austretende <strong>brennbare</strong> Flüssigkeit in den<br />

dazugehörigen Auffangraum abgeleitet wird.<br />

4.3.2 Auffangräume in Räumen<br />

(1) In Auffangräumen in Räumen dürfen grundsätzlich keine Abläufe vorhanden sein.<br />

(2) Bei der Lagerung von Heizöl in Räumen genügt ein Abstand zwischen der Wand des Behälters und der Wand des<br />

Auffangraumes von 40 cm.<br />

(3) Bei einem oder mehreren Kunststoffbehältern <strong>für</strong> Heizöl EL und Dieselkraftstoff in geschlossenen Räumen mit einem<br />

Rauminhalt bis jeweils 10.000 L und einem Gesamtrauminhalt von 25000 L bei Behältersystemen genügt ein Abstand zu<br />

den Wänden des Auffangraums von 40 cm <strong>für</strong> zwei aneinandergrenzende, zugängliche Seiten; an den übrigen Seiten und<br />

untereinander muss der Abstand mindestens 5 cm betragen, ein besonderer Bodenabstand ist nicht erforderlich. Bei<br />

Behältersystemen mit einem Rauminhalt von mehr als 10.000 L müssen die Behälter jeder Reihe innerhalb des<br />

Auffangraumes in "Tassen" mit einer Randhöhe von mindestens 2 cm stehen 4).<br />

- Seite 19 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!