Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst
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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />
(4) Den Auffangraum begrenzende Gebäudewände in Lagerräumen müssen in gesamter Höhe feuerbeständig sein. Einen<br />
Auffangraum im Freien begrenzende Gebäudewände müssen feuerbeständig sein. Von Satz 2 darf bei Vorhandensein eines<br />
alternativen Brandschutzkonzeptes abgewichen werden. Dazu wird auf Nummer 5.5 verwiesen.<br />
4.3.1.2 Bauformen<br />
(1) Auffangräume dürfen durch Vertiefungen, Schwellen, Wände oder Wälle gebildet sein.<br />
(2) Auffangräume dürfen auch in Form von Wänden ausgeführt sein, die um den Tank einen Ringraum bilden<br />
(Ringmantel).<br />
(3) Die Standsicherheit der Auffangräume ist nachzuweisen.<br />
4.3.1.3 Durchlässe<br />
(1) Wände, Wälle und Ringmäntel dürfen mit Durchlässen <strong>für</strong> Rohrleitungen versehen sein, wenn hierdurch die Dichtheit<br />
des Auffangraumes auch im Brandfall nicht beeinträchtigt wird.<br />
(2) Gebäudewände, die den Auffangraum begrenzen, dürfen bis zur Höhe des Auffangraumes keine Öffnungen und<br />
Durchlässe <strong>für</strong> Rohrleitungen haben.<br />
4.3.1.4 Sonstiges<br />
(1) Die Auffangräume und Ableitflächen müssen die Projektion der Lagerbehälter umgeben.<br />
(2) Der Abstand zwischen der Wand von Behältern und der Wand des Auffangraumes muss<br />
1. bei Behälter- oder Wandhöhen bis 1,5 m mindestens 40 cm,<br />
2. bei Behälter- und Wandhöhen über 1,5 m mindestens 1,0 m<br />
betragen. Aus Gründen der Wartung und Bedienung können größere als die oben genannten Abstände erforderlich sein.<br />
(3) Die Böden von Behältern sollen im Hinblick auf eine ausreichende Erkennung von Leckagen und eine<br />
Zustandskontrolle ggf. des Auffangraums einen Abstand von der Aufstellfläche haben, der wenigstens ein Fünfzigstel des<br />
Durchmessers eines zylindrischen Behälters oder der kleinsten Kantenlänge des Bodens eines rechteckförmigen Behälters<br />
entspricht und mind. 10 cm beträgt. Wird ein solcher Abstand nicht eingehalten, müssen gleichwertige Maßnahmen<br />
vorgesehen werden.<br />
(4) Durch die Gestaltung der Ableitflächen muss sichergestellt sein, dass austretende <strong>brennbare</strong> Flüssigkeit in den<br />
dazugehörigen Auffangraum abgeleitet wird.<br />
4.3.2 Auffangräume in Räumen<br />
(1) In Auffangräumen in Räumen dürfen grundsätzlich keine Abläufe vorhanden sein.<br />
(2) Bei der Lagerung von Heizöl in Räumen genügt ein Abstand zwischen der Wand des Behälters und der Wand des<br />
Auffangraumes von 40 cm.<br />
(3) Bei einem oder mehreren Kunststoffbehältern <strong>für</strong> Heizöl EL und Dieselkraftstoff in geschlossenen Räumen mit einem<br />
Rauminhalt bis jeweils 10.000 L und einem Gesamtrauminhalt von 25000 L bei Behältersystemen genügt ein Abstand zu<br />
den Wänden des Auffangraums von 40 cm <strong>für</strong> zwei aneinandergrenzende, zugängliche Seiten; an den übrigen Seiten und<br />
untereinander muss der Abstand mindestens 5 cm betragen, ein besonderer Bodenabstand ist nicht erforderlich. Bei<br />
Behältersystemen mit einem Rauminhalt von mehr als 10.000 L müssen die Behälter jeder Reihe innerhalb des<br />
Auffangraumes in "Tassen" mit einer Randhöhe von mindestens 2 cm stehen 4).<br />
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